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Rundschreiben I Nr. 17/2004 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Beförderungskosten für behinderte Studierende an staatlichen Hochschulen Berlins

p(. vom 8. November 2004

Nach Erörterung der Vorlage – zur Kenntnisnahme – über den Bericht des Landesbeauftragten für Behinderte über Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen – Verstößebericht 2001/2002 – gemäß § 11 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz (Drs. 15/829) am 6. November 2002 im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Berliner Abgeordnetenhauses hatte sich die Vorsitzende des Ausschusses an den Regierenden Bürgermeister mit dem Anliegen gewandt, dass künftig neben den Hilfen zur Integration nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 Berliner Hochschulgesetz auch die Fahrtkosten für behinderte Studierende an den Hochschulen, soweit sie nach der Rechtsprechung nicht zu den vorgenannten Hilfen zur Integration zählen, vom Studentenwerk Berlin bewilligt und ausgezahlt werden sollten.

Der Regierende Bürgermeister teilte nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und meinem Hause am 26. März 2003 der Vorsitzenden des o.g. Ausschusses die einvernehmlich gefundene Lösung mit, deren Inhalt ich Ihnen bereits mit Schreiben vom 29. März 2004 übermittelt hatte. Auch die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Gesundheit und Soziales stimmten dieser Lösung zu.

Da die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) nicht durch eine Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden können, war es notwendig, einen Weg zu erarbeiten, der dem Ziel der „Hilfe aus einer Hand“ bei der Gewährung der Beförderungskosten für behinderte Studierende am nächsten kommt. Gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Studentenwerk Berlin und den von den Sozialamtsleitern bestimmten Vertretern der Bezirks­verwaltungen habe ich folgenden Verfahrensweg gefunden:
  1. Der Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten kann auch beim Studentenwerk Berlin gestellt werden, weil der Antrag auf Integrationshilfen ohnehin dort gestellt wird. Die eingehende Beratung erfolgt auf Grund der beiliegenden Checkliste beim Studentenwerk Berlin.
  2. Das Studentenwerk Berlin übersendet dem zuständigen Bezirksamt die vorhandenen Unterlagen, ein Votum ist nicht erforderlich.
  3. Im Regelfall ist kein zusätzlicher Termin erforderlich. Vorgänge werden im schriftlichen Verfahren erledigt. Allenfalls erfolgt eine Untersuchung im bezirklichen Gesundheitsamt, soweit der Studierende nicht über erforderliche Atteste verfügt.
  4. In einem besonders gelagerten Einzelfall (z.B. bei einer KfZ-Hilfe) kann mit dem Studierenden zusätzlich eine direkte Klärung im Bezirksamt erforderlich sein.

Die o. g. Verhandlungsführer sind sich darüber einig, dass für diesen von ihnen als gangbar angesehenen Weg eine Vereinbarung zwischen den Bezirken und dem Studentenwerk über die Gewährung der Fahrkostenhilfe nicht erforderlich ist. Das Studentenwerk wird auch keine Bearbeitungspauschale geltend machen.

Der Landesbeauftragte für Behinderte ist mit dem Verfahrensweg einverstanden.

Diese neue Regelung ist ab Beginn des Wintersemesters 2004/2005 anzuwenden.

Anlage

  • Anlage: Checkliste für die Antragsannahme durch das Studentenwerk Berlin

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