Organstreitverfahren des Abgeordneten Christopher Lauer erfolgreich - Abgeordnete dürfen Hilfskräfte bei der Ausübung ihres Akteneinsichtsrechts hinzuziehen

Pressemitteilung vom 10.02.2016

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute sein Urteil in einem von dem Mitglied des Abgeordnetenhauses Christopher Lauer angestrengten Organstreitverfahren we-gen Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aus Art. 45 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin – VvB- verkündet. Der Antrag hatte Erfolg.
Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 16. Dezember 2015 beanstandet, dass der Senator für Inneres und Sport ihm die Hinzuziehung einer juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin bei der Einsicht in polizeiliche Akten verweigerte, die die Einstufung von Orten als kriminalitätsbelastet im Sinne des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und einen polizeilichen Leitfaden betreffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2015 vom 8. Dezember 2015).
Der Antragsgegner vertrat die Ansicht, die Ablehnung der Hinzuziehung der Mitarbeiterin sei rechtmäßig, und begründete dies insbesondere mit der Höchstpersönlichkeit des Akteneinsichtsrechts aus Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB.
Der Verfassungsgerichtshof hat den zulässigen Antrag für begründet gehalten: Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet, dass der Abgeordnete über einen umfassenden Informationszugang zur Verwaltung verfügt. Nur so kann er die parlamentarische Kontrolle der Regierung möglichst wirksam und effizient ausüben. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB stellt eine herausragende Befugnisnorm zur Durchsetzung dieser Informations- und Kontrollrechte des Abgeordneten dar und ist dementsprechend auszulegen. Zwar handelt es sich bei dem Akteneinsichtsrecht um ein höchstpersönliches Recht. Dies schließt jedoch die Hinzuziehung von Hilfskräften nicht aus, um mit deren Unterstützung die Kontrolltätigkeit bestmöglich auszuüben.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 10. Februar 2016 – VerfGH 31/15 -

Hinweis:

Art. 45 VvB lautet:

Artikel 45 [Abgeordnetenrechte]

(1) Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte des einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaft-liche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen dies zwingend erfordern. Die Entscheidung ist den Abgeordneten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Einsichtsrecht in Akten oder sonstige amtliche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde bleibt den Mitgliedern der für die Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde zuständigen Gremien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

  • Verfassunsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - VerfGH 31/15 -

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