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Rundschreiben Soz Nr. 04/2021 - Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

vom 01.02.2021

1. Anpassung der erforderlichen Kosten

Ab dem 01.03.2021 gilt hinsichtlich der erforderlichen Kosten im Rahmen der Leistungen nach § 74 SGB XII eine höhere Pauschale für die Kosten der Bestattung. Die neue Pauschale ist das Ergebnis umfangreicher Ermittlungen und stellt den aktuellen, ortsüblichen sowie angemessenen Preis eines Begräbnisses in Berlin dar.

Ebenso findet die am 01.01.2020 in Kraft getretene Neuregelung der Leichenschau in der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ) Berücksichtigung.

2. Gestaltung der Kostenübernahme

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 74 SGB XII vorliegen, werden die für eine Bestattung erforderlichen Kosten von der Leistungsbehörde übernommen. Nähere Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen können der AV – Soz – Bestattungskosten entnommen werden. Die Kosten sind den Leistungserbringenden nach Rechnungslage direkt zu überweisen.

Die für eine Bestattung erforderlichen Kosten gliedern sich wie folgt:

p(. a) Leistungen der Bestattungsunternehmen

p(. b) Ärztliche Leistungen

p(. c) Leistungen der Friedhöfe

p(. d) Leistungen der Krematorien

p(. e) Sonstige Kosten

3. Leistungen der Bestattungsunternehmen

Die Leistungen der Bestattungsunternehmen sind solche, die üblicherweise bei einer Bestattung notwendig sind.

Bei der Berechnung des Bedarfs für notwendige Leistungen der Bestattung wird von einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.570 Euro bzw. ggf. niedrigeren tatsächlichen Kosten ausgegangen. Insofern stellt die Pauschale für die nachfolgenden Einzelpositionen einen Höchstbetrag dar.

Ihre Höhe orientiert sich an der Summe der Kosten für folgende Einzelpositionen:

  • Sarg
  • Ausstattung
  • Einbetten
  • Überführungswagen
  • Bahrenüberführung
  • Zweite Überführung (im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmen nicht das gleiche ist, das auf Wunsch der leistungs-berechtigten Person die Bestattung durchführt)
  • Sargtragende Personen
  • Desinfektion
  • Schutzhülle
  • Aufbewahrung
  • Trauerfeier (Vortrag der Trauerrede und musikalische Begleitung an der Orgel)
  • Ausschmückung
  • Blumen
  • Allgemeine Verwaltungstätigkeiten

Diese Leistungen der Bestattungsunternehmen sind mit der Pauschale abgedeckt.

Die Liste stellt keine abschließende Aufzählung der übernahmefähigen Kostenpositionen dar. Es werden auch Kosten für weitere Leistungen übernommen, soweit diese erforderlich sind. Das heißt, übersteigen die Kosten der Bestattungsunternehmen die Pauschale, ist ihre Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen. Das bemisst sich daran, ob die weiteren Leistungen nachweisbar außerhalb der aufgezählten Positionen notwendig zu erbringen waren und für die leistungsberechtigte Person eine unzumutbare Belastung darstellen würden.

4. Ärztliche Leistungen

Die Ärztlichen Leistungen werden nach der GOÄ vergütet.

a) Leichenschau und Todesbescheinigung

Die Leistung nach Ziffer 101 GOÄ für die eingehende Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung wird zum einfachen Satz in Höhe von 165,77 € von der Leistungsbehörde übernommen.

b) Erschwerniszuschlag und seltene Fälle

Hinzukommen kann ein Erschwerniszuschlag nach Ziffer 102 in Höhe von 27,63 € bei besonderen Todesumständen oder wenn die Identität der Leiche unbekannt ist und daraus eine zusätzliche Dauer der Leichenschau resultiert.
Die Kosten der Leistungen in den Ziffern 106-109 GOÄ normieren seltene Ausnahmefälle, können aber erforderliche Kosten darstellen.

c) Wegegeld

Für die Anreise des Arztes kann das Wegegeld nach § 8 GOÄ anfallen.

d) Zuschläge und Abschläge

Zusätzlich können Zuschläge zur Leichenschau nach den Buchstaben F-H für Leistungen außerhalb gewöhnlicher Arbeitszeiten berechnet werden; Abschläge erfolgen bei kürzeren Bearbeitungszeiten.

e) Rechnung

Die Vergütung muss mit einer Rechnung nach § 12 GOÄ abgerechnet werden. Sie muss insbesondere den Leistungszeitpunkt, die Gebührennummer, die Bezeichnung der Leistung und die Dauer der Leistungserbringung enthalten.

5. Leistungen der Friedhöfe

Die Friedhofsgebühren sind im angemessenen Umfang zu erstatten.
Die einzelnen übernahmefähigen Leistungen der Friedhöfe sind der AV – Soz – Bestattungskosten zu entnehmen. Die Höhe der Gebühren ist den entsprechenden Gebührenordnungen der Friedhöfe zu entnehmen. Sollte keine spezielle Regelung zu den Gebühren vorhanden sein, kann auf die Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins zurückgegriffen werden.

6. Leistungen der Krematorien

Die Gebühren der Krematorien sind im angemessenen Umfang zu erstatten.
Die einzelnen übernahmefähigen Leistungen der Krematorien sind der AV – Soz – Bestattungskosten zu entnehmen. Hierbei ist insbesondere die Entgeltregelung für den Landesbetrieb Krematorium Berlin zu beachten.

7. Sonstige Kosten

Die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin sind zu übernehmen. Neben den Lagerungskosten können andere zwingend erforderliche Kosten anfallen, wie die Kühlung der Leiche oder besondere Hygienekosten.