Allgemeinverfügung Ratten

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Bekämpfung der Rattenpopulation im Bereich der Spandauer Neustadt (umfassend Schönwalder Straße 1-32, Hügelschanze, Ackerstraße, Falkenseer Damm, Groenerstr.)

Bekanntmachung des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 27.07.2026

Das Bezirksamt Spandau von Berlin erlässt auf der Grundlage des § 17 Absatz 2 und Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 6 und § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlBekV) in Verbindung mit Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ZustKat Ord) und § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE) folgende

Allgemeinverfügung:

I. Anwendungsbereich

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten für die Benutzung der öffentlichen Flächen der Spandauer Neustadt (umfassend Schönwalder Straße 1-32, Hügelschanze, Ackerstraße, Falkenseer Damm, Groenerstr.)
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit das Bezirksamt Spandau von Berlin – Gesundheitsamt (Gesundheitsamt) nicht etwas Anderes anordnet.

II. Anordnungen

1. Das Füttern von Ratten sowie das Auslegen von Futtermitteln, Lebensmitteln oder sonstige essbaren Sachen, die zum Anlocken beziehungsweise Füttern von Ratten geeignet sind, wird untersagt.
2. Vögel und Haustiere dürfen nur derart gefüttert werden, dass ein Herankommen von Ratten an die Futterstelle oder an herabfallendes Futter nicht möglich sind.
3. Abfälle sind unverzüglich und regelmäßig so zu beseitigen, dass sie für Ratten unzugänglich sind, in der Regel durch Verwendung von geeigneten Behältnissen für Hausabfälle.
4. Lebensmittel sind so zu lagern, dass Ratten keinen Zugang haben.

III. Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 8 SchädlBekV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

IV. Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 27.07.2026 in Kraft und mit Ablauf des 26.01.2027 außer Kraft.

Begründung
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat nach § 17 Absatz 2 IfSG die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Hierbei umfasst die Bekämpfung Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.

Auch nach § 8 SchädlBekV kann das Gesundheitsamt gegenüber der verantwortlichen Person weitere Maßnahmen einschließlich der Beseitigung von Sicherungsmängeln anordnen. Verantwortliche Personen sind dabei insbesondere die Personen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 SchädlBekV die tatsächliche Gewalt an Gegenständen (wie zum Beispiel Lebensmittel, Futter, Essensabfälle) innehaben. Damit einher geht ihre Pflicht nach § 7 Absatz 1 SchädlBekV, das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängeln in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der Gesundheitsschädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Bei Rattenbefall in einem zusammenhängenden Gebiet, der durch Einzelanordnungen nicht oder nicht umgehend zu beheben ist, kann das zuständige Gesundheitsamt gemäß § 8 Abs. 2 SchädlBekV für das befallene Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen z.B. Fütterungsverbot, durch Allgemeinverfügung anordnen.

Ratten sind Gesundheitsschädlinge im Sinne des § 2 Nr. 12 IfSG. Es handelt sich um ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. In Berlin sind vornehmlich Wanderratten verbreitet. Sie können über 100 Infektionskrankheiten auf den Menschen übertragen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Tuberkulose, Tollwut, Fleckfieber, Salmonellen, Typhus, Toxoplasmose und Cholera. Zudem ist ihre Rolle als Überträger von Tierseuchen bedeutsam. Hierzu zählen beispielsweise Maul- und Klauenseuche, Schweine- und Geflügelpest. Durch ihren Urin und Kot verunreinigen sie Lebensmittel und Tierfutter.

Zu II.:
Das Gesundheitsamt ist für die gesundheits-aufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem IfSG sachlich zuständig (Nummer 16 Abs. 1 Buchst. a ZustKat Ord). Dies gilt entsprechend auch für die auf Grundlage von § 17 Absatz 5 IfSG erlassene SchädlBekV.

Auf dem benannten Gebiet hat das Gesundheitsamt einen starken Rattenbefall festgestellt. So konnten, begünstig durch intensive Tierfütterung, zahlreiche Ratten sowie Rattenlöcher gesichtet werden. Zudem gibt es viele Beschwerden und Meldungen von Anwohnenden.

Durch den Rattenbefall in der Spandauer Neustadt besteht die konkrete Gefahr der Krankheitsverbreitung. Ratten treten in diesem Gebiet mit dichter Wohnbesiedlung im massiven Ausmaß auf.

Angesichts der konkreten Gefahr der Krankheitsverbreitung durch Ratten in dem benannten Gebiet sind die angeordneten Maßnahmen – die Beseitigung von Sicherungsmängeln und Einhaltung hygienischer Grundsätze – geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um Ratten zu bekämpfen. Denn vorbeugende Maßnahmen sind angesichts der Lebensbedingungen, unter denen Ratten vorkommen und sich verbreiten, besonders effektiv bei der Rattenbekämpfung. Insbesondere Wanderratten treten vor allem dort auf, wo es neben Unterschlupf und Nistmöglichkeiten auch ausreichend Nahrung für sie gibt. Sie sind Allesfresser. Die Gesundheitsschädlinge ernähren sich unter anderem von herumliegenden Speise- oder Futterresten, zugänglich gelagerten Lebensmitteln und zugänglichen Lebensmittelabfällen, die achtlos weggeworfen wurden oder die in ungeschlossenen Abfallbehältnissen gelagert werden. Wird das Nahrungsangebot für die Ratten durch einen angeordneten, sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln, Futtermitteln und entsprechenden Abfällen deutlich reduziert, kann den Gesundheitsschädlingen auf effektive Weise die Lebensgrundlage entzogen werden. So können durch diese einfachen vorbeugenden Maßnahmen in Verbindung mit aktiver Bekämpfung die Vermehrung und Verbreitung von Ratten und damit deren Reduzierung effektiv erreicht werden.

Das Gesundheitsamt veranlasst bereits seit geraumer Zeit Maßnahmen der Rattenbekämpfung (zum Beispiel mit Hilfe ausgelegter Giftköder) durch die Grundstückseigentümer. Diese Maßnahmen erweisen sich als nicht effektiv, da das Nahrungsangebot für die Ratten zu groß ist. Daher sind zusätzlich die vorgenannten Anordnungen geeignet, erforderlich und angemessen, um das Nahrungsangebot für Ratten erheblich zu reduzieren und so die Rattenpopulation und die damit einhergehenden Gesundheitsgefahren effektiv zu bekämpfen.

Weiterhin erlaubt ist beispielsweise die Fütterung von Vögeln in speziellen Futterhäusern, bei denen sicher gewährleistet ist, dass Ratten an das darin ausgelegte Futter nicht herankommen.

Zu III.:
Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 15 Absatz 8 SchädlBekV. Nach § 73 Absatz 2, Halbsatz 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zu IV.:
Unter IV. werden das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung geregelt. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 27.07.2026 bis einschließlich 26.01.2027.

Nach § 17 Absatz 6 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorstehende Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Sie sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung bei dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Carl-Schurz-Str. 2/6, 13597 Berlin zu erheben.

Die Allgemeinverfügung kann im Original im Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Jugend, Gesundheit und Ordnung, Carl-Schurz-Str. 2/6, 13597 Berlin, Raum 1128 eingesehen werden.