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Rundschreiben Soz Nr. 01/2020 über die Anwendung der Ausführungsvorschriften über die Tätigkeit der Urkundspersonen bei den örtlichen Betreuungsbehörden- Beglaubigungsvorschriften (AVBeglaub)

vom 24. Februrar 2020

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe c) des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) wurden zur Ausführung des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz-BtBG) vom 12.September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) mit Datum vom 01.Juli 2015 (SenGesSoz II A 12) die oben näher bezeichneten Ausführungsvorschriften erlassen.

Das Betreuungsbehördengesetz regelt die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden. Eine Aufgabe der Behörden stellt die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dar. Hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Urkundspersonen bildet das BtBG die Ermächtigungsgrundlage zur weiteren Regelung durch die Länder.

Die hierzu seit 01.Juli 2015 geltenden AVBeglaub treten am 30.Juni 2020 außer Kraft, eine Neuregelung zum 01.Juli 2020 ist notwendig.
Der Reformprozess im Betreuungsrecht wird maßgebliche Änderungen rechtlicher Grundlagen zur Folge haben. Betroffen ist davon auch das Betreuungsbehördengesetz. Mit dem Referentenentwurf zur Gesetzesänderung ist im ersten Halbjahr 2020 zu rechnen.
Von einer Anpassung der AVBeglaub für die Zeit ab 01.Juli 2020 soll bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes abgesehen werden.
Im Vorgriff auf eine Änderung der AVBeglaub wird daher empfohlen, die Ausführungsvorschriften in der bisherigen Fassung bis auf weiteres weiterhin im Land Berlin anzuwenden.