Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AV § 1a AsylbLG)

p(. vom 18. Januar 2006 (ABl. S. 267), geändert mit Datum vom 18. Mai 2009 (ABl. S. 1248) mit Wirkung vom 01. Juli 2009

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 – Zielsetzung und Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG sowie deren Familienangehörige nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen zu erlangen oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Abschiebung nicht vollzogen werden kann, erhalten nur noch die Leistungen nach dem AsylbLG, die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sind.

(2) Die Leistungseinschränkung findet auch Anwendung auf die Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, d.h. vor dem 1. September 1998 in das Bundesgebiet eingereist sind.

II. Voraussetzungen

2 – Grundsatz

(1) Nach § 1a AsylbLG müssen Leistungsberechtigte einer der dort genannten Personengruppen angehören und zusätzlich zumindest eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der jeweils zuständigen Leistungsbehörde. Die Leistungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der Klärung des Sachverhaltes – sowohl hinsichtlich der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen als auch ggf. bei der Feststellung der Rechtsfolge – nach § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. §§ 60 ff. SGB I mitzuwirken.

3 – Betroffene Personengruppen

(1) Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungsberechtigten einer der nachfolgenden Personengruppen angehören müssen:

  • Personen, die nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes geduldet werden,
  • sonstige vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Buchstabe a) und b) genannten Personen, ohne dass sie selbst die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AsylbLG genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Nach Prüfung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a AsylbLG durch Leistungsberechtigte, die nach § 60a AufenthG geduldet oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, gilt die Entscheidung für oder gegen die Anspruchseinschränkung grundsätzlich auch für minderjährige Kinder, soweit diese keinen eigenen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht abschließend entschieden wurde.

(3) Ehegatten oder Lebenspartner, die einen eigenen Asylantrag gestellt haben oder eine eigene Duldung erteilt bekommen haben, sind leistungsrechtlich eigenständig zu beurteilen. In diesen Fällen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG in eigener Person erfüllt werden.

4 – Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen

Es muss zumindest eine der nachfolgend genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • die Einreise muss erfolgt sein, um Leistungen nach diesem Gesetz zu beziehen (§ 1a Nr. 1 AsylbLG) und/ oder
  • es können aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der Person zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden (§ 1a Nr. 2 AsylbLG).

5 – Auslegungshinweise zu § 1a Nr. 1 AsylbLG

(1) Die Anwendung der „Um-zu-Regelung“ nach § 1a Nr.1 AsylbLG erfordert, dass das Motiv der Inanspruchnahme von Leistungen von zumindest prägender Bedeutung für die Einreise war. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Einreise ohne diesen Beweggrund nicht erfolgt wäre. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Aussicht auf Leistungen das einzige Einreisemotiv war. Wer hingegen (neben anderen Reisezwecken) die Leistungsgewährung als Folge der Einreise lediglich billigend in Kauf genommen hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 a Nr. 1 AsylbLG.

(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von der Absicht des Leistungsbezuges geprägten Motivation sind insbesondere der Vortrag bei der Ausländerbehörde, den Lebensunterhalt von „Sozialhilfe“ bestreiten zu wollen, die Ablehnung einer angebotenen Gemeinschaftsunterkunft oder die Berufung auf politische Verfolgung im Heimatland ohne Beantragung von politischem Asyl.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1a Nr. 1 AsylbLG ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass die Personen auf dem Landweg über sogenannte sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Erfolgt die Einreise auf direktem Weg und unverzüglich hierher, so lassen sich Aus- und Einreisemotivation nicht trennen. Erfolgt die Einreise verzögert und über große Umwege, so kann es sich jedoch um ein Indiz dafür handeln, dass die Voraussetzungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG vorliegen. In derartigen Fällen kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein.

(4) § 1a Nr. 1 AsylbLG ist grundsätzlich nicht auf Personen anwendbar, die im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG sind, da in diesen Fällen die Aussetzung der Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen durch die Senatsverwaltung für Inneres angeordnet worden ist.

