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ARCHIV: Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11), Erhöhung der Leistungsbeträge zum 01.01.2015

aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 03/2015

p(. vom 27. Juli 2012, in der Fassung vom 06. November 2014 (gültig ab 01.01.2015)

Mit dem o.g. Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG offensichtlich unzureichend und nicht verfassungskonform sind. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der dem Gesetzgeber auferlegten Neuregelung hat das BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, nach der die Grundleistungen in Anlehnung an das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu bemessen sind.

Zum 01.01.2015 werden die Regelbedarfsstufen entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 um 2,12 % erhöht. Die neuen Regel- und Mehrbedarfe sind der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

1. Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG während der Übergangszeit

1.1 Bemessung der Grundleistungen

Als bedarfsrelevant hat das Bundesverfassungsgericht folgende Positionen entsprechend des RBEG bezeichnet:

Bestandteile der Grundleistung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylbLG – physisches Existenzminimum – :
Abteilung 1: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
Abteilung 3: Bekleidung und Schuhe
Abteilung 4: Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
Abteilung 6: Gesundheitspflege

Bestandteile der Grundleistung nach § 3 Absatz 1 Satz 4 AsylbLG – sozio-kulturelles Existenzminimum – („Taschengeld“):
Abteilung 7: Verkehr
Abteilung 8: Nachrichtenübermittlung
Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur
Abteilung 10: Bildung
Abteilung 11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
Abteilung 12: Andere Waren und Dienstleistungen

Anders als im Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abteilung 5 – Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände – nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach § 3 nicht zu den Grundleistungen gehört, sondern wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist (vgl. Ausführungen zu § 6 unter Pkt. 5.5).

Die Höhe der Grundleistungen ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

1.2 Regelbedarfsstufen

Die Systematik der Regelbedarfsstufen gilt im Rahmen der Übergangsregelung auch für die Grundleistungen. Der sogenannte Mischregelsatz für Ehe-/Partner (Regelbedarfsstufe 2) ist nur dann zu bilden, wenn beide Partner denselben Leistungsanspruch haben, also z.B. beide Leistungen nach § 3, beide nach § 1a oder beide nach § 2 AsylbLG erhalten. Erhält hingegen ein Partner Leistungen nach § 2, der andere jedoch nach § 3 AsylbLG, ist kein Mischregelsatz zu bilden, da der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der abweichenden Bemessung der Regelbedarfe anderenfalls ein Fehlbetrag entstünde.

2. Geltung der neu festgesetzten Grundleistungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgelegt, dass die Anwendung des § 44 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte und des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen in Bezug auf den Regelungsbereich des Urteils für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen wird.
Ausschließlich Betroffene, deren Bescheide für Bewilligungszeiten innerhalb des Zeitraumes vom 01.01.2011 und dem 31.07.2012 noch nicht bestandskräftig geworden sind, haben demnach bereits ab 18.07.2012 Anspruch auf die nach der Übergangsregelung bemessenen Leistungen.

Ebenso haben Leistungsberechtigte, die ab 18.07.2012 erstmals vorgesprochen haben, vom Beginn der Leistungsgewährung an Anspruch auf die erhöhten Grundleistungen für das Jahr 2012.

Ab dem 01.08.2012 ist die Differenz der tatsächlich geleisteten Leistungen zu den Soll-Beträgen für alle Grundleistungsempfänger ggf. nachzuzahlen.

Für die Geltungsdauer der Übergangsregelung wird empfohlen, folgendes Bescheidmodul in den Leistungsbescheid aufzunehmen:
„Die Höhe der Grundleistungen entspricht der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsregelung, die sich am Regelbedarf-Ermittlungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) orientiert. Die Übergangsregelung endet mit der Neufestsetzung der Grundleistungen im Rahmen der zukünftigen gesetzlichen Neuregelung für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes.“

3. Umsetzung in der Fachsoftware

Die neuen Beträge ab 01.01.2015 werden in OPEN/PROSOZ entsprechend den Regelbedarfsstufen hinterlegt.

4. Rückwirkung ab 01.01.2011 bis 31.07.2012

Dem Urteil des BVerfG zu Folge gilt die Neubemessung der Grundleistungen bereits ab 01.01.2011. Eine Rückrechnung ist allerdings ausschließlich dann vorgesehen, wenn Bescheide für zurückliegende Bewilligungszeiträume noch nicht bestandskräftig sind. In diesen Fällen ist anhand der für 2011 geltenden Soll-Beträge abzüglich tatsächlich erbrachter Grundleistungen eine Rückrechnung vorzunehmen.

Sind die Bescheide für zurückliegende Bewilligungszeiträume bereits bestandskräftig, findet eine Rückrechnung nicht statt. Das BVerfG hat die Geltung des § 44 SGB X insoweit bis zum 31.07.2012 ausgesetzt.

5. Auswirkungen der Übergangsregelung auf die Anwendung anderer Vorschriften innerhalb des AsylbLG

Das BVerfG hat die Übergangsregelung ausdrücklich auf die Gestaltung der Grundleistungen beschränkt. Gleichwohl ergeben sich aufgrund der weitgehenden Angleichung an die in der Sozialhilfe geltenden Zahlbeträge auch Folgen für andere Rechtsfragen innerhalb des AsylbLG.

5.1 § 1a AsylbLG
Auch die Grundleistungen für Leistungsberechtigte, die der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegen, basieren auf den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und sind daher entsprechend zu erhöhen.

Die AV § 1a AsylbLG und das Rundschreiben I Nr. 11/2006 gelten unverändert fort.

5.2 Energiepauschalen
In Bezug auf den Abzug von Energiepauschalen gilt das Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 entsprechend.

5.3 Barleistungen in vollstationären Einrichtungen
Bei einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung treten Barleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 27b Abs. 2 SGB XII an die Stelle der Grundleistungen.

Die Höhe der Beträge ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

Umsetzung in der Fachsoftware
In der Fachsoftware ist bei Bewilligung von Barleistungen die Gewährung der Grundleistungen zu deaktivieren. Im Menü der sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG ist der fragliche Betrag manuell einzutragen.
Manuell zu berücksichtigen sind auch hier mögliche Wechsel der Regelbedarfsstufen durch Erreichen von Altersgrenzen oder Einschulung.

5.4 Fahrkosten
Auch die Verbrauchsausgaben für die Abteilung 7 – Verkehr – werden nunmehr in der der Sozialhilfe entsprechenden Höhe berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Zuschüsse können nicht gewährt werden, es sei denn, der Taschengeldbetrag wird nicht gewährt (§1a AsylbLG).
Abschnitt B Nr. 4 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (AV-BuT) vom 06. Dezember 2011 ist entsprechend anwendbar.

5.5 § 6 AsylbLG
Die Anwendung von § 6 AsylbLG ist seitens des BVerfG nicht ausgesetzt worden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Besserstellung der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG im Vergleich zu Sozialhilfeempfangenden nicht beabsichtigt ist.
Insofern können sonstige Leistungen nur in analoger Anwendung der §§ 30 und 31 SGB XII erbracht werden, wenn sie „im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich“ sind. Dies ist beispielsweise bei Schwangeren nach der 12. Schwangerschaftswoche der Fall, auf die der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII entsprechend anwendbar ist.

Soweit Leistungsberechtigte in Wohnungen mit dezentraler Warmwassererzeugung wohnen, ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII zu gewähren. Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der AV Wohn-AsylbLG (Kostenvergleich) ist zu beachten.

Die Höhe der Mehrbedarfe ist der Anlage zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.wiki> Neben den Tatbeständen der §§ 30 und 31 SGB XII kommt in der Regel nur die Gewährung folgender Leistungen nach § 6 AsylbLG in Betracht:
  • Übernahme von Kosten für Pässe, Passbeschaffung und aufenthaltsrechtlichen Gebühren,
  • Ersatzbeschaffung von Hausrat (da die Grundleistungen anders als der Regelbedarf keinen Anteil für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände beinhalten),
  • medizinische Leistungen (z.B. Psychotherapien, Hilfsmittel, Körperersatzstücke),
  • ggf. Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung,
  • Gewährung der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in analoger Anwendung der AV-BuT.

Angesichts der in der Übergangszeit bis zur Novellierung des AsylbLG hergestellten weitgehenden Gleichbehandlung der Grundleistungsberechtigten mit Sozialhilfeempfangenden bedarf es bis auf Weiteres keiner besonderen Regelungen für den Personenkreis besonders schutzbedürftiger Asylbewerber/innen im Sinne der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme).

5.6 Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung wird weiterhin im Rahmen des Behandlungsscheinverfahrens sichergestellt; eine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG in das Verfahren nach § 264 Abs. 2-7 SGB V ist nicht geschaffen worden.
Die bisherige Verfahrensweise entsprechend Nr. 3 des Rundschreibens I Nr. 6/2004, die Behandlungsscheine mit dem Zusatz „Keine Zuzahlung“ zu versehen, wird während der Anwendung der Übergangsregelung beibehalten.

Für die Finanzierung erforderlichen Zahnersatzes ist Nr. 2, dritter Absatz des Rundschreibens I Nr. 8/2005 entsprechend anwendbar (Übernahme des doppelten Festzuschusses).

Anlage

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012
  • Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)
  • Rundschreiben I Nr. 6/2004 über Sozialhilferechtliche Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsesetz – GMG)
  • Rundschreiben I Nr. 8/2005 über Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. Teil I Nr. 69, S. 3445); Auswirkungen auf die Sozialhilfegewährung
  • Rundschreiben II Nr. 02/2013 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01.01.2014 (Das Rundschreiben ist mit Wirkung zum 01. Januar 2015 nicht mehr anzuwenden. Es wird durch das Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 in der Fassung vom 28. Oktober 2014 ersetzt.)
  • Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2015; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 20/2003 über Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); 1. Zugang zum “Berlin-Ticket S”; 2. Finanzierung durch den Leistungsberechtigten; 3. Höhe des Eigenanteils; 4. Verweis auf das ermäßigte Schülerticket (aufgehoben)
  • Rundschreiben I Nr. 11/2007 über Umsetzung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (aufgehoben)
  • Rundschreiben I Nr. 04/2011 über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte von Art. 15 Absatz 2 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (Mindestnormen für die Aufnahme) (aufgehoben)
  • Schreiben vom 26. Oktober 2001 über Umstellung der im Asylbewerberleistungsgesetz enthaltenen Beträge auf Euro (aufgehoben)
  • Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11) mit den Änderungen der Fassung vom 03.09.2012
  • Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11) mit den Änderungen der Fassung vom 02.11.2012
  • Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11) mit den Änderungen der Fassung vom 19.11.2013
  • Rundschreiben II Nr. 04/2012 über Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Übergangsregelung aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10;1 BvL 2/11) mit den Änderungen der Fassung vom 06.11.2014

zur Anlage