Fliegende Bauten

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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu gehören unter anderem Zelte, Karussells und Bühnen.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. Den genauen Gesetzestext finden Sie im § 76 der Bauordnung für Berlin (BauOBln).

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, können unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wird.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in der BauPrüfVO festgelegt, dass seit dem 13.04.2006 nicht mehr die Bauaufsicht, sondern der Technischer Überwachungs-Verein (TÜV) für Fliegende Bauten zuständig ist.

Wenden Sie sich bitte daher an den TÜV:
TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group, Regionalbereich Berlin
Alboinstraße 56, 12103 Berlin, Telefon +49 30 7562-1784