Verkleinerung des Untersuchungsausschusses „Terroranschlag Breitscheidplatz“ verfassungsgemäß

Pressemitteilung vom 12.04.2018

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat entschieden, dass der Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 16. November 2017, mit dem der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz von 12 auf 11 Mitglieder verkleinert wurde, verfassungsgemäß ist.

Der Untersuchungsausschuss wurde durch Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 6. Juli 2017 eingesetzt. Der Beschluss bestimmte, dass der Untersuchungsausschuss aus zwölf Mitgliedern sowie deren Stellvertretern besteht, wovon zwei Mitglieder und deren Stellvertreter der AfD-Fraktion angehören. Damit lag die Mitgliederzahl über der im Untersuchungsausschussgesetz grundsätzlich vorgegebenen Zahl von zehn Ausschussmitgliedern. Grund für die Erhöhung auf zwölf Mitglieder war, dass Ausschüsse ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein müssen und die Sitze im Ausschuss daher entsprechend der Stärke der Fraktionen vergeben werden. Darüber hinaus muss jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl von zwölf Mitgliedern war danach erforderlich, weil unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen erst bei einer Mitgliederzahl von zwölf ein Sitz im Ausschuss auf die kleinste Fraktion entfiel.

Nach Aufnahme der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses schloss die AfD-Fraktion eines ihrer Mitglieder aus der Fraktion aus. Damit waren nach den vorgenannten Grundsätzen nur noch 11 Mitglieder im Untersuchungsausschuss erforderlich. Entsprechend beschloss das Abgeordnetenhaus am 16. November 2017, den Untersuchungsausschuss auf 11 Mitglieder und deren Stellvertreter zu verkleinern. Von diesen elf Sitzen entfällt nur noch ein Sitz auf die AfD-Fraktion. Dementsprechend wählte das Abgeordnetenhaus ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied der AfD-Fraktion aus dem Ausschuss ab. Streitig blieb unter anderem, ob dabei das Vorschlagsrecht der AfD-Fraktion in Bezug auf die abzuwählenden Ausschussmitglieder missachtet wurde.

Gegen die Verkleinerung des Ausschusses und die Abwahl wandten sich die AfD-Fraktion sowie Mitglieder der AfD-Fraktion im Wege des Organstreitverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Abgeordnetenhaus berechtigt war, den Ausschuss während des laufenden Untersuchungsverfahrens zu verkleinern, weil der Rechtfertigungsgrund für die nur als Ausnahme zulässige Erhöhung der Mitgliederzahl auf zwölf weggefallen war. Das Verfahren der Abwahl war ebenfalls nicht zu beanstanden. Falls mehrere Ausschussmitglieder für die Abwahl in Betracht kommen, kann das Abgeordnetenhaus die abzuwählenden Ausschussmitglieder bestimmen, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 – VerfGH 153/17

Hinweis:

§ 3 Absätze 1 bis 3 Untersuchungsausschussgesetz lauten:

Mitglieder und Vorsitz

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen, sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Absatz 2 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Für Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin über ihre Beteiligung an Ausschüssen entsprechend.