Bei häuslichen Feuerungsanlagen sowie die dazu gehörigen Abgasanlagen, handelt es sich um sogenannte kleine und mittlere Feuerungsanlagen unter 1 Megawatt (MW) Feuerungswärmeleistung (FWL). Dazu zählen zum Beispiel private Kaminöfen, Pelletheizungen oder Holzkessel. Diese Anlagen müssen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV zur Reinhaltung der Luft verschiedene technische Anforderungen einhalten.
Diese Anlagen werden durch die jeweiligen Bezirksschornsteinfeger überprüft. Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten seit dem 22. März 2010 neue Grenzwerte, welche die Feinstaubemissionen verringern sollen. Seit dem 01.01.2015 gelten auch neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Alte Holzheizungen, die die Grenzwerte überschreiten, müssen entweder mit einem mit einem Staubfilter nachgerüstet werden oder durch eine modernen Anlage ersetzt werden. Die Zuständigkeit liegt bei der bezirklichen Bauaufsicht.
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW bis 50 MW (mittelgroße Feuerungsanlagen) fallen unter die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV. Diese regelt strengere Emissionsgrenzwerte sowie weitere Anzeige-, Registrierungs- und Überwachungspflichten, unabhängig davon, ob die Anlage der Genehmigungspflicht nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist oder nicht. Weitere Informationen finden Sie hier: