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Rundschreiben Soz Nr. 07/2022 zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Rechtskreiswechsel von Personen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, aus dem AsylbLG in das SGB II oder XII

vom 07.06.2022

1. Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760)

Im Rahmen des o.g. Gesetzes ist das Asylbewerberleistungsgesetz mit Wirkung vom 01.06.2022 wie folgt geändert worden, wobei die Änderungen gegenüber der bis 31.05. geltenden Fassung zur besseren Nachvollziehbarkeit fett gedruckt sind:

§ 1 Leistungsberechtigte

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

p(. 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

p((. a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 [entfallen: oder § 24] des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

p(. 4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder

p(. 8.

p((. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatz 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) unverändert

Ferner ist in einem neuen § 18 AsylbLG folgende Übergangsregelung geschaffen worden:

§ 18
Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung

(1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach diesem Gesetz bezogen,
2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt und
3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert.

Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzeigt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachrangig.

(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zweiten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leistungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.

2. Auswirkungen auf die leistungsrechtliche Zuordnung von Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind

2.1. Grundsätzliche Hinweise

Nicht alle Leistungsberechtigten werden am 01.06. tatsächlich in die Rechtskreise SGB II oder XII abgegeben werden können, da als Grundvoraussetzungen
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder eine formelle Fiktionsbescheinigung (s. hierzu Nr. 1.1) sowie
- eine erkennungsdienstliche Behandlung oder vorübergehend zumindest ein AZR-Eintrag vorgegeben sind.

Im Rahmen des Rechtskreiswechsels ist ein lückenloser Leistungsbezug zu gewährleisten.

Hinsichtlich der leistungsrechtlichen Zuordnung werden drei Fallgruppen unterschieden.

2.1.1 Fallgruppe 1 – Aufenthaltserlaubnis oder förmliche Fiktionsbescheinigung und erkennungsdienstliche Behandlung oder AZR-Eintrag sind am 01.06.2022 bereits vorhanden

Durch die Herausnahme der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) AsylbLG bzw. aufgrund der Änderungen des § 74 Abs. 1 und 2 SGB II (neu) und § 146 Abs. 1 und 2 SGB XII ist der Rechtskreiswechsel für Personen zu vollziehen, die eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 24 AufenthG besitzen oder über eine „echte“, formelle Fiktionsbescheinigung (FB) verfügen und erkennungsdienstlich behandelt wurden oder mindestens in das Ausländerzentralregister (AZR) eingetragen sind.

Darüber hinaus ermöglicht auch die sog. „weiße Fiktionsbescheinigung“ bei vorliegendem AZR-Eintrag den Rechtskreiswechsel. Hierbei handelt es sich ausdrücklich nicht um den PDF-Ausdruck der Online-Antragstellung, sondern um eine unter dem Kopfbogen des LEA ausgestellte, unterschriebene und gesiegelte Bescheinigung, die unter der Überschrift „Fiktionsbescheinigung gemäß § 24 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG“ die Zugehörigkeit zum Personenkreis und die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bescheinigt und auch die AZR-Nummer enthält. Die Bescheinigung wird vom LEA bis zum 31.05.2022 ausgestellt und per Post versandt und hat eine Laufzeit von 9 Monaten. Ab dem 01.06.2022 werden ausschließlich die Aufenthaltserlaubnis oder soweit erforderlich eine „grüne“ Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Der Personenkreis, der am 01.06.2022 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder eine der vorgenannten Fiktionsbescheinigungen besitzt, hat ab 01.06.2022 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

In der Übergangszeit ab 01.06. bis 31.08.2022 besteht der Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 18 AsylbLG bis zum Ablauf des Monats fort, der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzeigt. Voraussetzung dafür ist, dass im Monat Mai 2022 Leistungen nach dem AsylbLG tatsächlich bezogen wurden.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass bis zur Übernahme in den Rechtskreis des SGB II oder XII die Versorgung der Geflüchteten erforderlichenfalls auf Grundlage des AsylbLG überbrückt wird.

Sprechen Personen vor, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von SGB-Leistungen erfüllen und im Mai 2022 keine Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, ist der Antrag direkt beim Jobcenter oder Sozialamt zu stellen.

Ist lediglich ein AZR-Eintrag vorhanden nicht jedoch die erkennungsdienstliche Behandlung, ist diese nach § 74 Abs. 3 SGB II bzw. § 146 Abs. 3 SGB XII bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen.

2.1.2 Fallgruppe 2 – am 01.06.2022 liegen weder Aufenthaltserlaubnis noch förmliche Fiktionsbescheinigung vor

Für den Rechtskreiswechsel ist als Voraussetzung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine formelle Fiktionsbescheinigung („echte FB“) nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 (als Klebeetikett oder auf einem „grünen“ Trägervordruck nach Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung) vorgesehen bzw. die bis einschließlich 31.05.2022 erteilte „weiße Fiktionsbescheinigung“ (s. 2.1.1). Der PDF-Ausdruck der Online-Antragstellung beim LEA (sog. „Berliner Fiktionsbescheinigung“), auf deren Grundlage Leistungen nach dem AsylbLG erbracht werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht, so dass Geflüchtete, die ausschließlich diesen Formularausdruck besitzen, den Rechtskreiswechsel (noch) nicht vollziehen können.

Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen erhalten die Betroffenen nach den bisherigen Kriterien und auf Grundlage des § 1 Abs. 3a AsylbLG Leistungen nach dem AsylbLG. Das Rundschreiben Soz Nr. 01/2022 gilt insoweit fort.
Das LEA und das LAF haben sich darauf verständigt, diesen Personen prioritär Termine zur nachholenden erkennungsdienstlichen Behandlung und zum Erhalt des Aufenthaltstitels zu vergeben, damit sie so schnell wie möglich den Rechtskreiswechsel vollziehen können.

2.1.3 Fallgruppe 3 – eine Aufenthaltserlaubnis wird ab 01.06.2022 beantragt

Nach § 1 Abs. 3 a AsylbLG haben Personen, die erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt haben, bis zum Ende des Monats, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wird, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Bei einer ersten Vorsprache im Sozialamt ist auf den mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung bereits bestehenden (höheren) Leistungsanspruch nach dem SGB II zu verweisen (allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht nach §§ 13, 14 SGB l).
Ein dennoch gestellter Antrag nach dem AsylbLG ist zu bearbeiten (Leistungszeitraum vom Tag der Antragstellung bis zum Monatsletzten, kein Erstattungsanspruch gegenüber dem SGB II oder SGB XII).
Personen mit einem zukünftigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Rente beziehende Personen oder Personen, welche die Altersgrenze nach §41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben) haben ab dem Antragsdatum bis zum Monatsletzten Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Erst ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, besteht ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Für den Monat, in dem die Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, besteht in diesen Fällen anders als im SGB II noch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (§146 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, ebenfalls ohne Erstattungsanspruch).

Beispiel: Die Person reist am 15.06.2022 ein, äußert ein Schutzgesuch und beantragt Leistungen nach dem AsylbLG. Diese werden ihr auch für Juni und Juli gewährt. Die Fiktionsbescheinigung wird am 06.07.2022 ausgestellt. In diesem Fall sind ab dem Folgemonat der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, also dem 01.08.2022, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, weil in den Monaten Juni und Juli noch Leistungen nach dem AsylbLG zustehen und deshalb ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II besteht.

Abwandlung 1: Die Person reist am 15.06.2022 ein. Sie beantragt keine Leistungen nach dem AsylbLG. Die Person beantragt am 27.06.2022 Leistungen nach dem SGB II und hat zu diesem Zeitpunkt bereits eine förmliche Fiktionsbescheinigung. Aufgrund der Rückwirkung des Antrags zum Monatsersten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.06.2022 (Tag der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung) zu bewilligen.

Abwandlung 2: Die Person reist am 15.06.2022 ein. Sie beantragt keine Leistungen nach dem AsylbLG. Die Person beantragt am 27.06.2022 Leistungen nach dem SGB XII und hat zu diesem Zeitpunkt bereits eine förmliche Fiktionsbescheinigung. Aufgrund § 146 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind Leistungen nach dem SGB XII ab Juli 2022 (Folgemonat der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung) zu bewilligen.

