Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren

Die nachstehenden Hinweise ergeben sich aus der Verfassung von Berlin (VvB) und dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (s. die Links auf dieser Homepage).

1. Mögliche Beschwerdeführer

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Er kann sich dabei nur auf solche Verfassungsrechte berufen, die gerade ihm einen Anspruch gegen die öffentliche Gewalt gewähren („subjektive Rechte“).

2. Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Der Verfassungsgerichtshof kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin feststellen. Als Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kommen daher grundsätzlich alle Akte und Maßnahmen der Berliner Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in Betracht. So kann der Verfassungsgerichtshof z. B. die Entscheidung eines Berliner Gerichts oder einer Berliner Verwaltungsbehörde wegen eines Verfassungsverstoßes aufheben oder die Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes, einer Landesverordnung oder einer Landessatzung feststellen.
Gerichtliche Entscheidungen werden nicht im vollen Umfang auf ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf verfassungsrechtliche Verstöße überprüft.
Da der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nur die Landesstaatsgewalt kontrollieren kann, können weder bundesrechtliche Regelungen noch Entscheidungen von Bundesgerichten (letztere auch nicht mittelbar, soweit sie Entscheidungen der Berliner Gerichte bestätigt haben) zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden.
Ebenso wenig können andere Anliegen, wie z. B. das Anbringen von Strafanzeigen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt werden. Insbesondere übt der Verfassungsgerichtshof auch keine Dienstaufsicht gegenüber Behörden oder Gerichten aus.

3. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

3.1 Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und im Einzelnen begründet werden (vgl. § 50 VerfGHG). Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Hoheitsakt (z.B. ein Verwaltungsakt, eine gerichtliche Entscheidung oder ein vom Abgeordnetenhaus beschlossenes und verkündetes Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag des Zugangs bzw. der sonstigen Bekanntgabe mitgeteilt werden).
  • Das subjektive Recht aus der Verfassung von Berlin, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Inhalt nach bezeichnet werden.
  • Der Lebenssachverhalt, aus dem die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben. Ebenso ist konkret und nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das beanstandete Verhalten des Hoheitsträgers den geltend gemachten Rechtsnachteil herbeigeführt haben soll. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf beigefügte Anlagen oder pauschale Bezugnahmen auf den Vortrag in einem vorangegangenen Verfahren.
  • Mit der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, worin im Einzelnen die Verletzung des subjektiven Rechts aus der Verfassung von Berlin erblickt wird. Hierzu sind insbesondere die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Ihr Inhalt einschließlich der Begründung muss zudem aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, soweit er für den behaupteten Verfassungsverstoß relevant ist.
  • Neben den angegriffenen Entscheidungen müssen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren (z.B. einschlägige Schriftsätze, Anhörungsprotokolle, Gutachten) vorgelegt und ggf. inhaltlich wiedergegeben werden, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.
  • Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen, so muss aus der Begründung ferner ersichtlich sein, mit welchen Rechtsbehelfen, Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor den Fachgerichten um die Abwehr des behaupteten Verfassungsverstoßes bemüht hat. Dazu sollen die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge (z.B. Beweisanträge) und sonstigen Schriftsätze beigefügt und – soweit für die Nachvollziehbarkeit der Begründung eines Verfassungsverstoßes erforderlich – inhaltlich wiedergegeben werden.

3.2 Frist für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben (§ 51 Abs. 1 VerfGHG). Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten letzten Entscheidung, soweit diese zum Rechtsweg gehört (vgl. unten 3.3), bzw. mit der Verkündung oder der sonstigen Bekanntgabe dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung, muss sie binnen eines Jahres nach deren Inkrafttreten erhoben werden (§ 51 Abs. 2 VerfGHG).
Innerhalb der Frist nach § 51 VerfGHG muss die vollständige Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. oben 3.1) eingereicht werden; andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Eine Verlängerung dieser Frist durch den Verfassungsgerichtshof ist ausgeschlossen.

