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ARCHIV: AV ZustAsylbLG mit den Änderungen ab 05.02.2011

vom 16. März 2010 (ABl. S. 414) vom 25. Januar 2011 (ABl. S. 184), in Kraft getreten am 05.02.2011

Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes _[in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856)]_ in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes _[vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 7. September 2005, GVBl. S. 467]_ wird bestimmt:

Abschnitt I – Allgemeines

1 – Geltungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften regeln ausschließlich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind auf alle Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage anzuwenden, also auch auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 1a oder § 2 AsylbLG.

2 – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger des AsylbLG. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten des AsylbLG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgaben wahr, soweit nicht durch den Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) _[Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XII Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Artikel VII des Gesetzes vom 28. Dezember 2010 (GVBl. S. 560)]_ oder die Regelungen in diesen Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Soweit die Leistungsgewährung nach Nr. 14 Abs. 16 des ZustKat AZG in Verbindung mit der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Senats dem Geschäftsbereich Soziales zugewiesen worden ist, sind diese Aufgaben durch § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes _[Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997, GVBL. S. 596, geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2003, GVBl. S. 574]_ dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) übertragen worden.

Abschnitt II – Zuständigkeit der Hauptverwaltung

3 – Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)

(1) Das LAGeSo ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise:

  • Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen bis zur Weiterleitung in andere Bundesländer, auch wenn es sich um eine Weiterleitung durch die Bundespolizei handelt,
  • Asylbegehrende, die außerhalb der Büroöffnungszeiten vorsprechen und bis dahin untergebracht werden müssen,
  • Asylbewerber, die dem Land Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende erhalten haben,
  • Asylbewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden und bis zur Bestandskraft des Bescheides bzw. Rechtskraft des Urteils weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) _[Neugefasst durch Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)]_ sind,
  • Asylbewerber, die einem anderen Bundesland zugewiesen sind, sich jedoch tatsächlich in Berlin aufhalten,
  • Asylfolgeantragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71 AsylVfG sind, bis zur Entscheidung des BAMF über die Zulassung des Folgeantrages,
  • Asylfolgeantragsteller, deren Folgeantrag zugelassen wurde und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten,
  • Asylfolgeantragsteller, die ihren Antrag bei einer anderen Außenstelle des BAMF zu stellen haben, für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtungen,
  • Asylzweitantragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71a AsylVfG sind und sich tatsächlich in Berlin aufhalten.

(2) Das LAGeSo bleibt für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber zuständig. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufforderung zur Ausreise durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

(3) Ferner bleibt das LAGeSo für ehemalige Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages zuständig, sofern ihnen unmittelbar im Anschluss an die Aufenthaltsgestattung eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wird.

(4) Die Zuständigkeit für die mit einem Asylbewerber oder ehemaligen Asylbewerber im Sinne der Absätze 1 bis 3 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, geht nicht auf das LAGeSo über.

(5) Das LAGeSo bleibt für diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zuständig, die sich weiterhin im Asylverfahren befinden, auch wenn die Asylbegehren der übrigenMitglieder bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind und die Zuständigkeit daher auf ein Bezirksamt übergegangen ist. Dies gilt auch, wenn sich ausschließlich minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch im Asylverfahren befinden.

(6) Das LAGeSo ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus zuständig für die Gewährung von Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG im Abschiebungsgewahrsam, soweit diese nicht als vorrangige Leistung aufgrund der für den Gewahrsam geltenden Rechtsvorschriften von dort erbracht werden.

(7) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen im Rahmen der Erstversorgung von Personen, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) _[Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)]_ zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden.

(8) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen an Personen, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung.

(9) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen an unbegleitete Minderjährige, denen der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet ist.

(10) Das LAGeSo ist zuständig für Personen, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeuginnen oder Zeugen aussagen sollen sowie ggf. für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

Abschnitt III – Örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin

4 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Unabhängig von der Wohnform und dem melderechtlichen Eintrag in Berlin gilt der tabellarische Geburtsdatenschlüssel gemäß Nummer 6 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) _[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) Artikel 21 des Gesetzes vom 09. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)]_ einschließlich der Regelungen in Nummer 6 Abs. 4 der selben Ausführungsvorschriften entsprechend.
Abweichend von Satz 1 ist auf Leistungsberechtigte, die im Frauenhaus oder in einer Zufluchtswohnung untergebracht sind, Nr. 4 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den ersten vier Wochen des Aufenthalts im Frauenhaus der Geburtsdatenschlüssel fortgilt.

(2) Für nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im Haushalt lebende Kinder unabhängig von deren Alter oder Familienstand richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuch­staben des Älteren von ihnen.

(3) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach den für das SGB II bzw. das SGB XII gelten­den Regelungen, wenn der Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG als auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII angehören, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen tatsächlich bezogen werden.
Ist die/der nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der/des Personensorgeberechtigten oder hilfsweise deren/dessen Geburtsdatum (vgl. Nr. 1.2 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII).
Die Zugehörigkeit von nach dem SGB VIII Leistungsberechtigten zur Bedarfsgemeinschaft hat auf die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG keine Auswirkung.

(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und abgebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden.

(5) Stellen einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die Zuständigkeit des Bezirksamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen. Stellt das älteste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Asylantrag, richtet sich die Zuständigkeit für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nach dem an die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) abgegebenen ältesten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Abschnitt IV – Verfahren bei Zuständigkeitszweifeln und -wechseln

5 – Zuständigkeitszweifel

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Sozialamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde.

6 – Aktenabgabe

(1) Für Zuständigkeitswechsel und Aktenabgaben ist Nr. 13 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) In den Fällen, in denen ggf. aufgrund des Wechsels des ausländerrechtlichen Status die Anwendung des § 1a AsylbLG zu prüfen ist, geschieht dies durch die aktenübernehmende Dienststelle.

Abschnitt V -Schlussbestimmungen

7 – Übergangsregelung

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsvorschriften begründete Zuständigkeiten bleiben so lange bestehen, bis aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus, des Familienstandes, des Lebensalters oder aufgrund anderer Regelungen dieser Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Für Asylbewerber, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung _[Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sowie anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2003, GVBl. S. 574]_ am 15. Dezember 2003 bereits laufende Leistungen nach dem AsylbLG durch ein Sozialamt erhalten haben, verbleibt die Zuständigkeit dort.

(3) Die Umsetzung der Nummer 4 Abs. 2 für den Personenkreis der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bzw. minderjährigen, verheirateten Kinder wird bis zum 30. November 2007 abgeschlossen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 2010 Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2015 von fünf Jahren außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 23. Juli 2007 (ABl. S. 2138) 16. März 2010 (ABl. S. 414) treten am 1. Mai 2010 Tag nach der Verkündung dieser Ausführungsvorschriften im Amtsblatt von Berlin außer Kraft.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • AsylbLG
  • AV über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII