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Ausführungsvorschriften über die Tätigkeit der Urkundspersonen bei den örtlichen Betreuungsbehörden - Beglaubigungsvorschriften (AV Beglaub)

p(. außer Kraft getreten am 30. Juni 2015, ersetzt durch die gleichlautende Fassung vom 1. Juli 2015

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe c) AZG werden zur Ausführung des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12 . September 1990 (BGBI. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBI. I S. 3393) die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1 – Geltungsbereich / Rechtsgrundlagen

(1) Nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen.

(2) Diese Vorschriften regeln die Ermächtigung und Tätigkeit der Urkundsperson bei den für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zuständigen örtlichen Betreuungsbehörden. Örtliche Betreuungsbehörden sind nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes die Bezirksämter.

2 – Ermächtigung

Die Ermächtigung zur Beglaubigung gemäß § 6 Abs. 4 des Betreuungsbehördengesetzes erteilt das für den Geschäftsbereich zuständige Mitglied des Bezirksamtes, in dem die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorgenommen wird. Es widerruft sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Durch die Ermächtigung wird das Dienstverhältnis der Urkundsperson zur Dienstbehörde nicht berührt.

3 – Persönliche und fachliche Voraussetzungen

(1) Zur Urkundsperson soll nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Als geeignet werden Beamte und Angestellte angesehen, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beglaubigung bieten.

(2) Die Urkundsperson hat bei der Vornahme der Beglaubigung neutral und objektiv zu sein. Sie übt die Tätigkeit selbständig und weisungsfrei aus.

4 – Sachliche Zuständigkeit

Die Urkundsperson ist sachlich zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

5 – Örtliche Zuständigkeit

Für die Beglaubigung gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 des Betreuungsbehördengesetzes.

6 – Interessenkollision

Kann die Urkundsperson eine Beglaubigung nicht vornehmen, weil ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung der oder des Beteiligten obliegt oder sie sich aus anderen Gründen als befangen ansieht, tritt eine andere Urkundsperson an ihre Stelle. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes trifft die oder der Vorgesetzte der Urkundsperson.

7 – Identität

Die Urkundsperson hat sich von der Identität der unterzeichnenden Person in geeigneter Weise (z . B. Personalausweis, Pass oder andere amtliche Dokumente) zu überzeugen. Eine Signatur (Unterschrift oder Handzeichen) soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der Urkundsperson von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner entweder vollzogen oder anerkannt wird.

8 – Beteiligung behinderter Personen

Wenn die unterzeichnende Person seh-, hör- oder sprachbehindert ist, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Urkundsperson Maßnahmen zu treffen, die Zweifel und Unklarheiten ausschließen. Eine Schreibhilfe durch das Führen der Hand der oder des Schreibenden ist nicht zulässig und macht die so zustande gekommene Unterschrift ungültig.

9 – Anforderungen an das Dokument

(1) Das Schriftstück muss einen Text enthalten. Ohne zugehörigen Text darf eine Unterschrift nicht beglaubigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen hand- oder maschinengeschriebenen Text handelt. Bestehen Lücken, so sind diese, soweit notwendig, durch Füllstriche gegen nachträgliche Einfügungen zu sichern. Zusätze oder Änderungen sollen vor Unterzeichnung von der unterzeichnenden Person angebracht und von der Urkundsperson gegengezeichnet werden.

(2) Das Schriftstück soll in deutscher Sprache verfasst sein. Wenn die Urkundsperson eine Fremdsprache hinreichend beherrscht, soll sie auch Signaturen auf Dokumenten in dieser Sprache beglaubigen. Bei fremdsprachig abgefassten Schriftstücken steht es im Übrigen im pflichtgemäßen Ermessen der Urkundsperson, welche Maßnahmen sie trifft, um Zweifel und Unklarheiten auszuschließen.

(3) Besteht das Schriftstück aus mehreren Blättern, sollen diese von der Urkundsperson untrennbar verbunden werden. Hierzu sollten die linken oberen Ecken nach hinten gebogen und auf der Rückseite das Siegel so aufgebracht werden, dass der Abdruck sich auf allen Seiten des Dokuments wiederfindet.

10 – Unterschriftsleistung

(1) Die Unterschrift ist von der oder dem Beteiligten eigenhändig zu leisten. Die Unterschrift kann allein mit dem Familiennamen, einem Teil eines Doppelnamens oder mit einem Pseudonym, sofern
die als Unterzeichner in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht, ausgeführt werden.

(2) Die Unterschrift soll in deutschen oder lateinischen Schriftzügen geleistet werden, um als
Unterschrift erkennbar zu sein. Eine in fremden Schriftzeichen abgefasste Unterschrift soll beglaubigt werden, wenn ein der Identität des Unterzeichners entsprechender individueller Schriftzug sich charakteristisch als Unterschrift darstellt.

(3) Die Unterschrift ist handschriftlich unter Verwendung von haltbarer Tinte oder Kugelschreiber zu leisten.

11 – Handzeichen

Handzeichen ist jedes beliebige Zeichen, dass kein Schriftzeichen ist, z. B. ein Kreuz, ein Strich, ein Fingerabdruck oder ein Kürzel. Auch ein nicht allgemein lesbares (deutsches oder lateinisches) Schriftzeichen kann als Handzeichen beglaubigt werden.

12 – Beglaubigungsvermerk

Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Signatur, die beglaubigt werden soll,
anzubringen. Er muss enthalten
a) die genaue Bezeichnung der unterzeichnenden Person (mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse),
b) den Hinweis, ob die unterzeichnende Person der Urkundsperson persönlich bekannt ist oder durch welche Art des Ausweises sich der Unterzeichner legitimiert hat,
c) den Hinweis, dass die Unterschrift oder das Handzeichen vor der Urkundsperson vollzogen bzw. vor ihr anerkannt worden ist,
d) die Bestätigung, dass die Unterschrift oder das Handzeichen echt ist,
e) den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der Urkundsperson und das Siegel der Behörde.

13 – Ablehnung der Beglaubigung

(1) Die Urkundsperson entscheidet über Beglaubigungsbegehren nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Beglaubigung soll abgelehnt werden, wenn sie mit den Amtspflichten nicht vereinbar wäre und der Inhalt des Schriftstücks erkennbar auf unerlaubte oder unredliche Zwecke gerichtet ist. Lehnt die Urkundsperson eine Beglaubigung ab, so hat sie ihren Vorgesetzten / ihre Vorgesetzte unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die Gründe darzulegen.

14 – Umwirksamkeit der Beglaubigung

Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit sowie die Verletzung zwingender Formvorschriften haben die Unwirksamkeit der Beglaubigung zur Folge.

15 – In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.