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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für Berliner Dächer

Solarenergie im Mehrfamilienhaus

Zusammenfassung

  • Messtechnische Voraussetzung: Viertelstündliche Messung der Erzeugung der PV-Anlage und des Verbrauchs aller teilnehmenden Letztverbraucher
  • Der Messstellenbetreiber oder ein Dienstleister bilanziert die Strommengen auf Grundlage des statischen oder dynamischen Aufteilungsschlüssels
  • Reststrom kann über bestehende Stromlieferverträge weiterbezogen werden
  • Befreiung von einigen Lieferantenpflichten nach EnWG
Solaranlage in Berlin

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Mehrparteienhaus

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – kurz GGV – ist ein Betriebsmodell, welches seit Mai 2024 nach § 42b EnWG umsetzbar ist. Dabei kann der Strom vom Dach über einen Gebäudestromnutzungsvertrag Letztverbrauchenden im Gebäude zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist die viertelstündliche Erfassung sowohl der Erzeugung als auch der Verbräuche aller teilnehmenden Letztverbraucher durch Smart Meter. So kann in jedem Zeitintervall der Solar- und Reststrombezug der Parteien berechnet werden. Die Anlagenbetreibenden müssen vorab festlegen, wie der Solarstrom rechnerisch auf die Haushalte aufgeteilt wird – der sogenannte „Aufteilungsschlüssel“. Für die Reststromlieferung haben alle Parteien freie Anbieterwahl. Gegenüber anderen Stromliefermodellen ist die GGV von einigen Vorgaben zu Rechnungen, Verträgen und Stromkennzeichnungen nach EnWG befreit. Das verringert den bürokratischen Aufwand. Der eingespeiste Solarstrom wird entsprechend der jeweiligen Vermarktungsform nach EEG vergütet.

Vorteile dieses Betriebsmodells

  • Verringerte Lieferantenpflichten für Anlagenbetreibende
  • Niedrigere Strompreise für teilnehmende Parteien
  • Bürokratiearme Abwicklung
  • Einfacher Wechsel ohne technische Änderungen möglich
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Gesetzliche Regelungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Produktion und Verbrauch
    Der produzierte Solarstrom darf ausschließlich von Stromkund:innen im selben Gebäude, auf oder an dem oder dessen Nebenanlage die Photovoltaikanlage sich befindet, genutzt werden. Eine Durchleitung über das öffentliche Stromnetz zu einem anderen Grundstück ist nicht zulässig.
  • Viertelstündliche Messungen
    Sowohl der Strombezug der einzelnen Haushalte als auch die Erzeugung des produzierten Solarstroms muss im 15-Minuten-Takt von einem intelligenten Messsystem (iMSys) erfasst werden.
  • Gebäudestromnutzungsvertrag
    Der Anlagenbetreibende muss mit allen teilnehmenden Parteien einen sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag abschließen. Die Teilnahme ist freiwillig und nicht verpflichtend. Die Kopplung an einen Mietvertrag ist dabei nicht zulässig. Für den Reststrom kann jede Partei frei aus den verfügbaren Energieversorgungsunternehmen wählen.
  • Bilanzierung durch Messtellenbetreiber
    Der gewählte Messstellenbetreiber oder ein Dienstleister übernimmt anhand des Aufteilungsschlüssels die Zuteilung der Strommengen. Es wird für jede:n Teilnehmende:n die Menge des verbrauchten Solarstroms sowie des Reststroms des jeweiligen Lieferanten bestimmt.
  • Aufteilungsschlüssel
    Vor Nutzung des produzierten Solarstroms muss ein Aufteilungsschlüssel für dessen Zuteilung festgelegt werden. Dieser sollte im Gebäudestromliefervertrag festgehalten und dem Verteilnetzbetreiber mitgeteilt werden. Es gibt zwei Varianten.
  • a) Statische Aufteilung
    Jeder teilnehmenden Wohneinheit wird ein fester Anteil der je Viertelstunde gemessenen Stromproduktion rechnerisch zugeteilt. Der Anteil kann sich beispielsweise anhand der Wohnungsgröße oder der Anzahl der Personen im Haushalt orientieren.
  • b) Dynamische Aufteilung
    Die innerhalb eines Viertelstunden-Intervalls erzeugte Solarstrommenge wird entsprechend des jeweiligen Anteils am Gesamtverbrauch aller Beteiligten innerhalb desselben Viertelstunden-Intervalls den einzelnen Beteiligten
    zugewiesen. Dadurch wird der gesamte Eigenverbrauch aller Beteiligten je Viertelstunden-Intervall automatisch maximiert.
  • Falls kein Verteilungsschlüssel vereinbart wird oder dieser unwirksam sein sollte, ist der Strom zu gleichen Teilen auf alle Beteiligten aufzuteilen.
  • Einspeisevergütung
    Der nicht direkt vor Ort verbrauchte Solarstrom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dieser wird nach EEG vergütet.
  • Stromspeicherung
    Durch einen Stromspeicher kann der Selbstversorgungsanteil deutlich gesteigert werden. So kann der Stromverbrauch auch in Zeiten gedeckt werden, zu denen die Sonne nicht scheint.

Ressourcen

Broschüre des SolarZentrums Berlin zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung