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Rundschreiben Soz Nr. 02/2021 - Beförderungsleistungen durch nicht vertragsgebundene Fahrdienste - Beförderungsleistungen in der Eingliederungshilfe

vom 26.02.2021; mit Änderungen vom 01.01.2023

A. Anwendungsbereich

Anwendung findet dieses Rundschreiben ausschließlich für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo).

Das Rundschreiben soll dazu dienen, die für Beförderungen durch Fahrdienste in der AV EH geregelten unbestimmten Rechtsbegriffe einer „kilometermäßig-anteiligen“ bzw. „notwendigen“ Kostenübernahme von Fahrtkosten zu konkretisieren und insoweit eine einheitliche Geldleistung nach § 105 Absatz 1 SGB IX als Beförderungsleistung zu beschreiben.

I. Fahrten im Anwendungsbereich

Fahrten sind eine Beförderungsleistung im Sinne dieses Rundschreibens, die als Annex- oder Hauptleistung der Eingliederungshilfe erbracht werden. Das sind insbesondere Beförderungen

1. zu und von Angeboten der Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 130 ff. AV EH) zum oder vom Ort an dem im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder eines anderen Anbieters Leistungen erbracht werden

2. als Leistungen der Mobilität in Form der Beförderung durch einen Fahrdienst (Nr. 154 f. AV EH), insbesondere zu und von tagesstrukturierenden Angeboten nach Nr. 151 AV EH (z.B. zu und von Angeboten, die Leistungen gemäß der Leistungstypen „Beschäftigungs- und Förderbereich Tagesstruktur“ (BFBTS) und „therapeutisch betreute Tagesstätten und Beschäftigungstagesstätten für seelisch behinderte Menschen“ (TBTSB) erbringen).

Es ist dabei unerheblich, ob am Wohnort selbst Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden oder nicht. Im Rahmen der Beförderung gemäß der Leistungen der Mobilität nach Nr. 154 f. AV EH ist nicht unbedingt eine Leistung der Eingliederungshilfe am Zielort erforderlich.

Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes werden im Rahmen des Budgets für Arbeit grundsätzlich nicht übernommen. Vielmehr sind sie von den Menschen mit Behinderungen, wie von den übrigen Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch, aus dem Arbeitsentgelt selbst zu tragen (Quelle: BAGüS-Werkstattempfehlungen 2021 zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

II. Fahrdienste im Anwendungsbereich

Fahrdienste, die mit dem Träger der Eingliederungshilfe Berlin eine Vereinbarung nach § 123 Abs. 1 SGB IX oder § 123 Abs. 5 SGB IX haben, sind vom Anwendungsbereich dieses Rundschreibens nicht erfasst.

Das Rundschreiben gilt für Beförderungen durch Fahrdienste, die als Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Durch den Leistungsbescheid der Teilhabefachdienste Soziales entsteht zwischen den Fahrdiensten und dem Träger der Eingliederungshilfe ein Rechtsverhältnis, jedoch ohne dass ein Vereinbarungs- bzw. Vertragsverhältnis entsteht (privatrechtsgestaltender Leistungsbescheid). Insofern tritt der Teilhabefachdienst Soziales zur Schuld der leistungsberechtigten Person gegenüber dem Fahrdienst „wie sie steht und liegt“, also in Höhe des Leistungsbescheids zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der leistungsberechtigten Person bei.

B. Voraussetzungen

I. Bedarf an Beförderung

Soweit die Person behinderungsbedingt den ÖPNV nicht nutzen kann, aber die WfbM oder die tagesstrukturierenden Leistungen in Anspruch nehmen bzw. andere Ziele im Sinne der Leistungen zur Mobilität nach § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX verfolgen will, muss die leistungsberechtigte Person einen Bedarf an Beförderung aufgrund der Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren haben, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich und mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Der Bedarf kann sich auch daraus ergeben, dass andernfalls das bedarfsdeckende Angebot der Eingliederungshilfe (z. B. WfbM) behinderungsbedingt nicht zu erreichen ist. Leistungsberechtigte Personen, die bisher keinen Bedarf an Fahrten durch Fahrdienste haben, haben nicht allein aufgrund der Pandemie einen Bedarf an Beförderung durch Fahrdienste. Dies ist im Gesamtplan zu dokumentieren.

II. Ziel- und Leistungsplanung

Nachdem ausgeschlossen werden konnte, dass keine vorrangige Möglichkeit außerhalb der Eingliederungshilfe besteht, um den Bedarf an Beförderung zu decken, ist in der Ziel- und Leistungsplanung zu prüfen, ob die leistungsberechtigte Person bereits ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 SGB IX auf einen bestimmten Fahrdienst konkretisiert hat.

1. Bestehender Wunsch

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Beförderungsleistungen nach diesem Rundschreiben (maßgeblicher Grundbetrag) nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

p(. a) Zumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch

p(. Soweit der Teilhabefachdienst Soziales vom Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst abweichen will, ist zunächst die Zumutbarkeit der Abweichung zu prüfen (Nr. 116 Abs. 4 AV EH). Als Kriterien der Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person heranzuziehen.

p(. Die Suche nach einer alternativen, geeigneten Beförderung ist für die leistungsberechtigte Person grundsätzlich zumutbar und entspricht dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Teilhabefachdienstes Soziales nach § 106 Abs. 3 Nr. 5, 7 bis 9 SGB IX. Demnach unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales bei entsprechendem Bedarf die leistungsberechtigte Person bei der Suche nach geeigneten Fahrdiensten und dem dafür erforderlichen Vertragsschluss zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst.

p(. Grundsätzlich zumutbar kann es sein, die Hauptleistung (z. B. WfbM) wohnortnäher durchzuführen, um ggf. dadurch innerhalb des maßgeblichen Grundbetrages zu bleiben. Ebenfalls zumutbar ist es, einen in gleicher Weise bedarfsdeckenden Fahrdienst zu nutzen, der den o. g. Kriterien entspricht.

p(. Eine Unzumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch der leistungsberechtigten Person liegt jedenfalls dann vor, wenn nur dieser Fahrdienst geeignet ist eine für die leistungsberechtigte Person erforderliche Beförderung (z. B. liegend, Verhaltensauffälligkeiten) durchzuführen. Ein Abweichen ist zudem unzumutbar, wenn nur durch diesen Fahrdienst die Hauptleistung (z. B. WfbM) sichergestellt werden kann

p(. Soweit der leistungsberechtigten Person eine Abweichung nicht zumutbar ist, ist dem Wunsch nachzukommen. Insbesondere entfällt die Prüfung der Angemessenheit. Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren

p(. b) Angemessenheit

p(. Ist der leistungsberechtigten Person ein Abweichen vom Wunsch zumutbar, wird im Rahmen der Angemessenheit ein Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung durchgeführt (Nr. 116 Abs. 5 AV EH). Dabei ist auf einen Vertrag zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst zu dringen, der sich innerhalb des maßgeblichen Grundbetrages befindet. In die Prüfung ist auch eine gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen einzustellen.

p(. Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb des maßgeblichen Grundbetrages zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

2. Kein bestehender Wunsch

Besteht zum Zeitpunkt der Ziel- und Leistungsplanung kein konkreter Wunsch der leistungsberechtigten Person einen bestimmten Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, berät und unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales die leistungsberechtigte Person dahingehend, eine Beförderung durch einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, der den Bedarf der leistungsberechtigten Person an einer Beförderung deckt und die Höhe der Beförderungsleistung im Sinne des maßgeblichen Grundbetrages nicht überschreitet..

Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst bis zur Höhe der Beförderungsleistung zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen. Die leistungsberechtigte Person ist auch hierbei im Rahmen von § 106 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen.

III. Bescheiderteilung

Der im Wege des Verfahrens bestimmte Fahrdienst wird im Bescheid zusammen mit der Hauptleistung benannt. Will die leistungsberechtigte Person den Fahrdienst selbst aussuchen, ist eine Bescheiderteilung in Form des Persönlichen Budgets zu prüfen.

C. Höhe der Beförderungsleistung

I. Kalkulation und Inhalt

Bei der Kalkulation der Beförderungsleistung wurde auch die Einhaltung des Landesmindestlohns gewährleistet. Soweit der Beförderungsdienst nachweisbar auf Basis seines Betriebsergebnisses darstellt, dass der Landesmindestlohn im Einzelfall nicht gewährleistet ist, informiert der Teilhabefachdienst Soziales oder der Fahrdienst selbst die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (III B 1). Diese prüft eine Erforderlichkeit einer Anhebung der Beförderungsleistung.

Maßstab ist dabei die zweigeteilte Entfernung nach Kilometern. Die Beförderungsleistung ist ein Bruttowert und beinhaltet eine höhere Wertung der ersten Kilometer, um den Weg vom Startort zum Fahrdienst (z.B. Wohnort zum Fahrzeug), die Beförderung selbst sowie den Weg vom Fahrdienst zum Zielort (z.B. Fahrzeug zur WfbM) einzuschließen. Soweit allerdings aufgrund des Berliner Rahmenvertrages Eingliederungshilfe vom 5. Juni 2019 und der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen Leistungen übernommen werden, die deckungsgleich mit den Leistungen nach diesem Rundschreiben sind, werden diese durch den Leistungserbringer nach § 123 Abs. 1 SGB IX und nicht durch den Fahrdienst ausgeführt. Für die Bemessung der Anzahl der Kilometer ist der kürzeste oder schnellste Weg maßgeblich. Wartezeiten, Leerfahrten und die Leistungserbringung koordinierende Aufwendungen sind Bestandteile der Beförderungsleistung.

Die Grundhöhe beträgt:
  • für die ersten fünf angefangenen Fahrtkilometer 3,92 € je km und
  • ab dem 6. Fahrtkilometer 1,86 € je km.

Für Fahrten bis 3 km soll bei entsprechender Angebotsunterbreitung der Kostensatz für eine 3-km-Strecke als wirtschaftlich angesehen werden.

Zur Kompensation der höheren Aufwendungen soll für Beförderungen mit Rollstuhl ein Zuschlag von 5 Euro je Fahrt als wirtschaftlich angesehen werden.

Für Sammelfahrten ab zwei Personen ist bei der Kalkulation ein Abschlag von 10 % vom maßgeblichen Grundbetrag pro Person vorzunehmen.

Für die Fragen betreffend der Stornierung von Fahrten am Fahrtag und für von NutzerInnen nicht angetretene Fahrten kann eine entsprechende Vereinbarung im Vertragsverhältnis Fahrdienst und Fahrgast getroffen werden.

Laufende Verträge sind auf Antrag der Fahrdienste neu zu entscheiden. Eine pauschale Anpassung durch die Bezirke soll nicht vorgenommen werden, da es sich bei den maßgeblichen Grundbeträgen weder um in der Mindest- noch um in der Gesamthöhe gedeckelte Beträge handelt. Nur auf diesem Weg kann sichergestellt werden, dass die Kalkulation der individuellen Fahrleistung und die entsprechende Angebotsunterbreitung in der Verantwortung der Fahrdienste bleiben und etwaige Preisersparnisse im Angebot berücksichtigt werden.

II. Evaluation und Anpassung der Beförderungsleistung

Die Höhe der Beförderungsleistung und ihre Kalkulationsbestandteile werden durch die zuständige Senatsverwaltung regelmäßig einer Prüfung unterzogen. Die erste Überprüfung erfolgt im 1. Halbjahr 2023.

Etwaige Erhöhungen von Sach- und Betriebskosten allein (z.B. Benzinkosten) führen nicht zur Erhöhung der Leistung nach diesem Rundschreiben. Auch die Anhebung des Landesmindestlohns ist nicht automatisch mit einer Anhebung der Beförderungsleistung verbunden.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Beförderungsleistung soll auch geprüft werden, ob und wie die Überführung der Beförderungsleistung zu einem regulären Vertragsangebot nach § 123 Abs. 1 SGB IX im Geltungsbereich des Berliner Rahmenvertrags sinnvoll sein kann.

D. Pandemiebedingte Besonderheiten

I. Pandemiebedingte Besonderheiten im Gesamtplanverfahren

Für pandemiebedingt erforderliche Anpassungen im Gesamtplanverfahren, insbesondere bei Bedarfsermittlung und Ziel- und Leistungsplanung der Teilhabefachdienste Soziales, gilt das Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 (zuletzt geändert mit Fassung vom 4. Januar 2022), soweit dieses Rundschreiben nicht Besonderheiten für die Fahrdienste regelt.

II. Inanspruchnahme von SodEG; Weitere Mehraufwendungen

Fahrdienste, die keine oder nicht wie bewilligte Fahrten der Eingliederungshilfe durchführen können, können Anspruch auf Zuschüsse nach dem SodEG aufgrund des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB IX haben. Die Regelungen dafür sind dem Rundschreiben Soz Nr. 4/2022 vom 13. April 2022 zu entnehmen.

Mehraufwendungen können den Fahrdiensten aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, da sie dem ÖPNV bzw. der Beförderung per Taxi gleichzustellen sind. Die Fahrten sind unter den pandemiebedingten Vorgaben durchzuführen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung). Diese geringfügigen Mehraufwendungen sind mit der Beförderungsleistung abgegolten.

Darüber hinaus fallen grundsätzlich keine pandemiebedingten Mehraufwände an.

Die Bewilligung von Mehraufwendungen setzt eine Antragsstellung nach SodEG voraus. Ohne bewilligte Inanspruchnahme von SodEG ist jedenfalls keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erkennbar. Im Rechtsverhältnis Fahrdienst und Teilhabefachdienst Soziales ist in diesen Fällen ein Festhalten am Rechtsverhältnis in Gestalt des Bescheides zumutbar.

Mehraufwendungen können nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligt werden.

E. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Soz Nr. 02/2021. Mit dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Schreiben vom 4. Dezember 2020 bzw. des bisherigen Rundschreibens nicht eingetreten.