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Ausführungsvorschriften zum Landespflegegeldgesetz (AV LPflGG)

p(. Vom 06. September 2004 (ABl. S. 3718, DBl. IV S. 71), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 31. August 2005 (ABl. S. 3526 und DBl. IV, S. 65)

1. Allgemeines

(1) Das Pflegegeld ist eine pauschale Geldleistung zum teilweisen Ausgleich von Mehraufwendungen, die durch die im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) genannten Behinderungen bedingt sind. Es ist keine Leistung der Sozialhilfe. Ein Nachweis der Mehraufwendungen ist von den Leistungsempfängern nicht zu führen. Das Pflegegeld soll nach Möglichkeit zum Verbleib in der Familie oder der eigenen Häuslichkeit beitragen.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die für die Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) innerhalb des Landes Berlin getroffenen Zuständigkeits­regelungen entsprechend. Abweichend hiervon sind Verwaltungsvorgänge von Antragstellern, die vor der abschließenden Bearbeitung in einen anderen Bezirk verziehen, sofort an den für den neuen Wohnsitz zuständigen Bezirk abzugeben.

(3) Berechtigte nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) sind zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsamt Berlin – Entschädigungsbehörde – zu verweisen; dort wird über Anträge auf Pflegegeld für diesen Personenkreis entschieden.

2. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (§ 1 Abs.1 LPflGG)

(1) Jemand hat seinen Wohnsitz dort, wo er seine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies ist anhand objektiver Kriterien, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu beurteilen. Der Schwerpunkt der persönlichen Existenz des Leistungsbeziehers muss danach in Berlin liegen; die polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend.

(2) Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Dies lässt sich nur im Wege der vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden. Ein nur vorübergehendes Verweilen lässt sich nur dann ausschließen, wenn ein Ende des Aufenthaltes nicht abzusehen bzw. zu erwarten ist.

(3) Ein ausländischer Staatsbürger erfüllt die aufenthaltsbezogenen Voraussetzungen nur, wenn er sich mit einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status voraussichtlich auf Dauer in Berlin aufhalten darf. Der Aufenthalt muss somit rechtlich beständig und zukunftsoffen gestaltet sein; er darf nicht auf die Beendigung angelegt sein. Ein gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status liegt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis vor. Bei einer (befristeten) Aufenthaltsbefugnis ist einzelfallbezogen eine Zukunftsprognose anhand der vorliegenden Aufenthaltsgründe anzustellen. Wenn mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu rechnen und damit ein Ende des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht abzusehen ist, ist von einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes auszugehen.

(4) Die aufenthaltsbezogenen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die zuständige Behörde bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung ausgeschlossen hat (§ 8 Abs. 2 AufenthG) bzw. die Aufenthaltserlaubnis auflösend befristet ist. Davon ist auszugehen, wenn der Aufenthalt für einen bestimmten, seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck erlaubt wird. Das ist beispielsweise bei Aufenthalten zu Ausbildungszwecken (§ 16 Abs. 1, 4 und 5, § 17 AufenthG) der Fall. Ein nach § 60a AufenthG geduldeter ausländischer Staatsbürger erfüllt die aufenthaltsbezogenen Voraussetzungen nicht.

3. Verfahren

(1) Leistungen nach dem LPflGG werden auf Antrag erbracht. Werden Umstände bekannt, die zur Zahlung von Pflegegeld oder eines höheren Pflegegeldes führen können, soll eine entsprechende Antragstellung angeregt werden.

(2) Die bei dem Versorgungsamt Berlin eingereichten Anträge auf Zahlung der Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) können dann als Anträge auf Zahlung von Pflegegeld nach dem LPflGG angesehen werden, wenn das Versorgungsamt die Anträge abgelehnt hat, weil die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nicht durch das Versorgungsleiden, sondern überwiegend durch Zivilleiden verursacht worden ist. Für Anträge auf die Erbringung von Leistungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften gilt Satz 1 sinngemäß. Die dieser ablehnenden Entscheidung zugrunde liegenden Aktenunterlagen sind heranzuziehen.

