Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bei Ihrer Behandlung einen Fehler gemacht hat und Sie einen Gesundheitsschaden erlitten haben, können Sie unter Umständen Schadensersatz geltend machen.
Was können Sie tun? Wer berät und unterstützt, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?
Nachfolgend geben wir Ihnen Informationen zum Vorgehen.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt oder die Ärztin von dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard abgewichen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Arzt oder die Ärztin dem Patienten oder der Patientin grundsätzlich keinen Heilerfolg schuldet, sondern das fachgerechte Bemühen um diesen Erfolg.
Der Behandlungsfehler kann zum Beispiel ein Befunderhebungsfehler, ein Diagnosefehler oder ein Therapiefehler sein. Sofern Sie vor einem ärztlichen Eingriff nicht ordnungsgemäß von einem Arzt oder einer Ärztin aufgeklärt worden sind, kann sich daraus ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben.
Grundsätzlich müssen Sie als Patient oder Patientin nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser ursächlich für den bei Ihnen eingetretenen Schaden ist.
Bei einem groben Behandlungsfehler wird allerdings vermutet, dass der Fehler den Schaden direkt verursacht hat. Den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden müssen Sie daher nicht nachweisen. Sie müssen aber weiterhin beweisen, dass der Arzt oder die Ärztin einen Fehler gemacht hat und Sie einen Schaden erlitten haben.
Bei fehlerhafter Aufklärung muss der Arzt oder die Ärztin beweisen, dass er oder sie Sie ausreichend aufgeklärt und Ihre Einwilligung eingeholt hat.
Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, halten Sie Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin. Nach Paragraf 630c des Bürgerlichen Gesetzbuches sind sie zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren oder auf Nachfrage verpflichtet, den Patienten und die Patientin über Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehler begründen, zu informieren.
Der Nachweis über einen Behandlungsfehler wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten geführt. Die Grundlage für die Begutachtung ist in der Regel Ihre Patientenakte. Sie haben das Recht, diese einzusehen oder kopieren zu lassen (Bürgerlichen Gesetzbuches Paragraf 630 g).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Gutachten einzuholen.