Energie
Informationen zu dem Themenkosmos Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie
unter berlin.de/energie/

Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte in zivilrechtliche Verkehrssachen

Ansammlung von Verkehrsschilder zur Baustelleneinrichtung

Das Amtsgericht Mitte ist grundsätzlich für alle zivilrechtlichen Verkehrssachen (Ansprüche aus Verkehrsunfällen) in Berlin zuständig, und zwar bis zur allgemeinen amtsgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze von 5.000,00 €.

Rechtsgrundlage für die zivilgerichtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte ist § 16 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung – ZuwV) vom 8. Mai 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 24. Mai 2008, S.116).

§ 16 dieser Verordnung lautet:

Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Verkehrssachen wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Mitte zugewiesen.

Zivilrechtliche Verkehrssachen sind Ansprüche aus einem aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultierenden Verkehrsunfall, die nicht ausschließlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, auch wenn sie gegen den Versicherer aus Vertrag oder gesetzlicher Vorschrift geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Verkehrssachen sind auch Ansprüche des Versicherers, die dieser im Regresswege wegen Verletzung einer den Versicherten bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder anlässlich des Verkehrsunfalls treffenden Obliegenheitspflicht geltend macht sowie Ansprüche des Versicherten auf Versicherungsschutz aus einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherer aus diesen Gründen Regress ankündigt.

Keine Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren
Neben den zivilrechtlichen Verfahren kommt es mitunter auch zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen eine am Unfall beteiligte Person. Diese Verfahren werden aber nicht beim Amtsgericht Mitte bearbeitet, sondern beim Amtsgericht Tiergarten oder dem Landgericht Berlin in der Turmstraße.

Besonderheiten in zivilrechtlichen Verkehrssachen

Wer kann in Anspruch genommen werden?

Häufig haften für den Schaden nicht nur die Fahrerin bzw. der Fahrer des anderen Kraftfahrzeuges, sondern auch die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung.

Bei der Haftung der Halterin bzw. des Halters nach 7 StVG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die oder der Geschädigte nur einen Teil des von der Unfallgegnerin bzw. des vom Unfallgegner verursachten Schadens ersetzt verlangen kann, weil sie oder er sich die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs zurechnen lassen muss.

Die von der Unfallgegnerin bzw. vom Unfallgegner abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung haftet in der Regel ebenfalls neben der eigentlichen Schadensverursachenden Person (§ 115 Abs.1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz VVG).

Wenn man selbst verklagt wird

Wer selbst verklagt wird, sollte berücksichtigen, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel berechtigt und verpflichtet ist, die Interessen ihrer Versicherungsnehmerin bzw. ihres Versicherungsnehmers auch in einem Prozess auf Kosten der Versicherung wahrzunehmen. Wer verklagt wird, sollte sich daher erforderlichenfalls an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wenden, die dann ohne Kostenrisiko für die Vertretung Sorge trägt.

Wenn unabhängig davon selbst eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung beauftragt wird, muss im Falle des Unterliegens für die Anwaltsgebühren unter Umständen selbst aufgekommen werden.

Kann es vorkommen, dass sich Zeuginnen bzw. Zeugen und andere Unfallbeteiligte mehrmals zum Unfallgeschehen äußern müssen und dass sie zu verschiedenen Gerichtsverfahren geladen werden?

Das kann passieren. Wegen eines Verkehrsunfalls kommt es manchmal nicht nur zu einem zivilrechten Schadenersatzverfahren, sondern auch zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder zu einem Strafverfahren beim Amtsgericht Tiergarten.
Unter Umständen müssen sich Zeuginnen bzw. Zeugen und sonstige Beteilige daher auch mehrmals zum Unfallgeschehen äußern, z.B. gegenüber der Polizei, dann im Bußgeld- oder Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten, ggf. noch im Vorfeld gegenüber den Versicherungen und schließlich im Rahmen der zivilrechtlichen Klage vor dem Amtsgericht Mitte.
Diese mehrfache Vernehmung bleibt Zeuginnen und Zeugen und anderen Beteiligten häufig leider nicht erspart, da es für die Entscheidung auf die Unmittelbarkeit des Beweises ankommt.