Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungssteuer unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 29. Mai 2012 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Vergnügungsteuer als unzulässig zurückgewiesen.
Für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit erhebt das Land Berlin eine Vergnügungsteuer, deren Höhe sich nach dem Einspielergebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automatenaufstellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnügungsteuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht. Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Es hatte gerügt, die neue Höhe der Steuer sei für es wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Unternehmen, die Spielautomaten aus-schließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spielhallenaufsteller.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Fi-nanzgerichten zu klären.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2012 – VerfGH 175/11 -

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist ein selbständiges und unabhängiges Verfassungsorgan. Er wacht über die Einhaltung der Verfassung von Berlin. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jeder unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen, durch Akte öffentlicher Gewalt des Landes Berlin (z. B. letztinstanzliche Urteile, Gesetze) in seinem Rechten aus der Berliner Verfassung verletzt zu sein (vgl. die Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lverfgh/grundlagen.html ). Der Berliner Verfassungsgerichtshof entscheidet über ungefähr 200 Fälle im Jahr. 90 Prozent aller Fälle betreffen Verfassungsbeschwerden. Die neun Richterinnen und Richter des Ge-richtshofs werden für sieben Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig.