Das Insolvenzgericht

Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig (§ 2 InsO).

In Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg zentrales Insolvenzgericht;
Ausnahme: Verbraucherinsolvenzverfahren, für das jeweils das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. (§ 8 der Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten – ZuwV)

Aufgabe

Das Insolvenzgericht hat die Aufgabe, den Insolvenzantrag entgegenzunehmen, das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens zu führen und nach der Eröffnung die dem Insolvenzverwalter obliegende Abwicklung des Verfahrens zu überwachen.

Im Eröffnungsverfahren (oder ”Antragsverfahren” – vom Antrag bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens) ist der Richter zuständig. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO), d.h. der Richter hat alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Der Richter ordnet ggf. vorläufige Sicherungs- oder Zwangsmaßnahmen an und trifft die Entscheidung, ob das Verfahren eröffnet wird. Im Fall der Eröffnung bestellt er den Verwalter, dem die Abwicklung des Verfahrens übertragen wird.

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Rechtspfleger zuständig. Der Rechtspfleger leitet das Verfahren; er beruft die Gläubigerversammlungen ein, trifft alle erforderlichen Entscheidungen und hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen.

Sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 DriG, § 9 RPflG).

Insolvenzverwalter

Eine der wichtigsten Aufgaben des Insolvenzgerichts ist es, den Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 27 Abs. 1 InsO). Gemäß § 56 Abs. 1 InsO muss es sich dabei um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person handeln.

Da sich das Insolvenzrecht zu einer hochdifferenzierten Rechts- und Wirtschaftsmaterie entwickelt hat, erfordert die Übernahme und Durchführung von Insolvenzverwaltungen hohes fachliches Können. Der Verwalter muss deshalb eine auf diesem Gebiet qualifizierte Persönlichkeit sein, die den Erfordernissen des durchzuführenden Verfahrens gerecht werden kann und über den erforderlichen technischen Apparat und die personellen Ressourcen verfügt, um die Verwaltung sachgerecht und zuverlässig auszuführen.

Das Amtsgericht Charlottenburg aktualisiert in regelmäßigen Abständen die Liste der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter.

Informationen zur Bewerbung als Insolvenzverwalter/in beim Amtsgericht Charlottenburg erhalten Sie hier.