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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 18/2019 über die Einführung der Bedarfsermittlung mit TIB und weitere Regelungen zum BTHG-Übergang

vom 20.12.2019; mit Veröffentlichung des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 im Amtsblatt für Berlin am 09.07.2021 außer Kraft getreten.

I. Ziel

Das vorliegende mit der SenGPG abgestimmte Rundschreiben soll den gelungenen Übergang ins neue Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (BTHG-Umsetzung) unterstützen. Es enthält zu diesem Zweck Mitteilungen zu den Themenfeldern:

  • Einführung der Bedarfsermittlung mit dem Teilhabeinstrument Berlin TIB
  • Verfahren bei auswärtigem Leistungsbezug und Ansprechperson im LAGeSo
  • Landespflegegeld
  • weitere Bundes- oder landesseitige Regelungsvorhaben

II. Einführung der Bedarfsermittlung mit dem Teilhabeinstrument Berlin (TIB)

1. Übergangszeitraum des BRV bis 31.12.2021 – Abweichungen zu Rundschreiben Soz. Nr. 02/2019

Mit Rundschreiben Soz Nr. 02/2019 wurde bereits ausführlich zur Vertragsüberleitung ins neue Leistungsrecht informiert. Die Vertragspartner des BRV haben verhandelt, dass die alten Leistungstypen im Wesentlichen auch in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 Anwendung finden. Um die Passfähigkeit zwischen den alten Leistungstypen und dem neuen Instrument zur Bedarfsermittlung TIB herzustellen, muss ein sogenanntes „Übersetzungs-Tool“ entwickelt werden. Die Entwicklung ist für das 1. Quartal 2020 vorgesehen.

Dies ist einer der Gründe, warum die im Rundschreiben Soz Nr. 02/2019 angekündigte Anwendung des TIB ab 01.01.2020 nicht durchführbar ist. Das Rundschreiben Soz. Nr. 02/2019 wird bezüglich dieses Inhalts aufgehoben (S. 2 des Rundschreibens Absätze 5 und 8) und durch die hier getroffenen Regelungen ersetzt.

2. Einführung des TIB zum 01.07.2020

Das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) ist nach seiner Fertigstellung nach § 4 Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 SGB IX (TIBV) ab seiner Veröffentlichung anzuwenden. Die Veröffentlichung erfolgt erst, wenn die in der bezirklichen Pilotierung gewonnen Erkenntnisse systematisch und qualitätsgesichert umgesetzt wurden und das TIB insofern fertiggestellt wurde. Die Ermittlung und Dokumentation der über die Eingliederungshilfe hinausgehenden Bedarfe soll gesondert vereinbart werden.

Die Erkenntnisse aus der Pilotierung sollen im ersten Halbjahr 2020 in TIB und das dazugehörige Manual eingearbeitet werden. Die Anwendung des TIB wird insbesondere durch ein umfassendes Fortbildungsangebot an die zukünftigen Anwenderinnen und Anwender in den Teilhabefachdiensten unterstützt werden.

Die Veröffentlichung des TIB wird erst erfolgen, wenn eine ausreichende Anzahl an für die Anwendung qualifizierter Fachkräfte in den Teilhabefachdiensten verfügbar ist. Dies ist aus heutiger Sicht zum 01.07.2020 zu erwarten.

Die berlinweite Einführung des TIB erfolgt dann im zweiten Halbjahr 2020 für alle Neufälle und Folgebewilligungen. Diese setzt u.a. auch ein Übersetzungstool für die dann noch bestehende alte Leistungsstruktur (siehe 1.) voraus. Sie wird von einem Maßnahmenpaket zur Unterstützung der mit der Bedarfsermittlung betrauten Mitarbeiter/innen der Bezirke und des LAGeSo begleitet.

3. Bedarfsermittlung im 1. Halbjahr 2020 (Übergangszeit)

Für die Zwischenzeit, d.h. die Zeit ab 01.01.2020 bis 30.06.2020, erfolgt die Bedarfsermittlung mit den bisherigen im Rahmenvertrag genutzten Instrumenten, welche für den Leistungsberechtigten eine nahtlose und vollumfängliche Bedarfsdeckung sicherstellt.

Das Fallmanagementmodul aus OPEN/PROSOZ wird den für Teilhabeplanung zuständigen Fachkräften der Teilhabefachdienste auch nach dem 01.01.2020 bis zur Ablösung durch das Sozialhilfeportal zur Verfügung stehen. Für den Zugriff sind – b. a. W. – die Merkmale „SGB XII FM Eingliederungshilfe” in der Fallkonfiguration und in den “Grunddaten 2-Hilfearten FM” zu aktivieren. Auf die Eingabehinweise zu den Fallmanagementfunktionen unter http://www.senias.verwalt-berlin.de/basis/hilfe/nethelp/#!Dokumente/gesamtplan.htm wird hingewiesen.