(3) Die Bezirksämter entscheiden über die Anträge anhand der ärztlichen Gutachten des Ärztlichen Dienstes beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Im Falle der Abweichung vom ärztlichen Gutachten sind die Gründe aktenkundig zu machen. Ist die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung und/oder Gehörlosigkeit bereits amtlich festgestellt worden, insbesondere im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Schwerbehindertenrecht, und kann danach eine Leistungsentscheidung getroffen werden, ist ein weiteres ärztliches Gutachten nicht einzuholen. Wird bereits bei Antragsprüfung durch das Bezirksamt deutlich, dass die nicht-medizinischen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigt sich ebenfalls die Weitergabe des Antrages an den Ärztlichen Dienst.

(4) Ist ein Antrag auf der Grundlage der medizinischen Begutachtung rechtskräftig abgelehnt worden, hat der Antragsteller für einen erneuten Antrag ein ärztliches Attest einzureichen.

(5) Der Ärztliche Dienst gibt ein ärztliches Gutachten darüber ab, ob der Antragsteller blind, hochgradig sehbehindert und/oder gehörlos im Sinne des LPflGG ist. Er begutachtet daneben, von welchem Zeitpunkt an die medizinischen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen gegeben sind sowie ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung notwendig ist. Der Begutachtung sind die “ _Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz_ “ grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand: Januar 2008). Das Gutachten wird mit den eingereichten Unterlagen dem zuständigen Bezirksamt übersandt.

(6) Für die Mitwirkungspflichten der Antragsteller finden die Vorschriften der §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechende Anwendung. Zu diesen Mitwirkungspflichten gehört insbesondere die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung für die Anforderung notwendiger Unterlagen einschließlich eventueller Krankenpapiere usw. durch den Ärztlichen Dienst des LAGeSo (siehe Erklärung auf dem Antragsvordruck).

(7) Gegen die Entscheidung über die Zahlung eines Pflegegeldes ist die Einlegung eines Widerspruchs nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich. Richtet sich ein Widerspruch gegen die dem Bescheid zugrunde liegenden ärztlichen Feststellungen und/oder werden neue medizinische Gesichtspunkte oder Tatsachen geltend gemacht, so wird vor der Einholung einer erneuten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes darauf hingewirkt, dass der Widerspruch ausreichend begründet ist und alle notwendigen Unterlagen beigefügt sind.

(8) Bei einer Ablehnung von Anträgen werden die Akten nach Abschluss des Verfahrens über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt.

4. Leistungshöhe (§ 2 LPflGG)

(1) Die Leistungshöhe bei Blindheit ist auf 80 v.H. des Betrages festgelegt, der volljährigen Blinden nach § 67 Abs. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 SGB XII als Blindenhilfe zusteht. Auf die ergänzenden Ansprüche der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Betroffenen aufmerksam zu machen. Bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit werden 20 v.H. des jeweiligen Betrages der Blindenhilfe für Volljährige gezahlt. Bei Änderung der Blindenhilfe ändern sich folglich auch die Leistungsbeträge nach § 2 LPflGG. Die geänderten Leistungsbeträge werden jeweils per Rundschreiben bekannt gegeben.

(2) Wegen der erhöhten Aufwendungen und des besonderen Leidenszustandes wird bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers ein fester Betrag von 1.189,00 Euro gezahlt. Bei gleichzeitigem Vorliegen von hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit (Usher – Betroffene) werden 40 v.H. des jeweiligen Betrages der Blindenhilfe für Volljährige nach dem SGB XII gezahlt. Auch dieser Betrag unterliegt daher einer Dynamisierung. Andere Behinderungen, die gegebenenfalls einen erhöhten Fremdhilfebedarf bzw. ein besonde­res Pflegebedürfnis auslösen, finden leistungsmäßig keine Berücksichtigung mehr.

5. Abschließende bundesrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 2 LPflGG)

Bundesrechtliche Vorschriften i.S. des § 3 Abs. 2 LPflGG sind solche der sozialen Versorgung bzw. Entschädigung und solche der sozialen Vorsorge (Versicherung). Die Leistungserbringung knüpft dabei an eine bestimmte Ursache der Behinderung an. Hierzu gehören insbesondere

  • § 35 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG – Pflegezulage für Kriegsbeschädigte
  • Versorgungsleistungen nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, z.B. * § 80 Soldatenversorgungsgesetz – SVG – * § 47 Abs. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – * § 1 Opferentschädigungsgesetz – OEG – * § 60 Infektionsschutzgesetz – IfSG – * § 1 Abs.1 i.V.m § 4 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz – HHG – * § 21 Abs. 1 Strafrechtliches Rehabilitierungs­gesetz – StrRehaG – (1. SED-Unrechts­bereinigungsgesetz) * § 1 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Verwaltungs-rechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG – (2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)
  • § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII – für Unfallbeschädigte
  • §§ 33 und 34 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern – BeamtVG – für unfallfürsorgeberechtigte Beamte

Als nicht abschließend sind dagegen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Lastenausgleich anzusehen (siehe Nummer 6 Abs. 5).

6. Anrechnung vorrangiger Leistungen (§ 3 Abs. 3 und 4 LPflGG)

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPflGG vor, finden die Anrechnungsvorschriften nach § 3 Abs. 3 und 4 LPflGG keine Anwendung.

(2) Leistungen sind auf das Pflegegeld für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose immer anzurechnen, wenn sie dem Ausgleich von Mehraufwendungen für Behinderungen dienen, für die auch das Pflegegeld gedacht ist (zweckgleiche Leistungen). Sachleistungen sind hierbei mit eingeschlossen, wobei der Wert der Sachleistung ggf. durch Rückfrage bei dem zuständigen Leistungsträger zu ermitteln ist.

(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten hat der Antragsteller auf Pflegegeld nach dem LPflGG vor der Entscheidung über die Leistung vorrangig die in § 3 Abs. 3 und 4 LPflGG genannten Leistungsansprüche geltend zu machen. In laufenden Fällen ist auf die Antragstellung vorrangiger Leistungen hinzuwirken. Eine Anrechnung vorrangiger Ansprüche ist möglich, auch wenn die Leistung (noch) nicht erfolgt. Blinde haben Leistungen aus der Pflegeversicherung dann geltend zu machen, wenn eine Anspruchsberechtigung wahrscheinlich erscheint. Das ist grundsätzlich bei Vorliegen eines erheblichen Fremdhilfebedarfs der Fall (siehe §§ 14 und 15 SGB XI). Dieser kann seine Ursache in weiteren Krankheiten oder Behinderungen haben oder aber auf einer Späterblindung beruhen, so dass eine Anpassung an die veränderten Lebensverhältnisse (Adaption) noch nicht stattgefunden hat. Entsprechende Kriterien sind bei hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen zugrunde zu legen.

(4) Die vorrangigen Leistungen der Pflege­versicherung bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden unabhängig von der Leistungsform bzw. der Leistungskombination im Einzelfall immer auf der Grundlage des der jeweiligen Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entsprechenden Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auf das Pflegegeld nach § 2 LPflGG angerechnet. Bei Einstufung in die Pflegestufe I nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI erfolgt die Anrechnung in Höhe von 60 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I. Bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XI erfolgt die Anrechnung in Höhe von 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI und bei einem Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften. Beihilfen, die für Aufwendungen wegen Krankheit gewährt werden, sind nicht auf das Pflegegeld nach dem LPflGG anzurechnen.

(5) Die von der Krankenversicherung als Sachleistung erbrachte häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V (Krankenhausvermeidung oder -verkürzung) ist dann als zweckgleiche Leistung anzurechnen, wenn die grundpflegerischen Leistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung der Pflegeversicherung dafür nach § 34 Abs. 2 SGB XI ruhen. Im Übrigen sind Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe nicht auf das Pflegegeld nach dem LPflGG anzurechnen.

