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Wie funktioniert ein Bebauungsplanverfahren?

Bebauungsplan

Wie funktioniert ein Bebauungsplanverfahren?

Der Bebauungsplan ermöglicht mit seinen rechtsverbindlichen Festsetzungen nicht immer nur gewünschte oder unstrittige Grundstücksnutzungen, sondern auch Planungen, welche die Interessen einzelner Betroffener nicht berücksichtigen bzw. aus planerischen Gründen sogar bewusst zurücksetzen und somit in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht eingreifen. Der Gesetzgeber hat deshalb im Baugesetzbuch (BauGB) klare Regelungen und Vorgaben erlassen, wie ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ist. Dabei ist die Einbringung von Meinungen und Anregungen durch die Bürger und Bürgerinnen nicht nur im Gesetz vorgesehen, sondern ausdrücklich erwünscht.

Zur Sicherung größtmöglicher Planungsobjektivität und Planungsqualität verläuft das Bebauungsplanverfahren in mehreren Stufen und Verfahrensabläufen, die wir Ihnen hier in ihren Grundzügen und Zielsetzungen vorstellen möchten. Die Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte erfolgt dabei in der üblicherweise durchgeführten Reihenfolge.

Paragrafen

1. Verfahrensschritt: Der Aufstellungsbeschluss

Nachdem im Fachbereich Stadtplanung erste konzeptionelle Überlegungen zu den Planungszielen und zum Planungsinhalt erarbeitet wurden, beginnt das eigentliche förmliche Bebauungsplanverfahren mit dem Aufstellungsbeschluss. Zunächst werden das sog. Planungserfordernis und die Planungsziele im Ausschusses für Stadtentwicklung der Bezirkverordnetenversammlung Spandau zur Beratung und Erörterung vorgestellt. Nach der zustimmenden Kenntnisnahme fasst das Bezirksamt den förmlichen Aufstellungsbeschluss, der dann im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht wird. Der Bebauungsplan befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Vorentwurfs und spiegelt im Wesentlichen noch die groben inhaltlichen Vorstellungen auf der Basis der vorhandenen Sachkenntnis wieder.

Geschäftsleute an einem Tisch in einer...

2. Verfahrensschritt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Nach dem förmlichen Aufstellungsbeschluss ist das städtebauliche Planungskonzept unter der Einbeziehung der Betroffenen weiterzuentwickeln. Ziel dieses Verfahrensschrittes ist es, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Die frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit ist insbesondere für die weitere Konkretisierung der Planungsinhalte wichtig, um den Planungsfortgang auf eine substantiellere inhaltliche Basis zu stellen und schon in einem frühen Stadium der Bauleitplanung auf private und sonstige Betroffenheiten aufmerksam zu werden, die Einfluss auf die weitere konkrete Planung haben können. Sofern sich im Hinblick auf die Planungsziele auch mehrere Lösungen anbieten, können je nach Planungsfall auch unterschiedliche Varianten in das Verfahren eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber obliegt jedoch der planenden Gemeinde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann in zwei Alternativen erfolgen. Zum Einen durch eine “Darlegung” des Vorentwurfes zum Bebauungsplan in den Räumen des Fachbereies Stadtplanung. Der Beteiligungszeitraum beträgt dann im Regelfall 2-4 Wochen. Zum Anderen kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch im Rahmen einer öffentlichen (Erörterungs) Veranstaltung erfolgen, bei der die Äußerungen protokolliert werden. Die vorgebrachten Anregungen werden in beiden Fällen vom Fachbereich Stadtplanung ausgewertet und abgewogen (vgl. auch unter Was geschieht mit meiner Anregung und was bedeutet ‘Abwägung’.) Der Abwägungsvorschlag wird dann im Ausschuss für Stadtentwicklung beraten und nach zustimmender Kenntnisnahme vom Bezirksamt beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind neben vielen anderen Belangen auch die Umweltbelange zu berücksichtigen. Die praktische Bedeutung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden liegt deshalb insbesondere darin, den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange zwischen dem Stadtplanungsamt und den betroffenen Behörden festzulegen. Über die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung informiert, eine Beschlussfassung erfolgt jedoch nicht.

Paragrafen

3. Verfahrensschritt: Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Ebenso wie die Bürger und Bürgerinnen einer Gemeinde an der Bauleitplanung beteiligt werden, sollen auch die von der städtebaulichen Planung potenziell betroffenen Behörden oder sonstige öffentlichen Bedarfsträger Gelegenheit erhalten sich zu den Planungsabsichten der Gemeinde zu äußern. Dabei sollen sie insbesondere über eigene (Fach)Planungen unterrichten und der Gemeinde aus ihrem Fachbereich die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um die vielfältigen öffentlichen Interessen in der Bebauungsplanung ggf. zu berücksichtigen und sachgerecht koordinieren zu können. Für die Abgabe der Stellungnahme steht den Behörden ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung. Danach nimmt das Stadtplanungsamt wie oben beschrieben die Abwägung vor und es erfolgt die Beratung und Beschlussfassung über den Abwägungsvorschlag des Stadtplanungsamtes in den politischen Gremien.

