Das Insolvenzgericht

Warnung vor gefälschten Insolvenzbeschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg

Dem Amtsgericht Charlottenburg ist eine Betrugsmasche bekannt geworden, bei der gefälschte Beschlüsse des hiesigen Insolvenzgerichts verwendet werden. Hierbei werden Betroffene kontaktiert und ihnen Waren aus einer angeblichen Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Dem Schreiben ist ein vermeintlicher Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer in Berlin ansässigen Firma beigefügt.
Dass es sich um keinen wirklichen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg handelt, lässt sich beispielsweise daran erkennen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, was rechtlich nicht möglich ist. Zudem werden Insolvenzverwalter/innen nicht mit den vollständigen Kontaktdaten in den Beschluss aufgenommen.
Sollten Sie in ähnlicher Weise kontaktiert werden, wird um besondere Vorsicht gebeten. Sie können sämtliche Insolvenzverfahren einfach und kostenfrei über die Internetseite https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/ ermitteln. Zudem stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Amtsgerichts Charlottenburg telefonisch oder über das Kontaktformular für weitere Auskünfte zur Verfügung, sofern Sie Zweifel an der Echtheit gerichtlicher Dokumente haben sollten.

Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig (§ 2 InsO).

In Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg zentrales Insolvenzgericht;
Ausnahme: Verbraucherinsolvenzverfahren, für das jeweils das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. (§ 8 der Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten – ZuwV)

Aufgabe

Das Insolvenzgericht hat die Aufgabe, den Insolvenzantrag entgegenzunehmen, das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens zu führen und nach der Eröffnung die dem Insolvenzverwalter obliegende Abwicklung des Verfahrens zu überwachen.

Im Eröffnungsverfahren (oder ”Antragsverfahren” – vom Antrag bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens) ist der Richter zuständig. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO), d.h. der Richter hat alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Der Richter ordnet ggf. vorläufige Sicherungs- oder Zwangsmaßnahmen an und trifft die Entscheidung, ob das Verfahren eröffnet wird. Im Fall der Eröffnung bestellt er den Verwalter, dem die Abwicklung des Verfahrens übertragen wird.

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Rechtspfleger zuständig. Der Rechtspfleger leitet das Verfahren; er beruft die Gläubigerversammlungen ein, trifft alle erforderlichen Entscheidungen und hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen.

Sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 DriG, § 9 RPflG).

Insolvenzverwalter

Eine der wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts ist es, den Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 27 Abs. 1 InsO). Gemäß § 56 Abs. 1 InsO muss es sich dabei um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person handeln.

Da sich das Insolvenzrecht zu einer hochdifferenzierten Rechts- und Wirtschaftsmaterie entwickelt hat, erfordert die Übernahme und Durchführung von Insolvenzverwaltungen hohes fachliches Können. Der Verwalter muss deshalb eine auf diesem Gebiet qualifizierte Persönlichkeit sein, die den Erfordernissen des durchzuführenden Verfahrens gerecht werden kann und über den erforderlichen technischen Apparat und die personellen Ressourcen verfügt, um die Verwaltung sachgerecht und zuverlässig auszuführen.

Das Amtsgericht Charlottenburg aktualisiert in regelmäßigen Abständen die Liste der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter.

Informationen zur Bewerbung als Insolvenzverwalter/in beim Amtsgericht Charlottenburg