Winterliche Gehwegreinigung

Winterdienst (Schneeräumfahrzeug)
Räumpflicht

Winterdienst (Schnee- und Glättebekämpfung) - Wer ist räum- und streupflichtig?

Die Schnee- und Glättebekämpfung auf Gehwegbereichen haben gemäß den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes die Anlieger einer öffentlichen Straße durchzuführen.

Anlieger sind:
  • Grundstückseigentümer
  • Erbbauberechtigte und Nießbraucher
  • Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts, zum Beispiel “Geh-, Fahr- und Leitungsrecht”

Zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.

  • Bekanntmachung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 17.10.2016 zum Winterdienst

    PDF-Dokument (246.6 kB) - Stand: 28.10.2016
    Dokument: Amtsblatt von Berlin vom 28.10.2016, Seite 2949

Winterdienst (Schneeräumfahrzeug)

Winterliche Gehwegreinigung mit Fahrzeugen

Nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen bei der Gehwegreinigung Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und bei einem Reifeninnendruck bis zu 3 bar auch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingesetzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.

Um derartige Beschädigungen zu vermeiden und um eine Schadenersatzpflicht der betroffenen Firmen auszuschließen, werden für die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter als Träger der Straßenbaulast nach § 7 des Berliner Straßengesetzes nachstehend die Straßen oder Straßenabschnitte bekannt gegeben, deren Gehwege nicht zum Zwecke der winterlichen Reinigung mit Fahrzeugen befahren werden dürfen.

Hierzu zählen sowohl unbefestigte oder promenadenmäßig befestigte Gehwege , die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge derart uneben werden können, dass sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch *neu hergestellte Gehwegflächen, die der Belastung durch Fahrzeuge noch nicht standhalten. Auch eine Pflasterung der Gehbahn ohne hart befestigte Ober- und Unterstreifen kann der Grund sein, weshalb ein bestimmter Gehweg oder ein Abschnitt davon nicht maschinell gereinigt werden darf.

Achtung:
Der Einsatz von Streusalz und Auftaumitteln auf Gehwegen ist berlinweit verboten!

  • Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter 2020/2021 ungeeignet sind

    PDF-Dokument (7.5 MB) - Stand: Bekanntmachung vom 10. Juni 2020
    Dokument: Amtsblatt von Berlin vom 26. Juni 2020, S. 3440 / SGA Steglitz-Zehlendorf TG V 41

Abstrakte Darstellung eines Männchens mit Lupe

Weitere Informationen zum Winterdienst

Weitere Informationen zum Winterdienst, insbesondere zur winterlichen Gehwegreinigung, erhalten Sie hier:

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen