Plakatwerbung an Lichtmasten

Zwei abstrakte Figuren formen Frage- und Ausrufezeichen einer bemahlt die Ausrufezeichen mit grüner Farbe
multicolor grunge background

Zirkuswerbung

Beim Aufstellen von Zirkuswerbetafeln (max. DIN A0) auf dem öffentlichen Straßenland handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 11 BerlStrG. Die Nutzung muss rechtzeitig beantragt werden.

  • Was ist ein Zirkus?
    Unter einem Zirkus ist ein Unternehmen zu verstehen, das an wechselnden Veranstaltungsorten in einem Zelt oder einem provisorisch aufgestellten Gebäude die kulturelle Darbietung von Reitkunst, Tierdressur, Akrobatik und Ähnlichem pflegt.
  • Sondernutzungsgebühren:
    Es werden Sondernutzungsgebühren in Höhe von 2,50 Euro je Zirkuswerbetafel erhoben (Vorkasse).
  • Verwaltungsgebühren:
    Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird für die erste Zirkuswerbetafel eine Verwaltungsgebühr von 35,00 Euro und für jede weitere Zirkuswerbetafel eine Gebühr in Höhe von 3,00 Euro erhoben (Vorkasse).
  • Sicherheitsleistung (§ 11 BerlStrG):
    Abhängig von der Anzahl der Zirkuswerbetafeln wird in Spandau eine Sicherheitsleistung zwischen 150,00 Euro und 600,00 Euro erhoben (Vorkasse).
Anstehen an der Wahlurne

Wahlwerbung

Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens sieben Wochen vor der Wahl bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen.
Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. Fällt der Beginn der Frist auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.

Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.

Es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 11 BerlStrG. Die Nutzung muss rechtzeitig beantragt werden.

  • Sondernutzungsgebühren:
    Es werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben.
  • Verwaltungsgebühren:
    Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird keine Verwaltungsgebühr erhoben.
  • Sicherheitsleistung (§ 11 BerlStrG):
    Abhängig von der Anzahl der Wahlplakate wird in Spandau eine Sicherheitsleistung zwischen 150,00 Euro und 800 Euro erhoben.
Sommerfest

Veranstaltungswerbung

Veranstaltungswerbung ist auf dem öffentlichen Straßenland nicht erlaubnisfähig.

Abstrakte Figur auf grünen Haken gestützt

Was ist zu beachten?

  • Es darf sich an dem Lichtmast keine andere erlaubte Sondernutzung (z.B. Ladeinfrastruktur) befinden.
  • Es darf sich an dem Lichtmast keine Verkehrseinrichtung (z.B. Verkehrszeichen, Signalgeber, Straßennamensschild) befinden.
  • Es dürfen nur Plakate bis zu einer Größe von DIN A 0 (Höhe 1,18 m x Breite 0,84m) befestigt werden.
  • Plakate dürfen nur im Hochformat befestigt werden.
  • Es dürfen nur Lichtmasten genutzt werden, die eine Masthöhe von 3,50 m übersteigen.
  • Aus Standsicherheitsgründen sind – je nach Masthöhe – nur maximal drei Plakate je Lichtmast zulässig.
  • Werbeanlagen eines Sondernutzers dürfen je Straßenseite nur an jedem zweiten Lichtmast angebracht werden.
  • Die Höhe der Unterkante der Plakate darf im Fahrbahnbereich 4,50 m und im Fußgänger- und Radfahrerbereich 2,50 m nicht unterschreiten.
  • Der Sicherheitsbereich (Schrammbordmaß) von 0,50 m zur Fahrbahn und 0,25 m zu Geh- und Radwegen ist einzuhalten.
  • Die Gasstraßenbeleuchtung, historischen Leuchtenmaste und die Beleuchtung in Grünanlagen dürfen nicht genutzt werden.
  • Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen durch die Plakate nicht verdeckt werden.
  • Die Funkantenne sowie die Mastnummer dürfen nicht verdeckt werden.
  • Die Zugänglichkeit der Mastklappe ist jederzeit zu gewährleisten.
  • Für die Befestigung der Plakate dürfen nur nichtrostende Materialien (z.B. Kabelbinder) genutzt werden. Selbstklebende Materialien sind nicht gestattet.
  • Zum Erlaubnisende sind alle Plakate und Befestigungsmaterialien rückstandslos zu entfernen.
Gemäß § 39 Abs. 3 StVO sind Verkehrszeichen:
  • Gefahrzeichen (z.B. Zeichen 131 Lichtzeichenanlage),
  • Vorschriftszeichen (z.B. Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!, Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! oder Zeichen 283 Haltverbote) und
  • Richtzeichen (z.B. Zeichen 306 Vorfahrtstraße, Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Zeichen 386 Touristischer Hinweis, Zeichen 432 zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Zeichen 437 Straßennamensschilder).
  • Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen.
  • Anlage 1 Auflagen SenUMVK Lichtmastwerbung

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    PDF-Dokument (119.4 kB) - Stand: 14.11.2022
    Dokument: SenUMVK - V B F 14

  • Anlage 2 Lichtmasten in Berlin

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    PDF-Dokument (2.1 MB) - Stand: 14.11.2022

  • Anlage 3 Abbildung der freizuhaltenden Mastklappe am Lichtmast

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    PDF-Dokument (343.2 kB) - Stand: 14.11.2022

Abstrakte Figur auf ein rotes X gestützt

Negativbereiche in Spandau

  • Plakate dürfen nicht an Verkehrsschutzgittern befestigt werden, dazu zählt auch das Verkehrsschutzgitter auf dem Mittelstreifen Altstädter Ring.
  • Plakate dürfen nicht an Straßenbäumen angebracht werden.
Negativbereiche in Spandau:
  • Altstadt Spandau ( Am Juliusturm – zwischen Karl-Heinrich-Brücke einschl. und und Juliusturmbrücke -, Altstädter Ring – zwischen Jüdenstraße und Klosterstraße, einschl. sog. Rathausvorplatz -, Am Wall, Augustaufer, Behnitz, Breite Straße, Carl-Schurz-Straße – einschl. sog. Rathausvorplatz -, Charlottenstraße, Fischerstraße, Havelstraße, Hertefeldstraße, Hoher Steinweg, Jüdenstraße, Kammerstraße, Kirchgasse, Kolk, Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Moritzstraße, Möllentordamm, Mönchstraße, Reformationsplatz, Ritterstraße, Victoriaufer und Wasserstraße),
  • Seegefelder Straße (im Bereich vor dem Fernbahnhof Spandau – sog. Bahnhofsvorplatz),
  • im Bereich der Fläche um die Ellipse (Altstädter Ring 1).
Wahlwerbung ist zusätzlich nicht erlaubt:
  • an der Kreuzung Altstädter Ring/Seegefelder Straße/Stabholzgarten (30 m Abstand zum Briefwahllokal im Rathaus Spandau).
  • Am Wahltag ist während der Wahlzeit (8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) die Wahlwerbung im Umkreis von 30 Metern des Zugangs eines Grundstückes, auf dem sich ein Wahllokal befindet, verboten (§ 28 Landeswahlgesetz). Entsprechende Wahlwerbung ist daher vom Sondernutzer während der Wahlzeit zu entfernen. Eine Auflistung der Wahllokale erhalten Sie beim bezirklichen Wahlamt.
  • Plan der Negativbereiche für Plakatwerbung

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    PDF-Dokument (1.5 MB) - Stand: 15.02.2019
    Dokument: BA Spandau, SGA

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen