Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute in dem Verfahren über die Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Zulässigkeit des Volksbegehrens des Berliner S-Bahn-Tischs über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs, über die am 13. Februar 2013 mündlich verhandelt wurde (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 4. Februar 2013), das Urteil verkündet:
Volksbegehren des Berliner S-Bahn-Tischs über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs unzulässig
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem heutigen Urteil einstimmig entschieden, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs unzulässig ist.
Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines „Gesetzes zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ gerichtet. Für alle Regelungen hätte deshalb nach der Verfassung von Berlin (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB) und nach dem Abstimmungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AbstG) eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin bestehen müssen. Das hat der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis verneint. Ein Großteil der vorgesehenen Bestimmungen betrifft wegen des bestehenden Verkehrsverbundes zugleich das Land Brandenburg, ohne diesem eine Mitwirkung und Mitbestimmung zu ermöglichen. Einseitige, auch das Land Brandenburg bindende gesetzliche Regelungen sind mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung nach dem Grundgesetz, auf das die Verfassung von Berlin verweist, nicht vereinbar. Das mit dem Volksbegehren beabsichtigte Volksgesetz würde auf jeden Fall gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen, der den Bund und die Länder zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten untereinander verpflichtet. Da aus diesem Grund zentrale Bestimmungen des Gesetzentwurfs mit dem Grundgesetz, der Berliner Landesverfassung und dem Abstimmungsgesetz nicht in Einklang stehen, ist das Volksbegehren insgesamt unzulässig. Nach Abschluss der Unterschriftensammlung kommt schließlich auch eine Änderung des Inhalts des Volksbegehrens nicht mehr in Betracht.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Urteil vom 13. Mai 2013 – VerfGH 32/12