Erfolglose Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule

Pressemitteilung vom 22.02.2019

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute drei Eilanträge auf vorläufige Aufnahme in die staatliche bilinguale (Deutsch/Englisch) Nelson-Mandela-Schule abgelehnt.

Die dauerhaft in Berlin lebenden Antragsteller begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Antragsteller stützen den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Schulaufnahme insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Absatz 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – AufnahmeVO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat die begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 31 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – nicht erlassen. Bei seiner Folgenabwägung kam er zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich aus dem weiteren Besuch der derzeitigen Grundschule und der verzögerten Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule ergeben, nicht diejenigen überwiegen, die aus der Nichtbeachtung der derzeit geltenden Rege-lung in § 5a Aufnahme VO-SbP folgen.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 – VerfGH 5A/19, 6A/19 und 7A/19-