Ein Online-Antrag beim LEA kann ab dem 01.06.2022 nur noch gestellt werden, wenn eine Berlinverteilung vorliegt. Dadurch ist bei den „Neufällen“ sichergestellt, dass bei Vorsprache im LEA immer bereits die erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt und der Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

3. Hinweise zur Leistungsgewährung im AsylbLG

3.1 Zuständigkeit

Für Personen, die bis einschließlich 31.05.2022 erstmalig bei einem Sozialamt vorgesprochen haben, bleibt die abweichende Zuständigkeitsregelung entsprechend dem Rundschreiben Soz Nr. 01/2022 bestehen. Bei Eintritt des Rechtskreiswechsels findet die Abgabe an das Jobcenter desselben Bezirkes statt.

Für alle Personen, die ab dem 01.06.2022 erstmalig vorsprechen, sind die Regelungen der Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei Rechtskreiswechsel wird der Fall auch hier an das Jobcenter desselben Bezirkes abgegeben.

3.2 Leistungsgewährung nach dem AsylbLG im Rahmen der Übergangsregelung vom 01.06. bis 31.08.2022

Nach § 18 AsylbLG bleiben die Sozialämter für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG für Personen, die im Monat Mai Leistungen erhalten haben, bis zum Ablauf des Monats zuständig, der dem Monat vorausgeht, für den das Jobcenter oder das Sozialamt die Aufnahme der Leistung nach dem SGB II oder SGB XII anzeigt.

§ 74 Absatz 5 SGB II bzw. § 146 Abs. 5 SGB XII enthalten entsprechende Übergangsvorschriften für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 für Personen, die bereits vor dem 01.06.2022 die Voraussetzungen für einen „Rechtskreiswechsel“ vom AsylbLG in das SGB II oder SGB XII erfüllen (sog. Übergangsfälle).
Zur Verfahrensbeschleunigung und Sicherstellung einer nahtlosen Leistungsgewährung gilt für diese Übergangsfälle der erforderliche Antrag auf die vorrangigen Leistungen nach dem SGB II (§ 37 Absatz 1 SGB II) oder SGB XII (§ 44 Absatz 2 SGB XII) als gestellt. Eine persönliche Vorsprache der leistungsberechtigten Person beim Jobcenter/Sozialamt und Antragstellung sind weiterhin unabdingbar.

Für den Übergangszeitraum bis zur Bewilligung durch das Jobcenter oder das Sozialamt haben diese Personen einen parallel zum Leistungsanspruch nach dem SGB II oder XII bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Die Leistungen werden zunächst nach dem AsylbLG fortgezahlt.

Sobald laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden sind, ist das Jobcenter bzw. das Sozialamt angehalten, dies einschließlich des ersten Zahlungstermins unverzüglich dem zuständigen Sozialamt (Asyl) mitzuteilen. Die Leistungsgewährung durch das Jobcenter erfolgt rückwirkend zum 01.06.2022, so dass ab diesem Zeitpunkt dem Sozialamt gegenüber dem Jobcenter Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X zustehen. Der Erstattungsanspruch ist über die in OPEN/PROSOZ hinterlegte Druckvorlage anzuzeigen.

Zum zeitlichen Ablauf folgendes Beispiel:
Jobcenter bewilligt Leistungen am 29.06.2022 rückwirkend zum 01.06.2022. Eine Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG ist bereits für Juli veranlasst; die erste Auszahlung von SGB II-Leistungen erfolgt zunächst für August 2022. Der AsylbLG-Behörde wird daher eine laufende Zahlung ab 01.08.2022 sowie der Beginn des Leistungsanspruches ab 1. Juni 2022 mitgeteilt. Die SGB II-Auszahlung für Juni und Juli wird bis zum Eingang der Anzeige des Erstattungsanspruchs zurückgehalten.

Nicht erfasst von der Übergangsregelung sind Personen, die erst nach dem 01.06.2022 die Voraussetzungen für einen „Rechtskreiswechsel“ erfüllen.

Personen, die bereits vor dem 01.06.2022 nach der Vereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V vom 16.12.2015 bei einer der vier Vertragskrankenkassen angemeldet wurden, bleiben so lange nach dem AsylbLG versorgt, bis das Jobcenter die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Pflichtversicherung an das Sozialamt gemeldet hat. Nach Erhalt der Bestätigung vom Jobcenter ist die Abmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse vorzunehmen.

Eine einzelfallbezogene Verlängerung der Anmeldung bei der Krankenkasse kann durch das Sozialamt vorgenommen werden.

Sofern eine pauschale Verlängerung durch die Krankenkassen im Auftrag der Sozialämter über den 31.05.2022 hinaus vorgenommen wurde, ist nachfolgend eine Einzelfallprüfung anhand der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Daten über die pauschal verlängerten Leistungsbezieher vorzunehmen und eine gegebenenfalls zu Unrecht vorgenommene Verlängerung der Krankenkasse mitzuteilen.
Nach der Information durch das Jobcenter über die Aufnahme der Leistungen ist in OPEN/PROSOZ
- die erneute Anmeldung aufgrund der pauschalen Verlängerung zum 01.06.2022 bei der Krankenkasse mit Eintrag des jeweiligen Leistungsendes 30.06., 31.07. oder 31.08.2022 nachträglich zu erfassen sowie
- die entsprechende Abmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen.
Dies ist erforderlich, da die pauschale Verlängerung auch in OPEN abgebildet werden muss und darüber der Zahlungsanspruch dokumentiert wird.

Soweit Sozialämter Fälle ab 01.06.2022 bei der Krankenkasse abmelden, gilt diese Abmeldung als gesetzt.

4. Erstattung der Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG

Nach § 18 Abs. 3 AsylbLG (neu) besteht ein Erstattungsanspruch für im Übergangszeitraum gewährte Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG, wenn im Zahlungszeitraum bereits Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder XII bestand. Das Erstattungsverfahren wird das Bundesamt für Soziale Sicherung durchführen. Für die über die Krankenkassen abgerechneten Leistungen wird die Zentrale Abrechnungsstelle Pankow die Abrechnung durchführen. Für andere Leistungen wird voraussichtlich auf die entsprechenden Buchungsstellen (68135/68136) zurückgegriffen werden.

5. Erfassung des Aufenthaltsstatus in OPEN/PROSOZ

In OPEN wurde unter Personendaten/Asyl – erweiterte Daten – eine neue Oberfläche UKRAINE mit zwei Eingabefeldern neu angelegt:

A. Auswahlfeld mit der Bezeichnung Aufenthaltstitel mit folgenden Auswahlwerten:
  • Online-Fiktionsbescheinigung / LEA-Termin am
  • Fiktionsbescheinigung gemäß § 24 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG (weiß, gesiegelt)
  • Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (grün)
  • Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG

B. Datumsfeld mit der Bezeichnung Ausstellungsdatum (bzw. LEA-Meldetermin)

Die neue Maske hat keine Historie, d.h. bei Vorsprache ist der jeweils aktuelle Status mit einem in der Vergangenheit liegenden Ausstellungsdatum z.B. der Aufenthaltserlaubnis bzw. dem in der Zukunft liegenden LEA-Termin einzutragen.

Die entsprechenden Zusatzangaben sind nur für den jeweiligen Haushaltsvorstand einer Bedarfsgemeinschaft auszufüllen.

6. Information zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung

6.1 – Personen, die bis zum 31.05.2022 eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung erhalten haben, werden vielfach noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sein. Für die Abgabe ans Jobcenter oder Sozialamt ist dies zunächst unerheblich, die erkennungsdienstliche Behandlung muss jedoch bis zum 31.10.2022 nachgeholt werden. Dies wird ab 02.06.2022 zunächst am Standort des LAF in der Darwinstraße in Charlottenburg möglich sein. Der Personenkreis wird zu gegebener Zeit eine Einladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Eine Vorsprache ohne Termin zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist nicht vorgesehen.

6.2 – Diejenigen Personen, die ab dem 01.06.2022 einen Termin beim LEA zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung haben und noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, erhalten bei dieser Gelegenheit einen Termin für die erkennungsdienstliche Behandlung beim LAF in den Folgetagen. Die Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt erst nach der erkennungsdienstlichen Behandlung.

6.3 – Ab 01.06.2022 ist die Online-Antragstellung beim LEA nur noch möglich, wenn eine Berlin-Verteilung einschließlich erkennungsdienstlicher Behandlung bereits vorliegt. Sie wird am Standort des Ukraine-Ankunftszentrums in Tegel (UA TXL) durchgeführt.