Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG) mit Änderungen zum 02.06.2011 (Archiv)
- ARCHIV: Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin
- (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)
- § 1 Ziel des Gesetzes
- § 2 Seniorinnen und Senioren
- § 3 Seniorenorganisationen
- § 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen
- § 5 Landesseniorenvertretung Berlin
- § 6 Landesseniorenbeirat Berlin
- § 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin
- § 8 Inkrafttreten
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
ARCHIV: Gesetz zur Stärkung der
Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am
gesellschaftlichen Leben im Land Berlin
ARCHIV: Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin
(Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)
(Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)
vom 22. Mai 2006 (GVBl Seite 458),
zuletzt geändert mit Wirkung vom 29.12.2010
durch Art. V Gesetz zur Regelung von Partizipation und
Integration in Berlin vom 15.12.2010 (GVBl. S. 560) durch Art. I des
Gesetzes vom 20. Mail 2011 (GVBl. S.
225) mit Wirkung vom 02. Juni 2011
- Hier erhalten Sie weitere Informationen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der
Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen,
kulturellen, gesellschaftlichen und politischen
Leben zu fördern, die Erfahrungen und die
Fähigkeiten der Berliner Seniorinnen und Senioren
zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu
verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie
den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne
Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner
Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.
§ 2 Seniorinnen und Senioren
§ 2 Seniorinnen und Senioren
Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Seniorenorganisationen
§ 3 Seniorenorganisationen
Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.
§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen
§ 4 Bezirkliche Seniorenvertretungen
(1) Die bezirklichen Seniorenvertretungen sind unabhängig,
parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Sie
bestehen im Regelfall aus einer ungeraden
Anzahl von 17 Mitgliedern. Im Regelfall
beträgt die Anzahl 17, mindestens aber Die
Mindestzahl sollte 13 Mitglieder nicht
unterschreiten. Diese üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(2) Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden
von dem für Seniorinnen und Senioren zuständigen Mitglied des
Bezirksamtes für die Dauer einer Wahlperiode der
Bezirksverordnetenversammlungen berufen. Berufen werden können
alle Seniorinnen und Senioren, die im Bezirk mit Hauptwohnsitz
gemeldet sind. Das Bezirksamt ruft einen
zwei Monate vor den Wahlen zu den
Bezirksverordnetenversammlungen unter Einbindung der
Seniorenorganisationen
Seniorenvertretungen, Seniorenheime und
Seniorenwohnhäuser sowie der Seniorenfreizeiteinrichtungen
öffentlich dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Aus
diesen Berufungsvorschlägen wird spätestens zwei
Monate in der achten Kalenderwoche nach den
Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in
einer mindestens drei und höchstens fünf
aufeinander folgenden öffentlichen Versammlungen an
unterschiedlichen Orten, zu der
denen das Bezirksamt durch öffentliche
Bekanntmachung einlädt und an der
denen alle Seniorinnen und Senioren, die mit
Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet sind, teilnehmen können,
durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt.
Die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung
wird ermächtigt, Näheres durch eine Verwaltungsvorschrift zu
regeln.
(3) Die Mitglieder der bezirklichen
Seniorenvertretungen wählen aus ihrer Mitte jeweils
ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die
Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges
Mitglied, die den Vorstand bilden.
(4) Die bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen die Interessen
der Seniorinnen und Senioren in den Bezirken wahr und
verstärken die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung
und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie
sind Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und
Bezirksamt sowie anderen Behörden, Institutionen und
Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Mitwirkung und Mitarbeit
bei der bezirklichen Altenplanung durch Mitarbeit undbei allen Themen im Sinne von § 1 durch Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzesin den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung, - Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche,
- Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit,
- Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
- Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
- Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und Trägern der Altenhilfe,
- Abhalten von Bürgersprechstunden.
(5) Die bezirklichen Seniorenvertretungentagenhalten regelmäßig öffentiche Sitzungen ab. Sie geben sich eine Geschäftsordnung. Sie berichten den Bezirksämtern jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit.
(6) Die Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen wird von den für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämtern der Bezirksverwaltungen insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin
§ 5 Landesseniorenvertretung Berlin
(1) Die Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen
bilden die Landesseniorenvertretung Berlin. Sie werden durch
ihre jeweilige Stellvertreterin oder ihren jeweiligen
Stellvertreter vertreten.
(2) Die Landesseniorenvertretung Berlin unterstützt die Arbeit
der bezirklichen Seniorenvertretungen und vertritt deren
Interessen auf Landesebene. Die Landesseniorenvertretung
entsendet Vertreter in
- den Landeseniorenbeirat Berlin und
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesseniorenvertretungen.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Landesseniorenvertretung wählen für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied.
(4) Die Landesseniorenvertretung Berlin richtet gemeinsam mit dem Landesseniorenbeirat eine Geschäftsstelle ein und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Landesseniorenvertretung Berlin tagt regelmäßig und leistet Öffentlichkeitsarbeit. Sie berichtet der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung und den bezirklichen Seniorenvertretungen jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit.
(6) Die Arbeit der Landesseniorenvertretung wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
(7) Die Landesseniorenvertretung tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn in mindestens acht Bezirken bezirkliche Seniorenvertretungen gebildet und deren Vorsitzende gewählt worden sind.
§ 6 Landesseniorenbeirat Berlin
§ 6 Landesseniorenbeirat Berlin
(1) Der Landesseniorenbeirat Berlin besteht aus 24 Mitgliedern
und setzt sich zusammen:
- aus den zwölf Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen,
- aus zwölf weiteren Vertreterinnen und Vertretern von
Seniorenorganisationen, die auf Vorschlag der
Landesseniorenvertretung von dem für Seniorinnen und Senioren
zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses berufen werden. Dabei soll darauf
geachtet werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter die
Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und
wichtige gesellschaftliche Gruppen berücksichtigt werden.
Hierbei soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus
dem Kreis der Organisationen berücksichtigt werden, die sich
in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit
Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und
Integrationsgesetzes einsetzen.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für jedes Landesseniorenbeiratsmitglied wird eine Stellvertretung festgelegt.
(3) Die Arbeit des Landesseniorenbeirats Berlin wird von der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt.
(4) An den Beratungen des Landesseniorenbeirats Berlin nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung teil.
(5) Der Landesseniorenbeirat tritt erstmals auf Einladung der für Seniorinnen und Senioren zuständigen Senatsverwaltung zusammen, wenn die Landesseniorenvertretung erstmals zusammengetreten ist und die Vertreterinnen und Vertreter von Seniorenorganisationen berufen worden sind. Der Landesseniorenbeirat amtiert auch nach dem Ende seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste Landesseniorenbeirat konstituiert hat.
§ 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin
§ 7 Aufgaben des Landesseniorenbeirats Berlin
(1) Der Landesseniorenbeirat berät das Abgeordnetenhaus von
Berlin und den Senat von Berlin, insbesondere die für die
Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung, in
seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Die für Seniorinnen und
Senioren zuständige Senatsverwaltung soll dem
Landesseniorenbeirat die dafür erforderlichen Informationen
zur Verfügung stellen.
(2) Der Landesseniorenbeirat tagt regelmäßig und leistet
Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert die interessierte
Öffentlichkeit, insbesondere die Seniorenorganisationen, über
die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von
Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren
besonders betreffen. Er informiert sich über die Umsetzung der
Rechtsvorschriften vor Ort.
(3) Der Landesseniorenbeirat berichtet der für Seniorinnen und
Senioren zuständigen Senatsverwaltung jährlich schriftlich
über seine Tätigkeit
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- VV Berufungsvorschläge