(5) Auf Personen, die einen Asylfolge- oder –zweitantrag nach den §§ 71, 71a des Asylverfahrensgesetzes gestellt haben und bis zur Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung sind, ist § 1a AsylbLG nicht anwendbar, da in diesen Fällen die Ausreisepflicht zwar vollziehbar ist, diese Personengruppe jedoch unter § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG gesondert aufgeführt ist und als solche aufgrund des Wortlautes des § 1a nicht von der Leistungseinschränkung betroffen ist.

(6) Für im Bundesgebiet geborene Kinder der von § 1a AsylbLG erfassten Leistungsberechtigten findet § 1a Nr. 1 AsylbLG keine Anwendung.

6 – Auslegungshinweise zu § 1a Nr. 2 AsylbLG

(1) Leistungsberechtigte haben die Gründe, aufgrund derer aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zu vertreten, wenn sie im Rahmen des bei der Ausländerbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens den im AufenthG aufgeführten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

(2) Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • die zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente fehlt,
  • Ausweisdokumente vernichtet wurden,
  • die Weigerung vorliegt, ein für die Ausstellung von Heimreisedokumenten vorgeschriebenes Antragsformular vollständig und korrekt auszufüllen,
  • Angaben verweigert werden, die für die Ausstellung von Rückreisedokumenten benötigt werden oder
  • Identität und Nationalität verschleiert werden.

(3) Um eine Leistungseinschränkung zu bewirken, muss das Verhalten der Leistungsberechtigten, das auf die Verhinderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zielt, in ihren Verantwortungsbereich fallen und ursächlich dafür sein, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht vollzogen werden kann. Holen Leistungsberechtigte die bislang unterlassene oder verweigerte Mitwirkung nach und stehen der Aufenthaltsbeendigung nur noch Gründe entgegen, die dem Einflussbereich der Leistungsberechtigten entzogen sind, so sind ihnen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Nichtvertretenmüssen festgestellt wurde, Leistungen nach dem AsylbLG wieder uneingeschränkt zu gewähren.

(4) Näheres, auch zum Verfahren des Informationsaustausches zwischen der Ausländerbehörde und den Leistungsbehörden, wird durch Rundschreiben geregelt.

III. Rechtsfolge

7 – Allgemeines

(1) Sind Personen eingereist, um Leistungen zu beziehen, und/oder können bei diesen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, so sind diesen Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG nur noch die Leistungen zu gewähren, die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sind.

(2) Zur Vermeidung sozialer Härten ist der im Einzelfall unabweisbar gebotene Leistungsumfang nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips zu prüfen.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 a AsylbLG sind in geeigneter Weise über die leistungsrechtlichen Folgen einer verschleppten oder unterlassenen Ausreise hinzuweisen.

8 – Art und Umfang der eingeschränkten Leistungsgewährung

(1) Grundsätzlich zu gewähren sind:

  • die medizinisch unabweisbar gebotene Hilfeleistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,
  • notwendige Reisekosten zum ausländischen Herkunfts- oder Zielort – ggf. bestehende Rückkehr- und Weiterwanderungsprogramme sind vorrangig in Anspruch zu nehmen;
  • angemessene Ausstattung mit Reiseproviant, ggf. unter Berücksichtigung des Bedarfs an besonderen hygienischen Artikeln und Nahrungsmitteln (z. B. Babynahrung) zur Versorgung von Klein- und Kleinstkindern während der Reise.
  • die Unterkunft; die Unterbringung soll grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen, soweit Nummer 9 dieser AV nichts anderes bestimmt,
  • die Verpflegung in Form von Barleistungen

(2) Nach Feststellung des unabweisbar notwendigen Bedarfs sind insbesondere zu gewähren:

  • Bekleidungshilfen, die – soweit möglich – in Form geeigneter Gebrauchtkleidung gewährt werden sollen,
  • notwendige Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, z.B. zu Vorsprachen bei entfernter liegenden Behörden oder wenn die Schule für schulpflichtige Kinder nicht zu Fuß zu erreichen ist. Dies kann durch die Bereitstellung von Fahrscheinen oder die Gewährung von Leistungen nach § 6 AsylbLG erfolgen,
  • Barmittel nach § 6 AsylbLG, soweit diese benötigt werden, um notwendige Passdokumente zu erwirken.

