Einspruch gegen die Feststellung des Nichtzustandekommens des Volksbegehrens - "Grundschulkinder" vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 den Einspruch der Trägerin des Volksbegehrens „Grundschulkinder, leben und lernen in der Ganztagsschule, 1 für Berlin“ gegen die Feststellung, dass das Volksbegehrens nicht zustande gekommen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des im Sommer 2011 eingeleiteten Volksbegehrens war ein Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Schulgesetzes (§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung). Alle Grundschulkinder sollten danach ohne Bedarfsprüfung einen Hortplatz nebst Mittagessen erhalten; zur Förderung und Betreuung der Grundschulkinder sollte außerdem mehr Personal eingesetzt und besser fortgebildet werden.

Die vier Monate laufende Unterschriftensammlung für das Volksbegehren begann am 11. Juli 2011. Sie erbrachte ca. 32.000 gültige Unterstützungsunterschriften. Im November
2011 entschied die Landesabstimmungsleiterin, dass das Volksbegehren damit nicht zustande gekommen sei. Dem Volksbegehren hätten 172.752 aller 2.467.878 stimmberechtigten Berlinerinnen und Berliner zustimmen müssen
Mit dem hiergegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Einspruch haben vier Vertrauenspersonen der Trägerin des Volksbegehrens vor allem geltend gemacht:

  • die oben wiedergegebene Kurzbezeichnung des Volksbegehrens in der Amtlichen Bekanntmachung sei gegen ihren Willen gewählt worden und unzutreffend sowie unverständlich gewesen,
  • die Eintragungsfelder auf den amtlichen Unterschriftslisten seien zu klein, nämlich nur 7 mm statt der üblichen 8 mm hoch gewesen und
  • die Unterschriftensammlung sei rechtwidrig verzögert worden und dadurch in die Sommerferien gefallen, was viele betroffene Eltern von einer Unterstützung abgehalten habe.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat das Verfahren nur insoweit nicht den Vorschriften des Abstimmungsgesetzes entsprochen, als für einzelne Verfahrensschritte geltende
Fristen zum Teil nicht eingehalten wurden. Fristüberschreitungen gab es bei der amtlichen Kostenschätzung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung um mindestens 43 Tage und höchstens drei Monate sowie bei der Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter um 5 Tage. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass sich die hierdurch insgesamt eingetretenen Verzögerungen um höchstens 95 Tage entscheidend auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Das ergibt sich bereits daraus, dass für das Volksbegehren weniger als ein Fünftel der erforderlichen Unterschriften gesammelt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die für ein positives Abstimmungsergebnis fehlenden über 140.000 Stimmen ohne die eingetretenen Verfahrensver-zögerungen hätten erzielt werden können, sind nicht erkennbar.

Beschluss 173/11