Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Entscheidung über die Zulässigkeit des "Volksbegehrens über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs"

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat im Verfahren VerfGH 32/12 für

Montag, den 13. Mai 2012, 11.00 Uhr
Termin zur Verkündung einer Entscheidung

im Plenarsaal (Raum 240)
im Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33,
10781 Berlin-Schöneberg, anberaumt.

Gegenstand des Verfahrens:
Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Entscheidung über die Zulässigkeit des „Volksbegehrens über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs“, über die in einerr öffentlichen Verhandlung der Verfassungsgerichtshof bereits am 13. Februar 2013 mündlich verhandelt hat.

Träger des Volksbegehrens ist der Berliner S-Bahn-Tisch. Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines „Gesetzes zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ gerichtet. Im Februar 2012 hat der Senat von Berlin dem Abgeordnetenhaus mitgeteilt, er halte das Volksbegehren für unzulässig. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat anschließend den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über dessen Zulässigkeit vorgelegt. Dieses Vorlageverfahren wurde mit der Änderung des Berliner Abstimmungsgesetzes im Jahr 2010 neu eingeführt.

Nach Auffassung des Senats von Berlin ist der den Gegenstand des Volksbegehrens bildende Gesetzentwurf mit höherrangigem Recht unvereinbar. So fehle dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehene Offenlegungspflicht aller S-Bahn-Verkehrsverträge. Die Regelungen würden zudem Grundrechte Dritter verletzen und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Vertreter des Volksbegehrens (Vertrauens-personen) halten ihren Antrag weiterhin für zulässig.

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/SenJust/Gerichte/LVerfGH als „Hinweise für die Presse“ abrufbar sind.

Für Nachfragen steht Ihnen Herr Reinhard Rudolph unter der Rufnummer 030 – 9015 – 2652 zur Verfügung.