7-Jähriger wird durch Kugelbombe an Neujahr verletzt – Staatsanwaltschaft klagt an

Pressemitteilung Nr. 148 vom 31.07.2026

Nach der Explosion einer Kugelbombe, bei der an Neujahr 2025 ein siebenjähriges Kind schwer verletzt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen inzwischen 19-Jährigen erhoben. Er muss sich vor dem Landgericht Berlin I verantworten. Vorgeworfen werden ihm das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, fahrlässige Körperverletzung sowie ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz.

Anlässlich der Silvesterfeierlichkeiten soll der Angeschuldigte kurz nach Mitternacht gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter auf dem Emstaler Platz in Berlin-Tegel eine sogenannte Kugelbombe in einem Abschussrohr platziert und entzündet haben. Ein weiterer unbekannt gebliebener Mittäter soll die Tat mit seinem Handy gefilmt haben.

Das ursprünglich senkrecht stehende Abschussrohr kippte jedoch, weshalb der Sprengkörper waagerecht über den Emstaler Platz flog. Die Kugelbombe detonierte anschließend zwischen den Beinen des damals 7-Jährigen. Durch die Explosion stürzte zudem ein anliegendes Vordach ein, wobei insgesamt zwölf Personen teilweise lebensgefährlich verletzt wurden.

Die Geschädigten erlitten durch die Explosion schwere Verletzungen, sind teilweise weiterhin körperlich und psychisch beeinträchtigt und befinden sich weiterhin in medizinischer Behandlung.

Da der Angeschuldigte zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt war, wird die Jugendkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung entscheiden. Die Verhandlung vor der Jugendkammer ist nicht öffentlich.

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§ 308 Strafgesetzbuch – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Abs. 1 Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Abs. 2. Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder* eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen*, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

Vorherige Meldung vom 14. Januar 2025 unter:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1520827.php