Denkmalschutz

Ludwig Mies van der Rohe

Was sind Denkmale?

Denkmale sind Zeugen der Vergangenheit, die Auskunft geben über geistige, kulturelle, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen seit ihrer Entstehung. Sie legen uns eine Verpflichtung und Verantwortung auf, sie für nachfolgende Generationen zu bewahren, damit auch diese eigene Erkenntnisse aus der Vergangenheit gewinnen können.
Denkmale prägen unsere Umgebung und schaffen Lebensqualität. Ohne gesetzlich geregelten Schutz hätten Denkmale keine Chancen, dem ständig wachsenden Veränderungsdruck stand zuhalten.
Das Berliner Denkmalschutzgesetz unterscheidet Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale und Bodendenkmale. Zu einem Denkmal gehören sowohl bewegliche Zubehör- und Ausstattungsteile als auch beispielsweise Einfriedungen und Nebengebäude, wenn sie mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

Denkmalbehörden im Land Berlin

Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter. Außerdem nimmt die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (in Bezug auf denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen) Aufgaben einer Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Die bezirklichen Denkmalschutzbehörden sind für Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz zuständig, also für Entscheidungen in denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren oder in denkmalrelevanten bauaufsichtlichen Genehmigungs- und Vorbescheidsverfahren und für sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen nach dem Denkmalschutzrecht.

Die Oberste Denkmalschutzbehörde ist die Senatsverwaltung für Kultur und Europa. Sie nimmt insbesondere ministerielle Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wahr.

Das Landesdenkmalamt Berlin ist als Fachbehörde zuständig für die Erfassung und Erforschung sowie die Pflege und Gestaltung von Denkmalen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in diesen Fragen, insbesondere zur Denkmalverträglichkeit von Veränderungsmaßnahmen und Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen, beratend und unterstützend unentgeltlich zur Verfügung. Das Landesdenkmalamt führt die Berliner Denkmalliste.

Die Denkmalliste

Die Denkmalliste ist ein öffentliches Verzeichnis, in das die als Denkmal bewerteten Objekte nachrichtlich aufgenommen sind beziehungsweise werden. Die Aufnahme in der Denkmalliste ist kein Verwaltungsakt. Der Denkmalschutz wird kraft Gesetzes begründet. Die Denkmalliste hat also nachrichtlichen Charakter oder Informationsfunktion. Sie ist als öffentliches Verzeichnis beim Landesdenkmalamt Berlin oder der jeweiligen bezirklichen Denkmalschutzbehörde einsehbar. Sie wird in der geltenden Fassung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Finanzielle Förderung

Durch Steuervergünstigungen und Abschreibungsmöglichkeiten beteiligt sich der Staat unmittelbar an Kosten, die ein Denkmal verursacht. Insbesondere können Maßnahmen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung von Denkmalen erforderlich sind, steuerlich geltend gemacht werden. Genaue Auskünfte dazu können das Landesdenkmalamt, Finanzämter oder Steuerberater geben.

Soweit für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung oder Wiederherstellung von Bau-, Garten- oder Bodendenkmalen oder sonstigen Anlagen von denkmalpflegerischem Interesse ein denkmalbedingter Mehraufwand entsteht, können auf Antrag vom Landesdenkmalamt Zuwendungsmittel im Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel vergeben werden. Die Maßnahmen dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen worden sein.

Verpflichtungen aus dem Berliner Denkmalschutzgesetz

Im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung von Denkmalen verpflichtet das Berliner Denkmalschutzgesetz, Denkmale zu schützen und zu erhalten. Deshalb obliegen den Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls auch Nutzungsberechtigten oder anderen Stellen Pflichten, die in §§ 8, 9, 10, 11, 14 und 15 des Denkmalschutzgesetzes geregelt sind. Dazu gehört unter anderem die Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung eines Denkmals. Mängel sind der zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, wenn sie die Erhaltung des Denkmals gefährden können.
Veränderungen des Erscheinungsbildes, die völlige oder teilweise Beseitigung, die Entfernung vom Standort oder Aufbewahrungsort oder die Instandsetzung, Wiederherstellung oder Nutzungsänderung eines Denkmals dürfen nur mit Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen bezirklichen Denkmalschutzbehörde erfolgen. Der Wechsel des Eigentums an Denkmalen ist unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Für Bodendenkmale gibt es besondere Verpflichtungen, die in § 3 des Berliner Denkmalschutzgesetzes geregelt sind.

Denkmalrechtliche Genehmigung-Antrag

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(gebührenfrei)