Technisches Problem
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Rundschreiben VI Nr. 01/1995 über Aufbewahrungsfrist von personenbezogenen Einzelakten der Amtsbetreuerinnen und Amtsbetreuer in den bezirklichen Betreuungsstellen des Landes Berlin
p(. vom 24. Januar 1995
- Akten, die zum Nachweis der Führung einer Betreuung von der zuständigen Betreuerin bzw. dem zuständigen Betreuer (Bestellung nach § 1897 Abs. 2 oder § 1900 Abs. 4 BGB) angelegt werden, sind 30 Jahre nach Beendigung des Amtes aufzubewahren. Erst danach sind etwaige Schadensersatzansprüche der Betreuten verjährt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1833 und § 195 BGB). Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche auf Schadenersatz unabhängig davon entstehen können, ob Vermögen verwaltet wurde. Ein Schaden kann sowohl eine Einbuße an Lebens- als auch an Wirtschaftsgütern (Gesundheit, Eigentum, Vermögen) bedeuten.
- Ferner wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung , Abschnitt VIII – Verwaltung des Schriftgutes -, §§ 85 ff. sowie Abschnitt XII – Technische Hilfsmittel -. § 107, verwiesen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG)
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
- Ausführungsvorschriften über die Tätigkeit der Urkundspersonen bei den örtlichen Betreuungsbehörden – Beglaubigungsvorschriften
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales