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Rundschreiben Soz Nr. 24/2020 über die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des AsylbLG

vom 23.11.2020

1. Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

1.1 Rechtliche Hinweise zur Gewährung von Eingliederungshilfe entsprechend dem 2. Teil SGB IX

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG), das die Eingliederungshilfe neu geregelt hat, ist in wesentlichen Teilen zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Bestandteil dieser Änderung war in Bezug auf den Personenkreis nach § 1 AsylbLG die Ergänzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG um die Vorgabe, dass abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG neben dem SGB XII nunmehr auch der 2. Teil des SGB IX entsprechend anzuwenden ist.
Diese Ergänzung war erforderlich, da zum 01.01.2020 die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX aufgenommen wurde. Insoweit ergeben sich in Bezug auf den möglichen Leistungsanspruch entsprechend Nr. 52 Abs. 1 Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) keine Änderungen.
Die Regelung in § 100 Abs. 2 SGB IX, wonach Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können, steht der analogen Anwendung des 2. Teils SGB IX nach § 2 AsylbLG nicht entgegen. Hierauf wird auch in Nr. 52 Abs. 2 S. 2 AV EH verwiesen.

1.2 Hinweise zum Verwaltungsverfahren

Bei der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem 2. Teil SGB IX handelt es sich dem Grunde nach weiterhin um Leistungen des AsylbLG, die in den Leistungsbehörden bearbeitet werden, soweit vor Ort keine andere Absprache getroffen wird.

Für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB IX ist in OPEN/PROSOZ der Zugriff auf den SGB IX-Leistungsbaum erforderlich, der einer gesonderten Lizenzierung unterliegt.
Die Freischaltung des SGB IX-Leistungsbaums für die Dienstkräfte, die diese Leistungen abwickeln sollen, ist von der IT-Koordination der Leistungsbehörde bei der BASIS-Hotline zu beauftragen, die auch über die Voraussetzungen informiert.
Die nach § 2 i.V.m. dem 2. Teil SGB IX gewährten Leistungen werden unter dem für das BTHG in den Kapiteln 3995 (Bezirke) bzw. 1171 (LAF) neu eingerichteten Titel 67133 (hier Funktionskennzahl deshalb 287) verbucht.

2. Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG

Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes auch weiterhin Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe nach § 6 Abs. 1 AsylbLG (vgl. Nr. 52 Abs. 2 S. 3 AV EH).
Der Bundesgesetzgeber hat hierzu im Rahmen des Entwurfes des BTHG in der Gesetzes-begründung (Bundestagsdrucksache 18/9522) folgendes ausgeführt:

„Für die Dauer des Grundleistungsbezugs (erste 15 Monate) bietet § 6 Absatz 1 AsylbLG bereits nach geltendem Recht eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm obliegt es den Leistungsbehörden nach dem AsylbLG, europarechtliche Vorgaben einzuhalten und den Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge, an die Deutschland gebunden ist (UN-Kinderrechtskonvention, UN-Behindertenrechtskonvention), Rechnung zu tragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, soweit die Gewährung von Eingliederungshilfe an Kinder betroffen ist, weil hier nicht nur die UN-Behindertenrechtskonvention, sondern auch die UN-Kinderrechtskonvention zu beachten ist.“

(Anmerkung: Das vorstehende Zitat nimmt auf eine ältere Fassung des AsylbLG Bezug. In der Zwischenzeit ist die Dauer des Grundleistungsbezugs auf 18 Monate verlängert worden.)

Neben den in der Begründung aufgeführten UN-Konventionen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) hinzuweisen, die u.a. Menschen mit Behinderung zu den besonders schutzbedürftigen Personenkreisen zählt (vgl. Rundschreiben Soz 02/2015).
Das behördliche Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, ob Leistungen entsprechend der Eingliederungshilfe erbracht werden, ist insoweit zugunsten des Menschen mit Behinderung eingeschränkt.
Die Leistungen werden wie bisher aus dem Titel 68136 – Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach SGB XII und AsylbLG – geleistet.