Geflüchtete aus der Ukraine wechseln ins SGBII/XII

Pressemitteilung vom 01.06.2022

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:

Ab dem 1. Juni hat die Zuständigkeit für Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine von den Sozialämtern auf die Jobcenter gewechselt. Dies bedeutet für die Geflüchteten höhere Leistungen und Zugang zu den Vermittlungsangeboten der Jobcenter. Allerdings kommen im Zuge der späten, aber strengen, Vorgaben des Bundes auf viele Geflüchtete neue Termine zu.
Dabei sind drei Gruppen zu unterscheiden. Eine schematische Darstellung finden Sie dieser Pressemitteilung beigefügt:

Gruppe 1:
Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits einen Termin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) hatten und einen Aufenthaltstitel für Berlin haben, wechseln sofort den Rechtskreis und können Leistungen beim Jobcenter beantragen. Wenn noch keine erkennungsdienstliche (ED) Behandlung durchgeführt wurde, müssen sie diese lediglich bis zum 31.10.2022 nachholen. Termine dafür werden ihnen dafür zugesandt, die Betroffenen müssen dafür nichts unternehmen.

Gruppe 2:
Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits einen Online-Antrag beim LEA gestellt haben, deren Termin aber nach dem 31.05.2022 liegt, verfügen entweder über eine förmliche Fiktionsbescheinigung (grüne Klappkarte), eine Ersatzfiktionsbescheinigung (weißes gesiegeltes Schreiben des LEA) oder eine Online-Fiktionsbescheinigung (eigener Ausdruck nach digitaler Antragsstellung). Liegt die förmliche oder die Ersatzfiktionsbescheinigung vor, können die Geflüchteten den Rechtskreis wechseln und Leistungen beim Jobcenter beantragen. Auch hier muss gegebenenfalls die ED-Behandlung nachgeholt werden. Liegt nur die Online-Fiktionsbescheinigung vor, verbleiben die Geflüchteten vorerst im Kreis des Asylbewerberleistungsgesetzes und können Leistungen vom Sozialamt beziehen. Nach der Erteilung des Aufenthaltstitels über das LEA können diese Personen dann ebenfalls Leistungen beim Jobcenter beantragen.

Gruppe 3:
Diese Personen haben noch keinen Termin beim LEA beantragt und sind nicht in Berlin registriert. Sie müssen sich zum Ukraine-Ankunftszentrum TXL begeben. Dort werden sie gegebenenfalls auf Berlin zugewiesen und ED behandelt. Dann können sie einen Aufenthaltstitel beim LEA beantragen und nach Erteilung ebenfalls Sozialleistungen beim Jobcenter beantragen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-bb/hilfe-fuer-gefluechtete-aus-der-ukraine
www.berlin.de/ukraine/

Es gibt von der Bundesagentur für Arbeit eine Ausfüllhilfe für den Hauptantrag ALG II. Dieser ist so aufgebaut wie das Formular und man kann ihn danebenlegen und damit auch ohne deutsche Sprachkenntnisse das Formular ausfüllen.
www.arbeitsagentur.de/datei/ausfuellhinweise-zum-antragsvordruck-arbeitslosengeld-ii-ukrainisch_ba147467.pdf

Darüber hinaus gibt es eine Kurzinformation Sozialgeld /ALG II auf Ukrainisch:
www.arbeitsagentur.de/datei/kurzinformation-arbeitslosengeld-ii-sozialgeld-ukrainisch_ba147425.pdf
Eine Übersicht auf Ukrainisch gibt es ebenfalls hier:
www.arbeitsagentur.de/ua/ua/ukraine

Eine Übersicht „Neue Regelung zu Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine“ als Schaubild gibt es in vier Sprachen zum Download hier:

DE: www.berlin.de/ukraine/_assets/rechtskreiswechsel_de.pdf
UK: www.berlin.de/ukraine/_assets/rechtskreiswechsel_uk.pdf
RU: www.berlin.de/ukraine/_assets/rechtskreiswechsel_ru.pdf
EN: www.berlin.de/ukraine/_assets/rechtskreiswechsel_en.pdf