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Rundschreiben Soz Nr. 04/2019 über die Anhebung des Kindergeldes zum 01. Juli 2019; Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII vom 30.04.2019
vom 30. April 2019
1. Kindergeld zum 01. Juli 2019
1. Kindergeld zum 01. Juli 2019
Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019
für erste und zweite Kinder auf | 204 Euro |
für dritte Kinder auf | 210 Euro |
für das vierte und jedes weitere Kind | 235 Euro |
angehoben.
2. Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
2. Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen
Das Kindergeld ist wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.
3. Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
3. Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII
Gemäß Nummer 17 Abs. 1 Satz 2 AV Dritt gebe ich hiermit die Höhe der sich daraus ergebenden Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bekannt:
Ab dem 1. Juli 2019 gelten
für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII: | 34,44 Euro |
für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII: | 26,49 Euro |
Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. Juli 2019: davon die Hälfte: |
60,93 Euro 30,46 Euro |
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
- Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt )
Die im Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 genannten Beträge sind ab dem 1. Juli 2019 ungültig.
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales