Eilantrag zur Besetzung des "Fördergeld"-Untersuchungsausschusses erfolglos (PM 3/2026)

Pressemitteilung vom 09.03.2026

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 6. März 2026 einen Eilantrag der AfD-Fraktion (im Folgenden: Antragstellerin) im Zusammenhang mit der Besetzung des 2. Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Vergabe öffentlicher Fördermittel aus dem Haushaltsplan 2024/2025 (UntA „Fördergeld“) abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Untersuchungsausschuss vorläufig mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied ihrer Fraktion zu besetzen. Hilfsweise sollte das Abgeordnetenhaus von Berlin verpflichtet werden, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ihre Besetzungsvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden. Dem Untersuchungsausschuss sollte außerdem einstweilen untersagt werden, rechtserhebliche Tätigkeiten vorzunehmen, bevor er nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Nach dem Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 18. Dezember 2025 besteht der Untersuchungsausschuss aus neun Mitgliedern. Der Antragstellerin steht danach ein Sitz zu. In der Plenarsitzung am 15. Januar 2026 wählte das Abgeordnetenhaus die Mitglieder. Während die Vorschläge der übrigen Fraktionen die erforderliche Mehrheit erhielten, fanden die von der Antragstellerin benannten Kandidaten (Mitglied und Stellvertreter) auch in weiteren Wahlgängen keine Mehrheit. Der Untersuchungsausschuss trat am 16. Januar 2026 zusammen und nahm seine Arbeit auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Eilantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. Die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten verletzt die Antragstellerin nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf formale Chancengleichheit.

Der Verfassungsgerichtshof betonte u.a., dass ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich – wie es § 3 Abs. 3 Satz 2 UntAG vorsieht – ein „spiegelbildliches Abbild“ des Plenums sein muss. Dieses aus dem Recht auf formale Chancengleichheit der Fraktionen folgende Recht kann jedoch mit anderen Verfassungsgütern kollidieren. Das Untersuchungsausschussgesetz sieht für die Besetzung der Mitglieder ausdrücklich eine Wahl durch das Abgeordnetenhaus vor. Diese Wahl ist Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten, welches ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Recht auf formale Chancengleichheit vermittelt keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Kandidaten. Da die Antragstellerin stets an denselben Kandidaten festgehalten hatte, stellte die wiederholte Nichtwahl keine Verletzung der Verfassung von Berlin dar.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 6. März 2026 – VerfGH 32 A/26 –

  • Sachentscheidung VerfGH 32 A/26 vom 6. März 2026

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