(6) Die um die Pflegezulage erhöhte Unterhaltsbeihilfe nach § 269 Abs. 2 i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ist ebenfalls eine Leistung im Sinne des § 3 Abs. 3 LPflGG.

(7) Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2002, Az. 5 C 37.01 (BVerwGE 117, 172-179; NVwZ – RR 2003, 506-508) sind die Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Beschädigte und Hinterbliebene, insbesondere die Blindenhilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG, im Verhältnis zu den Landesblindengeldgesetzen vorrangig. Folglich sind – entgegen der bisherigen Praxis – in Zukunft auch zweckgleiche Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j BVG) nach § 3 Abs. 3 LPflGG auf das Pflegegeld nach dem LPflGG anzurechnen.

(8) Zu den Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 LPflGG zählen auch Leistungen aufgrund bürgerlich-rechtlicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Nicht anrechenbar sind jedoch Schmerzensgeldansprüche nach § 847 BGB und Ansprüche auf Geldrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 843 Abs. 1 (1. Alternative) BGB, weil keine Zweckidentität vorliegt.

7. Verhältnis des Pflegegeldes nach dem LPflGG zu Leistungen des SGB XII

(1) Leistungen des SGB XII sind im Verhältnis zum Pflegegeld nach dem LPflGG nachrangig.

(2) Das Pflegegeld wegen Blindheit ist eine gleichartige Leistung im Verhältnis zur Blindenhilfe nach dem SGB XII. Das Pflegegeld wegen Hilflosigkeit im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 8 Abs. 1 LPflGG ist eine gleichartige Leistung im Verhältnis zum Pflegegeld nach § 64 SGB XII. Entsprechendes gilt für die auf die Hilflosigkeit entfallenden Leistungsanteile des Pflegegeldes, welches Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen im Rahmen des Bestandsschutzes nach § 8 Abs. 2 LPflGG gezahlt wird. Das Pflegegeld für einen Blinden mit zusätzlicher Hilflosigkeit der Stufe VI in Höhe von 824,71 Euro als Bestandsschutzleistung enthält danach Leistungsanteile in Höhe von 468,00 Euro wegen Blindheit und Leistungsanteile in Höhe von 356,71 Euro wegen Hilflosigkeit. Die Leistungsanteile wegen Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit unterliegen dabei nicht der Dynamisierung, da die Gesamtbeträge festgeschrieben sind.

(3) Die Anrechnung des Pflegegeldes wegen Hilflosigkeit auf Sachleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII richtet sich nach den dortigen Vorschriften. In Anlehnung an die Regelung in § 66 Abs. 2 SGB XII ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Pflegegeld wegen Hilf­losigkeit einen Sachleistungsanteil von zwei Dritteln enthäl.

8. Leistungen nach § 4 LPflGG

1) Als Monat im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG gilt ein Zeitraum von 30 Tagen. Die Einstellung der Leistungen nach § 2 LPflGG erfolgt mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Aufnahmemonat folgt. Anstelle der Leistungen nach § 2 LPflGG werden für Blinde, hochgradig Seh­behinderte und Gehörlose die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 LPflGG vorgesehenen abgesenkten Leistungen gezahlt. Die abgesenkten Leistungen werden auch dann bis zum Beginn des Entlassungsmonats gezahlt, wenn der Berechtigte bei Anspruchsbeginn in einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG lebt und vorher noch keine vollen Leistungen nach § 2 LPflGG bezogen hat.

