Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Pressemitteilung vom 09.11.2018

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat

in dem Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen
den Regierenden Bürgermeister von Berlin – VerfGH 80/18 – für

Mittwoch, den 16. Januar 2019, 10.00 Uhr,

Termin zur mündlichen Verhandlung im Plenarsaal (Raum 240),
Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg

anberaumt.

Der Berliner Landesverband der AfD (Antragstellerin) wendet sich im Wege des Antrags im Organstreitverfahren gegen eine Twitternachricht des Regierenden Bürgermeisters von Berlin (Antragsgegner).

Am 27. Mai 2018 fand in Berlin eine vom Bundesverband der AfD angemeldete Demonstration zum Thema „Zukunft Deutschland“ statt, die um 15:16 Uhr beendet war.

Anlässlich dieser Demonstration wurden am selben Tag zahlreiche weitere Demonstrationen durchgeführt.

Gegen 17:30 Uhr verbreitete der Regierende Bürgermeister folgende Nachricht über Twitter:

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Die Antragstellerin meint, der Regierende Bürgermeister habe mit dieser Nachricht ihr Recht auf Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb aus Art. 21 GG verletzt. Aus diesem Recht folge, dass Inhaber eines Regierungsamtes bei Äußerungen in amtlicher Funktion zur Neutralität verpflichtet seien. Sie dürften daher nicht einseitig parteiergreifend zulasten einzelner politischer Parteien Stellung nehmen. Ihnen sei insbesondere verwehrt, aus Anlass einer politischen Kundgebung negative Werturteile über die veranstaltende Partei abzugeben.
Ein solcher Fall liege vor. Der Regierende Bürgermeister habe für die Verbreitung der Nachricht seinen offiziellen Twitteraccount verwendet und sich damit in seiner amtlichen Funktion geäußert. Daher gelte das Neutralitätsgebot. Die Nachricht verstoße gegen dieses Gebot, weil sie eine positive Bewertung der Gegendemonstrationen enthalte. Damit werde zugleich die AfD kritisiert.
Nach Auffassung des Regierenden Bürgermeisters ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Er meint, dass der Twitternachricht ein für die Annahme eines Verfassungsverstoßes ausreichender Bezug zur AfD fehle. Die positive Bewertung einer Gegendemonstration impliziere nicht notwendig die negative Bewertung der von der Gegendemonstration adressierten Demonstration. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gegendemonstrationen ein über die Demonstration der AfD hinausgehendes politisches Anliegen verfolgten. Lediglich dieses allgemeine politische Anliegen sei in der Twitternachricht adressiert worden. Daher habe der Regierende Bürgermeister das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit nicht verletzt.

Modalitäten für die Berichterstattung
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die „Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten“ zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/pressemitteilungen/ abrufbar sind.

Hinweis:
Art. 21 GG lautet:
Artikel 21 [Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.