(3) Andere Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG kommen bei Vorliegen der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird, nur in Betracht, wenn sie im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar notwendig sind.

(4) Der Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG (sog. Taschengeld) ist grundsätzlich nicht zu gewähren. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob besondere Umstände die Gewährung des Geldbetrages oder eines Teilbetrages erforderlich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erfüllung der für die Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Mitwirkungspflichten von der Gewährung des Geldbetrages abhängig ist.

(5) Zur Klärung bestehender Rückkehrmöglichkeiten sind die Leistungsberechtigten an die Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zu verweisen. Dort wird geprüft, ob und in welchem Umfang Unterstützungen im Rahmen der unterschiedlichen Rückkehrprogramme gewährt werden können. Liegen die Voraussetzungen für weitergehende Rückkehrhilfen nicht vor, prüft das LAGeSo, ob subsidiär die alleinige Übernahme der Beförderungskosten für die Rückreise in Betracht kommt und bewilligt diese Leistungen. Zur Vermeidung einer Doppelförderung sollte die Gewährung derartiger Rückkehrhilfen stets über das LAGeSo vorgenommen werden.

9 – Leistungen der Unterkunft und Verpflegung an Personen, die in Wohnungen untergebracht sind

(1) Bei Personen, die bereits in Wohnungen untergebracht sind, sollte ein „Zwischenumzug“ in eine Gemeinschaftsunterkunft unterbleiben. Ihnen ist bis zur Ausreise ein Zeitraum zur Regelung aller vor der Ausreise zu klärenden persönlichen und behördlichen Angelegenheiten und Reisevorbereitungen zuzubilligen. Der Zeitraum ist auf die von der Ausländerbehörde gesetzten Fristen oder die Dauer des Antragsverfahrens bei der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle des LAGeSo abzustimmen. In der Regel wird ein Zeitraum von drei bis vier, in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen als ausreichend lang angesehen. Die Kostenübernahme für die Miete ist unter Beachtung der Kündigungsfristen zu beenden. Erfolgt binnen dieser Frist keine Ausreise, so erfolgt die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft mit entsprechender Kostenübernahme bis zur tatsächlichen Ausreise oder der Abschiebung.

(2) Personen, die in Wohnungen untergebracht sind und denen die Ausreise nicht möglich ist, verbleiben in der Wohnung. Die Ausreise von Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG ist möglich, wenn nicht nur die erforderlichen Rückreisevoraussetzungen erfüllt sind (z.B. gültige Reisedokumente, offene Transitwege, vorhandene Reiseverkehrsverbindungen), sondern die Rückkehr in das jeweilige Herkunftsland unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (z.B. Gesundheitszustand, familiäre Situation) auch zumutbar ist.

10 – Überprüfung des Maßes der Leistungseinschränkung nach dreijährigem Bezug eingeschränkter Leistungen

(1) Der Rechtsprechung des OVG Berlin folgend ist nach einem Bezug der auf das unabweisbar gebotene Maß eingeschränkten Leistungen über einen Zeitraum von drei Jahren zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Leistungen weiterhin die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG unterschreiten dürfen. Eine deutliche Unterschreitung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist auf Dauer kaum zu rechtfertigen.

(2) Über den Umfang der nach dreijähriger Einschränkung als unabweisbar zu gewährenden Leistungen ist auf den konkreten Einzelfall bezogen im Rahmen der Ermessensausübung zu entscheiden. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen.

IV. Schlußvorschriften

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Juli 2009 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AV § 1a AsylbLG) vom 18. Januar 2006 (ABl. S. 1248), geändert durch Ausführungsvorschriften vom 30. August 2007 (ABl. S. 2454), treten am Tage des Inkrafttretens dieser Ausführungsvorschriften außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: