Erfolgreiches Organstreitverfahren zu einem Sitzungsausschluss (PM 2/2026)

Pressemitteilung vom 23.01.2026

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 entschieden, dass der Sitzungsausschluss eines Abgeordneten aus der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 27. März 2025 diesen in seinen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten aus Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin verletzt hat.

Gegenstand des Organstreitverfahrens war eine Ordnungsmaßnahme während einer Plenardebatte, die sich mit der Inhaftierung des Istanbuler Bürgermeisters İmamoğlu sowie der Solidarität mit demokratischen Kräften in der Partnerstadt Istanbul befasste. Nach einem Ordnungsruf gegen einen Abgeordneten der AfD-Fraktion kam es zu weiterer Unruhe und Zwischenrufen. Die sitzungsleitende Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses sprach anschließend einen Sitzungsausschluss gegen den Antragsteller, ebenfalls Abgeordneter der AfD-Fraktion, aus.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Sitzungsausschluss auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruhte. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete die Beurteilung der sitzungsleitenden Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses, das Verhalten des Antragstellers stelle eine grobe Verletzung der Ordnung des Abgeordnetenhauses dar. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war, dass das beanstandete Verhalten des Antragstellers nicht über einen Zuruf von seinem Sitzplatz aus hinausging und sich der Wortlaut weder dem Plenarprotokoll noch einem Videomitschnitt der Plenarsitzung entnehmen ließ.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2026 – VerfGH 41/25 -

  • Sachentscheidung VerfGH 41/25 vom 22. Januar 2026

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