Behandlungsfehler

Handgriff und Stethoskop. Medizinische Jurisprudenz. Rechtliche Definition von ärztlichen Kunstfehlern. Anwalt. Häufige Fehler von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenhäusern

Allgemeine Information zu Behandlungsfehlern und Begriffsklärung

Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bei Ihrer Behandlung einen Fehler gemacht hat und Sie einen Gesundheitsschaden erlitten haben, können Sie unter Umständen Schadensersatz geltend machen.

Was können Sie tun? Wer berät und unterstützt, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?
Nachfolgend geben wir Ihnen Informationen zum Vorgehen.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt oder die Ärztin von dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard abgewichen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Arzt oder die Ärztin dem Patienten oder der Patientin grundsätzlich keinen Heilerfolg schuldet, sondern das fachgerechte Bemühen um diesen Erfolg.
Der Behandlungsfehler kann zum Beispiel ein Befunderhebungsfehler, ein Diagnosefehler oder ein Therapiefehler sein. Sofern Sie vor einem ärztlichen Eingriff nicht ordnungsgemäß von einem Arzt oder einer Ärztin aufgeklärt worden sind, kann sich daraus ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben.

Grundsätzlich müssen Sie als Patient oder Patientin nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser ursächlich für den bei Ihnen eingetretenen Schaden ist.

Bei einem groben Behandlungsfehler wird allerdings vermutet, dass der Fehler den Schaden direkt verursacht hat. Den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden müssen Sie daher nicht nachweisen. Sie müssen aber weiterhin beweisen, dass der Arzt oder die Ärztin einen Fehler gemacht hat und Sie einen Schaden erlitten haben.

Bei fehlerhafter Aufklärung muss der Arzt oder die Ärztin beweisen, dass er oder sie Sie ausreichend aufgeklärt und Ihre Einwilligung eingeholt hat.

Wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, halten Sie Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der Ärztin. Nach Paragraf 630c des Bürgerlichen Gesetzbuches sind sie zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren oder auf Nachfrage verpflichtet, den Patienten und die Patientin über Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehler begründen, zu informieren.

Der Nachweis über einen Behandlungsfehler wird in der Regel durch ein medizinisches Gutachten geführt. Die Grundlage für die Begutachtung ist in der Regel Ihre Patientenakte. Sie haben das Recht, diese einzusehen oder kopieren zu lassen (Bürgerlichen Gesetzbuches Paragraf 630 g).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Gutachten einzuholen.

Unterstützung durch die Krankenkasse

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen sollen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen.

Einige Krankenkassen haben eigene Beschwerdestellen eingerichtet, an die Sie sich als Versicherte wenden können.

Die gesetzliche Verankerung der Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern finden Sie im Sozialgesetzbuch 5 unter dem Paragrafen 66.

Schlichtungsstellen

Außerdem können Sie sich an die Gutachter- oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammer wenden.
Zuständig ist die Stelle, in deren Bezirk das Krankenhaus oder der Arzt beziehungsweise die Ärztin seinen oder ihren Sitz hat.

Die Gutachter- oder Schlichtungsstelle kann ebenfalls ein Gutachten erstellen, um die Behandlung auf Fehler hin zu prüfen. Auch dieses Verfahren ist kostenfrei. Da es für beide Seiten freiwillig ist, müssen in der Regel sowohl der Arzt oder die Ärztin oder auch das Krankenhaus zustimmen.

Hier sind die Kontaktdaten der Berliner Schlichtungsstelle:

Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
Ärztekammer Berlin
Friedrichstr. 16
10969 Berlin

Tel.: (030) 40 80 60
E-Mail: kammer@aekb.de
Homepage: www.aekb.de/patient-innen/schlichtungsverfahren

Auseinandersetzung vor Gericht

Die Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens schließt eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht aus, da sie für die Beteiligten unverbindlich ist. Sie kann bei Feststellung eines Behandlungsfehlers gute Argumente vor Gericht liefern.

Wenn Sie vor Gericht gehen wollen, ist es empfehlenswert, sich eine Anwältin oder einen Anwalt für Medizinrecht suchen.

Das können Sie über die Rechtsanwaltskammer Berlin tun:
www.rak-berlin.de/das-recht

Prozesskostenbeihilfe

Streitigkeiten vor Gericht sind oft mit erheblichen Kosten verbunden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Wird sie gewährt, sind Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Anwaltskosten werden in bestimmtem Umfang erstattet.

Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren “hinreichende Aussicht auf Erfolg” hat. Dies, sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen, prüft das Verwaltungsgericht.

Informationen zu Prozesskostenhilfe finden Sie auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz:
www.berlin.de/sen/justv

Gutachtersuche

Das Gutachter-Verzeichnis der Ärztekammer Berlin ermöglicht die Suche nach ärztlichen Sachverständigen für Anfragen von Gerichten, Versicherungen oder Behörden.

Gutachter-Verzeichnis der Ärztekammer Berlin:
www.aekb.de/service-kontakt/verzeichnisse/gutachterverzeichnis

Patienten­beauftragte