Das TIB kann mit Zustimmung des Antragstellenden in der Übergangszeit auch in der nicht veröffentlichten Form ergänzend zu Erprobungszwecken genutzt werden. Mit der Erprobung des TIB sollten ausschließlich die im Rahmen der Pilotierung geschulten Fachkräfte betraut bzw. TIB-Erprobungen sollten von diesen begleitet werden. Grundlage des Leistungsbescheides sind in der Übergangszeit aber die bisherigen im Rahmenvertrag genutzten Instrumente der Bedarfsermittlung.

Die Ergebnisse aus bezirklichen Modellvorhaben gemäß Nr. 3 Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 vom 26.01.2018 zur Erprobung eines Bedarfsermittlungsinstruments im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse von § 142 SGB XII a.F. bzw. ab 01.01.2020 § 118 SGB IX n.F. fließen in die Auswertung der Pilotierungsergebnisse zur Vorbereitung der Einführung des TIB ein. Über die Modellvorhaben ist im Berliner Steuerungskreis nach § 7 Abs. 3 AG SGB IX bis zum 31.03.2020 Bericht zu erstatten.

III. Verfahren bei auswärtigem Leistungsbezug und Ansprechperson im LAGeSo

Bisher liegt die Zuständigkeit für Anträge von Menschen aus Berlin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins betreut werden, zentral beim Bezirksamt Lichtenberg – Amt für Soziales. Ab 01.01.2020 übernimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Referat II A – (Dienstgebäude Darwinstraße 15, 10589 Berlin) vom Bezirksamt Lichtenberg die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins.

Der Übergang der Zuständigkeit vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin zu LAGeSo folgt einem zwischen den Behörden abgestimmten Verfahren. Die Leistungen für Januar 2020 werden bei auswärtigem Leistungsbezug sowohl für die Eingliederungshilfe als auch die Hilfe zur Pflege noch vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin veranlasst; deren Verbuchung erfolgt aber in abgestimmtem Verfahren bereits zu Lasten des Haushalts des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.“.

Es wird darum gebeten, Post und E-Mails, die erst nach dem 17.12.2019 den Empfänger erreichen, so gleich an das ab 01.01.2020 zuständige LAGeSo zu richten. Ansprechperson im LAGeSo ist ab dem 01.01.20 Frau Sabrina Graul (sabrina.graul@lageso.berlin.de).

IV. Besondere Wohnformen und Landespflegegeld

Das Landespflegegeld bleibt in jedem Fall in der Zuständigkeit der Bezirke. Werden Leistungen nach § 113 Abs. 5 SGB IX für Wohnraum in besonderen Wohnformen erbracht, ist gemäß Nr. 8 Abs. 3 b der Ausführungsvorschriften zum Landespflegegeld (AV LPflGG) das reduzierte Landespflegegeld gemäß § 4 LPflGG zu zahlen. Die dort beschriebene 50-%-Anrechnung wird (weiterhin) vorgenommen. Besondere Wohnformen nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches sind keine stationäre Einrichtung im Sinne der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

V. Weitere (geplante) Regelung des Bundes oder des Landes Berlin

1. Gesetz zur Änderung des SGB IX u.a. Vorschriften

Zu beachten ist, dass das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften mittlerweile verabschiedet wurde und z.B. eine Übergangsregelung zur sog. Rentenlücke, Änderungen bei den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vorsieht (BGBl I Nr. 44 vom 05.12.2019 Seite 1948 ff.).

2. Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) hat am 29.11.2019 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Neben den Änderungen im SGB XII, über die sie in den Rundschreiben Soz Nr. 15/2019 und Nr .16/2019 jeweils vom 03. Dezember 2019 informiert worden sind, regelt das Gesetz, dass eine Heranziehung oder Zahlungspflicht von Eltern Volljähriger bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab 2020 vollständig entfällt.

In den Fällen, deren Zuständigkeit ins LAGeSo wechselt und in denen Unterhaltsbeiträge von unterhaltsverpflichteten Angehörigen eingezogen wurden, ist wie folgt zu verfahren:

Grundsätzlich gilt das Schreiben der SenGPG – II C 15 – vom 18.11.2019 unter 2.2 (hier insbesondere der 3. und 4. Absatz) beschriebene Verfahren auch in Fällen, die vom Angehörigenentlastungsgesetz profitieren. Ist für die bezirkliche Kosteneinziehungsstelle erkennbar, dass aufgrund des Angehörigenentlastungsgesetzes weitere Unterhaltsleistungen ab 01.01.2020 nicht in Betracht kommen, entfällt die Abgabe der Kosteneinziehungsakte.

Das LAGeSo prüft ab 01.01.2020 den Wegfall der Unterhaltsleistungen in eigener Zuständigkeit und fordert erforderlichenfalls die Kosteneinziehungsakte an, sofern sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Einziehung von Unterhaltsleistungen ergibt.

Deswegen wird an dieser Stelle nochmals auf die erforderliche Kennzeichnung der Akten, wie im oben genannten Schreiben der SenGPG begründet wurde, hingewiesen.

3. AV EH

Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) von SenIAS, SenBJF und SenGPG befinden sich derzeit in der Abstimmung, sollen nach Möglichkeit im Dezember unterschrieben und zum Jahresanfang 2020 in Kraft treten.