Jagd

Ist der Jagd(ausübungs)berechtigte verpflichtet, verletzten, kranken oder hilflosen Wildtieren zu helfen?

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Diese Pflicht zielt auf den Schutz und die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und ist eine Erscheinungsform des Naturschutzes. Daraus ergibt sich jedenfalls eine im Vergleich zu den Pflichten beliebiger Personen gesteigerte Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten, die freilich mit anderen Zielen der Jagd in Konflikt stehen kann, so dass eine Abwägung erforderlich ist.

Eine besondere Rettungspflicht normiert § 22a Abs. 1 BJagdG, wonach der Jagdausübungsberechtigte schwerkrankes Wild, das nicht gefangen und versorgt werden kann, unverzüglich zu erlegen hat, um es von Schmerzen oder Leiden zu erlösen.

Davon abgesehen gilt auch für Jagdausübungsberechtigte die allgemeine Pflicht nach § 323c StGB, in Unglücksfällen Hilfe zu leisten (Genaueres hier).

Weiterführende Links

Drucksache 18/15028 des Abgeordnetenhauses von Berlin

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zur Jagd in Berlin

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