Geschäftsleute an einem Tisch in einer...

4. Verfahrensschritt: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die letzte Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden, sich an der Planung zu beteiligen. Weil es sich hierbei um den entscheidenden Verfahrensschritt handelt, unterliegt die öffentliche Auslegung einem gesetzlich genau geregelten Durchführungsmodus. Die öffentliche Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich (Amtsblatt/Presse) bekannt gemacht werden. Der Bebauungsplan mit der Begründung liegt dann für die Dauer eines Monats im Stadtplanungsamt aus. Während dieser Auslegungsfrist haben alle Interessierten die Möglichkeit, die Planung einzusehen und Anregungen abzugeben. Die Anregungen müssen jedoch fristgerecht vorgebracht werden um berücksichtigt zu werden. Nach dem zeitlichen Abschluss der öffentlichen Auslegung wägt das Stadtplanungsamt alle eingegangenen schriftlichen oder mündlich vorgetragenen Anregungen gegeneinander und untereinander ab und bereitet für jeden inhaltlichen Aspekt einen Entscheidungsvorschlag für die politischen Beschlussgremien vor (Abwägung).

Paragrafen

5. Verfahrensschritt: Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung Spandau

Mit dem Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung durch das Bezirksamt, beschließt dieses zugleich, den Bebauungsplan der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Bezirksverordnetenversammlung (in etwa vergleichbar mit dem „Rat“ in Städten von Flächenbundesländern) trifft als demokratisch legitimiertes Gremium die abschließende Abwägungsentscheidung über die Inhalte und Planungsziele des Bebauungsplanes.

Justitia

6. Verfahrensschritt: Anzeigeverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern besteht in Berlin weiterhin die Verpflichtung, den Bebauungsplan vor dem Inkrafttreten bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung anzuzeigen. Diese führt die sog. „Rechtskontrolle“ durch, bei der geprüft wird, ob der Bebauungsplan formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder ob Verfahrensfehler (z. B. falsche Veröffentlichungsfristen) vorliegen. Des weiteren wird die Abwägung einer Kontrolle unterzogen. Hierbei wird jedoch keine inhaltliche Bewertung der einzelnen Festsetzungen bzw. der Abwägungsentscheidung vorgenommen, sondern u. a. geprüft, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, alle erforderlichen Sachverhalte in die Abwägung eingestellt wurden, oder die Grenzen bzw. der zulässige Rahmen der Abwägung überschritten wurde. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn einzelne Belange einer Fehleinschätzung unterzogen wurden oder die Bedeutung der privaten Belange ggü. öffentlichen Belangen verkannt wurde. Werden die oben beschriebenen „rechtlichen Leitplanken“ eingehalten, muss die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplanes bestätigen.

Justitia

7. Verfahrensschritt: Beschlussfassung durch das Bezirksamt und Inkrafttreten

Sofern im Anzeigeverfahren keine Mängel gerügt wurden, beschließt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung und veröffentlicht die Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin. In anderen Kommunen erfolgt der Beschluss als Satzung. Am Tag nach der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und seine Inhalte sind von nun an geltendes Recht.

Justitia

Was geschieht, wenn der Bebauungsplanentwurf im laufenden Verfahren inhaltlich geändert werden muss?

Kommt es unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen von Behörden bzw. der Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern nach der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 BauGB oder aufgrund festgestellter Mängel im Anzeigeverfahren zu inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, sind im Regelfall die Behörden oder Bürgerinnen und Bürger erneut am Planungsprozess zu beteiligen. Das Bebauungsplanverfahren setzt dann ab dem zu wiederholenden Verfahrensschritt üblicherweise erneut an. Sofern die Änderungen jedoch nur geringe Auswirkungen auf den Planinhalt haben und sich nur auf einen kleinen Kreis von Betroffenen erstrecken, reicht es aus, nur die von den Änderungen der Planung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden zu beteiligen.

Paragrafen

Gibt es noch andere Bebauungsplanverfahren?

Ja. In der dargestellten Übersicht haben wir Ihnen nur das Regelverfahren beschrieben. In bestimmten Fällen ist auch die Durchführung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gem. § 13 BauGB oder eines sog. Verfahrens gem. § 13a BauGB für die Innenentwicklung denkbar. Die beiden Verfahrenskonstellationen – die aber nur unter besonderen Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen – können beispielsweise durch den Verzicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung oder die förmliche Umweltprüfung zu einer erheblichen Verkürzung des Bebauungsplanverfahrens beitragen.

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