Zu den gebührenbefreiten Teilnehmern zählen insbesondere Gerichte, Behörden, Ämter und sonstige Organisationen, die eine Gebührenbefreiung nach gesetzlichen Bestimmungen beanspruchen können.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich u.a. aus folgenden Vorschriften:
§ 2 Abs. 1 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)
Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
§ 66 Gesetz über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin (Justizgesetz):
(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit: 1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben; 2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; 3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im
Sinne des Steuerrechts dienen, sind von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten befreit, soweit die Angelegenheit
nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronisch geführten Registern.
Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes(Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung der Auslagen.
Nur gebührenbefreite Interessenten öffnen bitte das auf dieser Seite angebotene Formular, füllen und drucken es aus und übersenden es bitte (unterschrieben) per Brief- oder Faxpost an die angegebene Adresse der Zulassungstelle. Nicht gebührenbefreite Interessenten registrieren sich bitte unter www.handelsregister.de für das gemeinsame Registerportal der Bundesländer, in dem Sie auch die Berliner Registerdaten finden.