Fördermöglichkeiten

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Fördermöglichkeiten, die Sie als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer erhalten können:

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Förderung der beruflichen Weiterbildung

Auf dem Arbeitsmarkt werden immer wieder qualifizierte Fachkräfte nachgefragt, um den steigenden Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden. Durch eine berufliche Weiterbildung können Ihre Vermittlungschancen deutlich verbessert werden! Insbesondere bei fehlendem Berufsabschluss kommt es darauf an, nicht den Anschluss an die Entwicklung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verpassen. Für (berufs-) abschlussorientierte Weiterbildungen kann monatlich ein zusätzliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 € und eine anrechnungsfreie Weiterbildungsprämie bei einer möglichen Zwischenprüfung (1.000 €) sowie für die bestandene berufliche Abschlussprüfung (1.500 €) gezahlt werden.

Bei der Förderung werden die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und Ihre persönlichen Voraussetzungen berücksichtigt, wie z.B. Ihr beruflicher Werdegang und Ihre Vorkenntnisse, Eignung oder Mobilität.

Im Rahmen einer Beratung durch Ihr Vermittlungsteam werden alle Fragen im Zusammenhang mit beruflicher Weiterbildung besprochen. Mitunter können auch weitere Fachkollegen zur Prüfung von Fragen, z.B. bei der Eignungsabklärung für bestimmte Berufe hinzugezogen werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erhalten Sie einen Bildungsgutschein, der zeitlich und regional befristet sein kann. Hier werden Sie über die mögliche Übernahme der Weiterbildungskosten und anderer Leistungen informiert. Während des Gültigkeitszeitraumes des Bildungsgutscheines können Sie eine entsprechende zugelassene Maßnahme auswählen.

  • Merkblatt - Förderung der beruflichen Weiterbildung

    PDF-Dokument (721.7 kB)

  • Flyer Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsbonus

    PDF-Dokument (151.4 kB)

Geld

Vermittlungsbudget (z.B. Bewerbungskosten)

Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, soweit dies zur Anbahnung oder Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die Möglichkeiten einer notwendigen Förderung informiert Sie Ihre Vermittlungsfachkraft des Jobcenters.

Unter anderem können aus dem Vermittlungsbudget folgende Punkte finanziert werden:

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten bei Fahrten zur Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen außerhalb des Wohnortes
  • Ausrüstungsbeihilfe kann für die Arbeitsbekleidung oder notwendige Arbeitsgeräte gezahlt werden.
  • Reisekostenbeihilfe kann für die Fahrt zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstelle, die nicht mit täglicher Hin- und Rückfahrt erreicht werden kann, gewährt werden. Die notwendigen Fahrkosten können übernommen werden, wobei immer die Benutzung des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt wird. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen berücksichtigt werden.
  • Fahrkostenbeihilfe kann bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme im Tagespendelbereich übernommen werden. Die Übernahme kann dann für die ersten sechs Monate der Beschäftigung erfolgen.
  • Trennungskostenbeihilfe kann für eine getrennte Haushaltsführung, die wegen einer auswärtigen Arbeitsaufnahme notwendig ist, gezahlt werden. Dies kann für die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten.
  • Umzugskostenbeihilfe kann für einen Umzug gezahlt werden, wenn die neue Arbeits-stelle außerhalb des Tagespendelbereiches liegt. Hier können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes gewährt werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt.

Grundsätzlich besteht auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kein Rechtsanspruch, da es sich um Ermessensleistungen handelt.

Dies gilt insbesondere auch für deren Höhe. Es handelt sich somit um Entscheidungen gemessen am jeweiligen Einzelfall. Die Antragstellung muss immer vor dem Entstehen der Kosten erfolgen. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides sind Sie berechtigt, Zahlungsverpflichtungen einzugehen.

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann nur erfolgen, soweit es sich um notwendige Leistungen handelt.

Die Anbahnung oder Aufnahme einer Ausbildung kann nur dann gefördert werden, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von ihrem Ansprechpartner vor Ort.

Die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich im EU-/ EWR-Ausland oder der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung vom Jobcenter ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Weiterbildungsförderung für Beschäftige

Beschäftigte im (aufstockenden) Leistungsbezug nach dem SGBII, können bei Aufnahme einer Weiterbildung durch das Jobcenter gefördert werden, wenn während dieser Zeit das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt. Die Übernahme der Weiterbildungskosten setzt grundsätzlich eine angemessene Ko-Finanzierung durch den Arbeitgeber voraus, der als Ausgleich für die weiterbildungsbedingten Ausfallzeiten
einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten kann. Dabei ist die Förderung weitestgehend unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße möglich.

Angesprochen sind z.B. Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich aufgrund des Strukturwandels anpassen und auch Geringqualifizierte, die einen Berufsabschluss erwerben wollen. Es können Qualifizierungen gefördert werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige oder betriebsspezifische Anpassungsfortbildungen hinaus gehen. Maßnahme und Träger müssen für die Förderung zugelassen sein.

Soweit eine Übernahme von Weiterbildungskosten erfolgen soll, ist vor Beginn der Teilnahme in jedem Fall eine Beratung erforderlich. Art und Intensität der Beratung orientieren sich am Einzelfall, um die konkreten Voraussetzungen und Möglichkeiten zu berücksichtigen.