(2) Die Ruhensvorschriften finden Anwendung bei der Unterbringung in Einrichtungen im Sinne des der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Nachfolgevorschrift des § 72 Abs. 3 SGB XII. Dies sind stationäre Einrichtungen, bei denen unter der organisatorischen Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers / Betreibers eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ in dessen Räumlichkeiten stattfindet (vollstationärer Aufenthalt) und neben der Unterkunft und Verpflegung auch die für die tägliche Lebensführung notwendigen Hilfe- und Betreuungsleistungen (bei Bedarf auch Pflegeleistungen) erbracht werden, so dass davon auszugehen ist, dass die Bewohner zumindest teilweise auch von behinderungsbedingten Mehraufwendungen entlastet werden. Unter diesen Voraussetzungen erscheint es gerechtfertigt, dass der Anspruch auf die volle Leistung nach § 2 LPflGG während der Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung ruht. Auf den konkreten Nachweis einer häuslichen Ersparnis im Einzelfall kommt es nicht an. Neben der Pflege kommen als Betreuungsleistungen beispielsweise eine ständige Rufbereitschaft, die Begleitung innerhalb des Hauses und beim Essen, das Vorlesen von Post und die Erledigung von Schreibarbeiten, die Zimmerreinigung und das Bereithalten von Freizeitangeboten in Betracht.

(3) Die Entscheidung, ob der Aufenthalt in einer Einrichtung im Einzelfall die Vorraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und somit die Anwendung der Ruhensvorschriften des § 4 LPflGG rechtfertigt, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu treffen.
a. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 sind insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime (auch Kurzzeitpflegeheime), Heime für blinde und behinderte Menschen (soweit keine reinen Wohnheime), Übergangsheime für psychisch Kranke, Berufsbildungs- und Berufsförderungs­werke sowie Internatsschulen und mit Förderschulen verbundene Internate als Einrichtungen anzusehen. Keine Einrichtungen sind hingegen reine Wohnheime, Familienpflegestellen und teilstationäre Einrichtungen.
b. In den letzten Jahren haben sich eine Reihe neuer Wohnformen entwickelt, die als „betreutes Wohnen“ – „Betreutes Einzelwohnen“ oder im Rahmen einer „Wohngemeinschaft“ – dem Versicherten Wohnraum zur Verfügung stellen, daneben aber auch durch den Betreiber selbst oder durch Dritte Verpflegung und in graduell unterschiedlicher Weise Betreuungsleistungen (auch therapeutische Betreuungsformen) erbringen. Auch das „Betreute Wohnen“ in einer Wohngemeinschaft kann als Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 anzusehen sein, wenn unter der organisatorischen Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers neben der Unterkunft und Verpflegung auch Pflege- und Betreuungsleistungen in nicht unerheblichem Umfang durch den Vermieter bzw. Betreiber (oder ihm zurechenbare Anbieter) vorgehalten oder zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Bewohner zumindest teilweise von behinderungsbedingten Mehraufwendungen entlastet wird, so dass eine Beschränkung des Leistungsanspruchs nach § 2 LPflGG gerechtfertigt erscheint.
c. Der Einrichtungsbegriff setzt eine gewisse Mindestgröße (regelmäßig 5-6 Plätze) sowie einen gewissen Bestand an personellen und sächlichen Mitteln voraus, mit dem die Versorgung der Bewohner rund-um-die-Uhr sicher-gestellt wird. Dabei reicht es nicht, wenn der Einrichtungsträger/Betreiber lediglich fakultativ nutzbare Betreuungsleistungen anbietet, die der Bewohner auch ablehnen könnte. Entscheidend ist, ob der Bewohner (oder gegebenenfalls sein Betreuer) – wie in der eigenen Häuslichkeit auch – noch sein Wahlrecht in Bezug auf das Ob und Wie der Leistungen einschließlich der sie erbringenden Person behält. Ist er dagegen aufgrund des zugrundeliegenden Betreuungs­vertrages verpflichtet, Verpflegung und Betreuung (ggfs. auch Pflege) im Wesentlichen – im Paket – vom Vermieter / Betreiber oder von durch diesen bestimmte Anbieter anzunehmen, so ist ihm hierdurch die Wahl zwischen verschiedenen (insbesondere externen) Angeboten verwehrt. Es spricht in einem solchen Fall vieles dafür, die „Wohngemeinschaft“ als eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 zu behandeln.
d. „Betreutes Wohnen“ in einer Einzelwohnung wird regelmäßig nicht als „Einrichtung“ im Sinne des Absatzes 2 zu bewerten sein (schon mangels Mindestplatzzahl)
e. Eine dezentrale Unterkunft – auch in einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe – kann jedoch zu den Räumlichkeiten einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 gehören, wenn sie der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zuzuordnen ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist. Das wäre z.B. der Fall, wenn alle Dienste der „Stammeinrichtung“ zur Verfügung stehen und die dezentrale Unterbringung die letzte Phase der Betreuung vor der Entlassung in ein selbstbestimmtes Leben darstellt.
f. Wohngemeinschaften für körperlich oder geistig behinderte Menschen sowie therapeutische Wohngemeinschaften für seelisch behinderte Menschen werden regelmäßig die genannten einrichtungsbezogenen Kriterien nicht erfüllen, weil sie ihrem jeweiligen Konzept entsprechend gerade das Ziel verfolgen, den Bewohnern die Möglichkeit eines Lebens in weitgehender Selbstbestimmtheit zu eröffnen. Gleichwohl sind im Zusammenhang mit der Ruhensvorschrift des § 4 LPflGG einrichtungsbezogene Pauschalierungen unzulässig, da gerade in einer Wohngemeinschaft auf Grund der individuellen Verhältnisse graduell unterschiedliche Pflege- und Betreuungsformen vereinbart sein können, die das persönliche Wahlrecht in unterschiedlichem Umfang einschränken. Es ist daher jeweils einzelfallbezogen auf der Grundlage des jeweiligen Miet- und/oder Betreuungsvertrages zu prüfen, ob im konkreten Fall von der Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 auszugehen ist, die das Ruhen des vollen Leistungsanspruchs nach § 2 LPflGG rechtfertigt.

