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Ausführungsvorschriften über die Aufhebung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

p(. vom 04. März 2015 (ABl. S. 415)

Auf Grund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439)) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344)) wird bestimmt:

Die Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 24. September 2013 (ABl. S. 2069) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

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