Ein Pfeil, der über Hürden springt

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Leistungsberechtigt sind:

Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende

Förderbar sind:

  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
  • Maßnahmen bei einem Träger
  • Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung

Die Regelung berücksichtigt auch die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung, analog dem bisherigen Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines Trägers (private Arbeitsvermittlung).

gesetzliche Grundlage

weiterführende Informationen

Kurze Beschreibung:
Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende sollen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eine individuelle Förderleistung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird die Möglichkeit der individuellen, bedarfsgerechten Unterstützung noch weiter ausgebaut. Die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet welche Art der Leistungserbringung (Zuweisung in Vergabemaßnahmen oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) für die Kundin/den Kunden sinnvoll ist. Dabei soll sie in ihre Entscheidung insbesondere die örtliche Verfügbarkeit der spezifischen Unterstützungsleistung oder die Eignung und die persönlichen Verhältnisse der Kundin/des Kunden einbeziehen.

Einstiegsgeld (bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung)

Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist ein finanzieller Anreiz für den beruflichen (Wieder-) Einstieg und kann als Zuschuss zum zukünftigen Lohn/Gehalt gezahlt werden.

Voraussetzungen sind der Bezug von Bürgergeld und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, mit der die Hilfebedürftigkeit gemäß SGB II beendet wird bzw. eine Beendigung absehbar ist.

Einstiegsgeld wird nicht auf die Leistungen (Bürgergeld) angerechnet und auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit weitergezahlt. Eine Teilzeit-Beschäftigung kann gefördert werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv keine längere Arbeitszeit zulassen.

Höhe und Dauer

Wie viel Einstiegsgeld Sie erhalten, hängt von Ihren persönlichen Lebensumständen ab. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Betrag. Beispielsweise spielt es eine Rolle, ob Sie alleine oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Weiterhin ist entscheidend, wie lange Sie arbeitslos waren und wie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind.

Einstiegsgeld kann bis zu einer Dauer von 24 Monaten gewährt werden und darf bis zu 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II betragen. Der Betrag wird bei Vorliegen von besonderen Voraussetzungen (z.B. Dauer der Arbeitslosigkeit oder Größe der Bedarfsgemeinschaft) ergänzt.

Es kann auch vereinbart werden, dass sich der Betrag im Laufe der Förderung ändert: Sie können zum Beispiel in den ersten Monaten der neuen Beschäftigung mehr Einstiegsgeld erhalten, als am Ende des Bewilligungszeitraums. Das legt Ihre Ansprechperson im Jobcenter zu Beginn der Förderung fest.

Eine weitere Möglichkeit ist die pauschalierte Bemessung des Einstiegsgeldes.

Gefördert werden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einer der nachstehenden Personengruppen gehören:

  • Personen, die länger als 12 Monate arbeitslos sind
  • Ältere Arbeitnehmer/innen über 50 Jahre
  • Alleinerziehende
  • Personen mit Migrationshintergrund
  • Arbeitnehmer/innen ohne Berufsabschluss
  • Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen
  • bislang Selbständige
  • Berufswechsler/innen in eine gegenüber dem Ausgangsberuf geringer qualifizierte Tätigkeit

Wird die Beschäftigung innerhalb der Förderdauer beendet, entfällt gleichzeitig auch das Einstiegsgeld.

  • Flyer Einstiegsgeld

    PDF-Dokument (116.0 kB)

Arbeitsgelegenheiten

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Eingliederungsmaßnahme für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, in der die Teilnehmer/innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten vom Jobcenter eine Mehraufwandsentschädigung als Zuschuss zum Bürgergeld. AGH sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten.

Fördermöglichkeiten, die der Arbeitgeber für Ihre Einstellung erhalten kann:

Teilhabechancengesetz

Das Teilhabechancengesetz bietet seit 01.01.2019:

  • neue Chancen zum Einstieg in den Arbeitsprozess mit begleiteter Unterstützung (Coaching) und Qualifizierung bei Erfordernis für den Arbeitsplatz
  • neue Förderleistungen für den Arbeitgeber bei Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder Langzeitleistungsbeziehern.
Weitere Informationen zu Lohnkostenzuschuss
  • für die Dauer von zwei Jahren
    oder
  • für die Dauer von bis zu fünf Jahren

für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse entnehmen Sie den Flyern.

  • Flyer Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

    PDF-Dokument (352.2 kB)

  • Flyer Teilhabe am Arbeitsmarkt

    PDF-Dokument (383.8 kB)

Wir sind für Sie da und beraten Sie gern!
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Arbeitsvermittlerin/Fallmanagerin oder Ihrem Arbeitsvermittler/Fallmanager auf.

Informationen für Arbeitgeber

Muster-Formular Arbeitsvertrag

Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).

Die Förderung kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten als monatlicher Zuschuss geleistet werden.

Für ältere, behinderte sowie schwerbehinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.

Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu beantragen. Sie können mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner telefonisch oder schriftlich Kontakt aufnehmen oder Sie nutzen die bundesweit einheitliche Telefonnummer des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.).

Bei dem Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Wichtiger Hinweis für alle Fördermöglichkeiten

Auf die Genehmigung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch.

Die Befürwortung richtet sich immer nach den Minderleistungen des jeweiligen Bewerbers. Die Maßnahmen sind immer vorher bei Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler zu beantragen, da eine Gewährung der Kostenerstattung im Nachgang nicht mehr möglich ist.