(4) Die Ruhensvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG findet keine Anwendung, wenn ein dort genannter Kostenträger die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung im Darlehenswege übernimmt.

(5) Beihilfen, die aus Anlass einer notwendigen Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften gewährt werden, sind Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers. Das gilt auch für Beihilfen, die nicht der Berechtigte selbst, sondern z.B. der Ehegatte aus diesem Grunde erhält.

(6) Beurlaubungen des Berechtigten, Ferienzeiten sowie seine vorübergehende Abwesenheit aus anderen Gründen stellen keine Beendigung der Unterbringung in der bisherigen Einrichtung dar. Es bedarf daher in diesen Fällen keiner Änderung der im Rahmen des § 4 LPflGG getroffenen Leistungsentscheidungen. Während der Zeiten vorübergehender Abwesenheit richtet sich die Gewährung notwendiger ergänzender Hilfen nach den Vorschriften des SGB XII.

9. Beginn, Minderung oder Entziehung der Leistungen (§ 5 LPflGG); Verrechnung (§ 6 Abs. 2 LPflGG)

(1) § 5 LPflGG legt die Zeitpunkte des Beginns wie auch der Minderung bzw. Entziehung der Leistungen fest.

(2) Die Überprüfung eines laufenden Falles von Amts wegen wird dann notwendig, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen können. Die Verpflichtung des Berechtigten,
a. die Änderung seines Gesundheitszustandes,
b. die Gewährung von Leistungen, die zum Ausgleich behinderungsbedingter Aufwendungen aus anderen Rechtsgründen gewährt werden,
c. Änderungen seines Aufenthaltes und/oder seines Wohnsitzes sowie
d. die Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne der Nummer 8 Absätze 2 und 3
unverzüglich anzuzeigen, wird hiervon nicht berührt.

(3)Bei Leistungsempfängern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind die Überprüfung eines laufendes Falles von Amts wegen und die Einleitung einer Nachuntersuchung zum Zweck der Minderung oder Entziehung der Leistungen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn bereits fünf Jahre ununterbrochen Pflegegeld gezahlt worden ist.

(4) Bei wesentlicher Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ist der ursprüngliche Verwaltungsakt entsprechend § 48 SGB X aufzuheben. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind vom Leistungsempfänger entsprechend § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sollte unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LPflGG vorrangig durch Verrechnung realisiert werden. Die Rückforderung des zu erstattenden Betrages muss in jedem Fall durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden sein.

10. Anspruch nach dem Tode (§ 7 LPflGG)

(1) Der persönliche Anspruch des Berechtigten ist nicht vererbbar. Die Zahlung von Geldleistungen an Personen nach § 7 Satz 2 bzw. Personen nach § 7 Satz 3 LPflGG erfolgt bei Vorliegen der Voraus­setzungen aufgrund eines unmittelbaren Anspruchs, den diese gegen das Land Berlin erwerben. Hierbei ist davon auszugehen, dass es für den Erwerb eines eigenen Anspruchs ausreicht, wenn der Verstorbene seinen Anspruch geltend gemacht, d.h. einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

(2) Eine Auszahlung des Pflegegeldes an Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 7 LPflGG erfüllen, ist unzulässig.

(3) Der Bezugsberechtigte nach § 7 Satz 2 oder 3 LPflGG hat die Pflege überwiegend allein erbracht, wenn er durchschnittlich mehr als 50 v.H. der erforderlichen Pflege erbracht hat.

(4) Bei der Berechnung des Pflegegeldes an den Bezugsberechtigten nach § 7 Satz 2 oder 3 LPflGG ist von dem nicht ausgezahlten Betrag auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller den Anspruch vom 1. des Antragsmonats an erworben hatte. Das Pflegegeld ist den Berechtigten jeweils für den Zeitraum zu zahlen, in dem sie den Antragsteller überwiegend allein gepflegt haben. Diese Prüfung ist Monat für Monat vorzunehmen. Ist das Pflegegeld den Berechtigten nicht für einen ganzen Kalendermonat, sondern nur für bestimmte Kalendertage zu zahlen (z.B. im Sterbemonat des Antragstellers), so ist bei der Berechnung des Pflegegeldes der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Der für den gesamten Zeitraum der Pflege errechnete Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(5) Unter dem Begriff “Kosten der Pflege bzw. Betreuung” im Sinne des § 7 Satz 2 LPflGG sind die Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar zur Befriedigung der besonderen Bedürfnisse dienen, welche durch die das Pflegegeld auslösende Behinderung entstehen. Die Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt, die unabhängig von dem Leidenszustand erwachsen, gehören nicht hierzu.

(6) War der Antragsteller in einer Einrichtung im Sinne der Nummer 8 Absatz 2 untergebracht, und hat ein Berechtigter im Sinne des § 7 Satz 2 oder 3 LPflGG die Kosten des Aufenthaltes oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise übernommen, so sind die von ihm übernommenen Kosten jeweils bis zur Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeld­betrages als Kosten der Pflege bzw. Betreuung im Sinne des § 7 Satz 2 LPflGG anzuerkennen. Dabei ist das jeweils für den Kalendermonat nicht ausgezahlte Pflegegeld den vom Berechtigten in diesem Monat übernommenen Kosten der Pflege bzw. Betreuung gegenüberzustellen. Ein Ausgleich für übernommene höhere Kosten der Pflege bzw. Betreuung in einem Kalendermonat mit dem nicht ausgezahlten Pflegegeld aus einem anderen Kalendermonat ist nicht vorzunehmen.

(7) Im Falle der Beteiligung von mehreren der in § 7 Satz 2 LPflGG bezeichneten Angehörigen an der Übernahme der Kosten der Pflege bzw. Betreuung ist das in Betracht kommende Pflegegeld den beteiligten Personen anteilig zu zahlen. Gleiches gilt für mehrere Bezugsberechtigte nach § 7 Satz 3 LPflGG.

(8) Kann mit den Beteiligten über die Höhe der einzelnen Anteile keine Einigung erzielt werden, so ist das Pflegegeld zu gleichen Teilen auszuzahlen. Die Auseinandersetzung bleibt dann den beteiligten Personen überlassen.