3.3 Erschöpfung des Rechtswegs

Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Verletzung des subjektiven Rechts aus der Verfassung von Berlin zu beseitigen. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren und im Einzelfall nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Klage, Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Dabei genügt es jedoch nicht, die Rechtsbehelfe lediglich einzulegen. Zu den notwendigerweise zu nutzenden Möglichkeiten, den geltend gemachten Verfassungsverstoß schon im Ausgangsverfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehört vielmehr auch die Einhaltung prozessualer Bestimmungen wie Fristen und Darlegungserfordernisse sowie das Stellen geeigneter Anträge, z.B. auch – im Falle unverschuldeter Fristversäumung – eines Wiedereinsetzungsantrags.

Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) gerügt, so gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs auch die Erhebung einer in der jeweiligen Verfahrensordnung geregelten Anhörungsrüge (vgl. insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG,
§ 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO). Wird von diesem außerordentlichen Rechtsbehelf – soweit er nicht offensichtlich aussichtslos oder sonst dem Beschwerdeführer unzumutbar ist – kein Gebrauch gemacht, so ist die Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch wegen etwaiger anderer geltend gemachter Verfassungsverstöße zu dem gleichen Streitgegenstand unzulässig.

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur dann direkt angegriffen werden, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren
(§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG). Meist bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d. h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung; dann muss der Betroffene zunächst den Rechtsweg zu den zuständigen Gerichten beschreiten und ausschöpfen.

Der Verfassungsgerichtshof kann nach seinem Ermessen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor der Erschöpfung des Rechtswegs zulassen, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG).

In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde aber erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Fachgerichts zulässig.

4. Einstweilige Anordnungen

Wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln (§ 31 VerfGHG).

Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, legt der Verfassungsgerichtshof einen strengen Maßstab an. Sofern die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht von vorneherein erfolglos erscheint, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage einer reinen Folgenabwägung. Er prüft nur, ob die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, diejenigen Nachteile deutlich überwiegen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg hätte.

Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn Eilrechtsschutz vor den Fachgerichten nicht erlangt werden kann und der Rechtsweg auch insoweit erschöpft ist.

5. Vertretung

Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben. Will er sich vertreten lassen, dann kann dies grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geschehen
(§ 20 Abs. 1 VerfGHG). Eine andere Person lässt der Verfassungsgerichtshof als Beistand nur zu, wenn er dies ausnahmsweise für sachdienlich hält. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muss sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beziehen (§ 20 Abs. 5 VerfGHG).

6. Kosten

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei; in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Gebühr erhoben werden (§ 33 Abs. 2 und 4 VerfGHG). Der Berichterstatter kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach § 33 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu zahlen; wird der Vorschuss nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird das Verfahren ohne weitere Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde endgültig eingestellt.

Entstehen dem Beschwerdeführer notwendige Auslagen (z. B. durch Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens), so erfolgt in der Regel eine Erstattung ganz oder teilweise nur, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat (§ 34 VerfGHG).

7. Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und er zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens (z. B. für einen Rechtsanwalt) nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Weitere Informationen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie im Serviceportal des Landes Berlin.

8. Rücknahme von Anträgen

Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes können Verfassungsbeschwerden und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen werden. Kosten entstehen dadurch nicht.

9. Verhältnis von Landes- und Bundesverfassungsbeschwerde

Ein Beschwerdeführer besitzt grundsätzlich ein Wahlrecht, sich wegen der Verletzung eines Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin entweder gemäß §§ 90 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht oder gemäß §§ 49 ff. VerfGHG an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu wenden, wenn dieses Recht sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung von Berlin inhaltsgleich geschützt wird. Allerdings ist bzw. wird die Landesverfassungsbeschwerde ab dem Zeitpunkt der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen desselben Verfahrensgegenstandes unzulässig und bleibt dies insbesondere auch im Falle einer späteren Rücknahme der Bundesverfassungsbeschwerde.

10. Allgemeines Register

Anträge und Eingaben, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind, insbesondere weil der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht, können in das allgemeine Register eingetragen und vom Verfassungsgerichtshof ohne Entscheidung weggelegt werden.