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Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG)

p(. vom 12.12.2019 (ABl. S. ), in der geänderten Fassung vom 22.07.2020 (ABl. S. 4447)

Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) wird bestimmt:

Abschnitt I – Allgemeines

1. – Geltungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften regeln ausschließlich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind auf alle Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage anzuwenden, also auch auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 1a oder § 2 AsylbLG.

2. – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger des AsylbLG. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten des AsylbLG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgaben wahr, soweit nicht durch den Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) (Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) oder die Regelungen in diesen Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Soweit die Leistungsgewährung nach Nummer 14 Abs. 16 des ZustKat AZG in Verbindung mit der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Senats dem Geschäftsbereich Soziales zugewiesen worden ist, sind diese Aufgaben durch § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes [Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung ] dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) übertragen worden.

(3) Für die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten die Zuständigkeitsregelungen der Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Abschnitt II – Zuständigkeit der Hauptverwaltung

3. – Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF)

(1) Das LAF ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise:

  • a) Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen bis zur Weiterleitung in andere Bundesländer, auch wenn es sich um eine Weiterleitung durch die Bundespolizei handelt,
  • b) Asylbegehrende, die außerhalb der Büroöffnungszeiten vorsprechen und bis dahin untergebracht werden müssen,
  • c) Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die dem Land Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder Auskunftsnachweis erhalten haben,
  • d) ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, denen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde, längstens jedoch für drei Monate,
  • e) Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die einem anderen Bundesland zugewiesen sind, sich jedoch tatsächlich in Berlin aufhalten,
  • f) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, über deren Antrag auf Durchführung eines neuen Asylverfahrens noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
  • g) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, deren Folgeantrag zugelassen wurde und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten,
  • h) Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, die ihren Antrag bei einer anderen Außenstelle des BAMF zu stellen haben, für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtungen,
  • i) Asylzweitantragstellerinnen und -antragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71a AsylG sind und sich tatsächlich in Berlin aufhalten.

(2) Das LAF bleibt für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständig, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Ferner bleibt das LAF für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nach § 47 Abs. 1a Asylgesetzes (AsylG) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben, bis zu ihrer Ausreise zuständig. Bestandsfälle der Sozialämter, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und deren Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden sind, verbleiben in der Zuständigkeit der Sozialämter.

(4) Die Zuständigkeit für die mit einer Asylbewerberin / einem Asylbewerber oder ehemaligen Asylbewerberin / Asylbewerber im Sinne der Absätze 1 bis 3 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, geht nicht auf das LAF über.

(5) Das LAF bleibt für diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zuständig, die sich weiterhin im Asylverfahren befinden, auch wenn die Asylbegehren der übrigenMitglieder bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind und die Zuständigkeit daher auf ein Bezirksamt übergegangen ist. Dies gilt auch, wenn sich ausschließlich minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch im Asylverfahren befinden.

(6) Das LAF ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus zuständig für die Gewährung von Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG im Abschiebungsgewahrsam, soweit diese nicht als vorrangige Leistung aufgrund der für den Gewahrsam geltenden Rechtsvorschriften von dort erbracht werden.

(7) Das LAF ist zuständig für Leistungen im Rahmen der Erstversorgung von Personen, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der jeweils geltenden Fassung zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden.

(8) Das LAF ist zuständig für Leistungen an Personen, die als unerlaubt Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung.

(9) Das LAF ist zuständig für Leistungen an unbegleitete Minderjährige, denen der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist.

(10) Das LAF ist zuständig für Opfer der in § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 AufenthG bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

Abschnitt III – Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin

4. – Sachliche Zuständigkeit

(1) Stellen einzelne Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die Zu-ständigkeit des Sozialamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen.

(2) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 3 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung zuständig, wenn Personen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne des § 29 a AsylG außerhalb des Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Berlin genommen haben oder nach einer Leistungseinstellung durch das LAF zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen in Anspruch nehmen.

(3) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 8 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung an Personen zuständig, die als unerlaubt Eingereiste nach § 15a AufenthG dem Land Berlin zugewiesen worden sind. Weiterhin sind die Sozialämter für Personen zuständig, die sich im Besitz einer Bescheinigung der Berliner Ausländerbehörde mit der Nebenbestimmung „ausländerbehördliche Zuständigkeit in Klärung“ befinden.

5. – Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem melderechtlichen Eintrag in Berlin, soweit dieser wohnsitzbegründend ist. Die Regelungen des Abschnitts II der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 28. Juni 2019 (ABl. S. 3959) sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in der Vergangenheit liegende, aktuell nicht mehr geltende einwohneramtliche Meldungen erst ab dem Inkrafttreten des Wohnortprinzips zum 1. Juli 2019 berücksichtigt werden.

(2) Für die Zuständigkeit für leistungsberechtigte Haftentlassene ist Absatz 1 mit der Maßgabe anwendbar, dass der vor Haftantritt zuständige Träger weiterhin zuständig bleibt, wenn die Leistungsgewährung binnen eines Monats wieder aufgenommen wird.

(3) Für Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähn¬licher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im Haus¬halt lebende Kinder unabhängig von deren Alter oder Familienstand und ggf. im Haushalt wohnende weitere Familienangehörige richtet sich die Zustän¬digkeit grundsätzlich nach dem wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag des Ältesten von ihnen. Sofern kein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuch¬staben des Ältesten von ihnen. Dies gilt auch, wenn das älteste Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag gestellt hat und daher an das LAF abgegeben worden ist.

(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und ab-gebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. Gehören die aufneh-menden Haushaltsangehörigen dem Grunde nach zum Personenkreis nach SGB II oder SGB XII, richtet sich die Zuständigkeit für die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Minderjährigen nach dem Wohnortprinzip.

Abschnitt IV – Verfahren bei Zuständigkeitszweifeln und -wechseln

6. – Zuständigkeitszweifel

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Sozialamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde.

7. – Aktenabgabe

(1) Für Zuständigkeitswechsel und Aktenabgaben ist Nummer 12 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV ZustSoz) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden. Die Fälle sind vor der Abgabe ab Fallbeginn durchzurechnen und OPEN entsprechend zu bereinigen.

(2) Abweichende Auffassungen über materiell geprüfte Leistungsansprüche setzen die Zuständigkeitsregelungen dieser Ausführungsvorschriften und die damit einhergehende Verpflichtung zur Übernahme des Falles nicht außer Kraft. In den Fällen, in denen ggf. aufgrund des Wechsels des aufenthaltsrechtlichen Status die Anwendung des § 1a AsylbLG zu prüfen ist, geschieht dies durch die aktenübernehmende Dienststelle.

Abschnitt V -Schlussbestimmungen

8. – Übergangsregelung

(1) Ab 1. Juli 2019 gilt für alle neu bei den Sozialämtern vorsprechenden Leistungsberechtigten (Neufälle) das Wohnortprinzip, soweit ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag im Sinne des Abschnitts II der AV ZustSoz vorliegt. Nicht mehr geltende melderechtliche Einträge vor diesem Datum werden nicht geprüft.

(2) Ab 1. Januar 2021 werden die bereits bei den Sozialämtern im Leistungsbezug stehenden Leistungsberechtigten (Bestandsfälle) auf das Wohnortprinzip umgestellt, soweit ein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag im Sinne des Abschnitts II der AV ZustSoz vorliegt. Die Fallabgabe erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu diesen Ausführungsvorschriften.
Am 1. Juli 2019 nicht mehr bestehende frühere einwohneramtliche Meldungen bleiben bei der Zuordnung der Zuständigkeit außer Acht. Die Geltungsdauer des Aufenthaltsdokuments ist für den Zeitpunkt der Fallabgabe nicht relevant.

(3) Die Umstellung beginnt nach dem durch den abgebenden Bezirk durchzuführenden Zahlungslauf für Januar 2021. Der OPEN/PROSOZ-Fall sowie die Aktenvorgänge sind ausnahmslos innerhalb von drei Werktagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass alle Leistungen bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurden und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist. Alle vor dem Monatsprüflauf eingehenden Rechnungen sind zu begleichen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig von den in der Anlage festgelegten Zeitpunkten bereits mit Eintritt der Änderung der persönlichen Verhältnisse, wenn ab dem 1. Januar 2021 eine solche Änderung eintritt (Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft und/oder Umzug in eine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne des Abschnitts II der AV ZustSoz).

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig von den in der Anlage festgelegten Zeitpunkten bereits mit Umzug in den eigenen Wohnraum.

9. – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach ihre Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 12. Dezember 2019 treten am Tag des Inkrafttretens der Ausführungsvorschriften nach Absatz 1 außer Kraft.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • AV über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)
  • Rundschreiben Soz Nr. 04/2020 über die Aussetzung der Umstellung vom Geburtsdaten- auf das Wohnortprinzip für leistungsberechtigte Geflüchtete nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG in Unterkünften des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)

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