11. Bestandsschutzregelungen (§ 8 LPflGG)

(1) Personen, die am 31. Dezember 2003 im Rahmen der Bestandsschutzregelung des § 8 Abs. 1 PflegeG einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit hatten, haben nach § 8 Abs. 1 LPflGG diesen Anspruch weiterhin, wenn die Leistungsvoraussetzungen des LPflGG erfüllt sind. Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden bei der Gewährung der Bestandsschutzleistungen unabhängig von der Leistungsform bzw. der Leistungskombination im Einzelfall immer in voller Höhe des der jeweiligen Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entsprechenden Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI angerechnet. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI und bei einem Anspruch auf Beihilfe für Aufwen­dungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften. Beihilfen, die für Aufwendungen wegen Krankheit gewährt werden, sind nicht auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen.

(2) Empfängern von Pflegegeld wegen Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung, die am 31. Dezember 2003 eine Anspruch auf Pflegegeld einer höheren Stufe wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 hatten und die zugleich bereits am 31. März 1995 einen derartigen Anspruch hatten, ist mindestens ein Pflegegeld zu zahlen, das sich aus der Anwendung des § 8 Abs. 1 LPflGG ergibt. Damit werden diese Personen in den Bestandsschutz des § 8 Abs. 1 LPflGG einbezogen und denjenigen gleichgestellt, die bereits seit dem 1. April 1995 Hilflosenpflegegeld als Bestandsschutzleistung erhalten. Bei Empfängern des Gehörlosengeldes genügt es, wenn sie am 31. März 1995 Hilflosenpflegegeld erhalten haben, da erst ab dem 1. April 1995 die Möglichkeit bestand, aufgrund zusätzlicher Hilflosigkeit Gehörlosengeld einer höheren Stufe zu beanspruchen. Für den Personenkreis des § 8 Abs. 2 LPflGG ist die Bestandsschutzregelung nur dann anzuwenden, wenn sich durch die Anwendung der neuen Rechtslage im Vergleich dazu eine geringere Leistung ergibt. Dieses ist mit Hilfe einer Vergleichsrechnung zu prüfen.

(3) Die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 LPflGG auf den Personenkreis des § 8 Abs. 2 LPflGG bedeutet insbesondere, dass für diesen die Leistungsvoraussetzungen und die Pflegegeld-Beträge des § 8 Abs. 1 gelten. Die Pflegegeld-Beträge lauten:

Stufe I 193,27 Euro
Stufe II 282,23 Euro
Stufe III 527,14 Euro
Stufe IV 527,14 Euro
Stufe V 667,75 Euro
Stufe VI 824,71 Euro

Ein Leistungsempfänger, der beispielsweise bis zum 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe VI nach § 2 PflegeG in Höhe von 1.189,27 Euro hatte, hat im Rahmen des Bestandsschutzes nun einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe VI in Höhe von 824,71 Euro.

(4) Nicht in den Bestandsschutz nach § 8 Abs. 2 LPflGG einbezogen sind Kinder und Jugendliche, die bisher ab Beginn der Frühförderung in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung Gehörlosengeld in Höhe der Stufe I nach § 2 Abs. 1 PflegeG wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs erhalten haben.

(5) Die Möglichkeit, im Rahmen des Bestands­schutzes aufgrund der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes Pflegegeld einer höheren Stufe zu erhalten, besteht nicht (mehr). Dagegen kann eine dauerhafte , d.h. voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernde, Verbesserung des Gesundheitszustandes dazu führen, dass Pflegegeld einer niedrigeren Stufe gezahlt wird oder der Anspruch entfällt.

(6) Soweit das LPflGG für die Bestandschutzfälle keine Sonderregelungen trifft, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes.

12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Pflegeleistungen (AV – PflegeG) vom 25. Januar 1996 (ABl. S. 638 / DBl. IV S. 3), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 1. November 2001 (ABl. S. 5322 / DBl. IV S. 46), außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften zum Landes­pflegegeldgesetz (AV LPflGG) treten mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft.

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