Zertifizierung von Unternehmen (Betriebszertifizierung) gemäß §6 Chemikalien - Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Leistungsbeschreibung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gase-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase.

Betriebe, die ortsfeste
  • Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe,

sowie

  • Brandschutzsysteme,

welche fluorierte Treibhausgase nach Anhang I und II der F-Gase-Verordnung enthalten, installieren, warten oder instand halten, müssen gemäß § 6 Abs.1 ChemKlimaschutzV von der zuständigen Behörde zertifiziert sein.
Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag nach Darlegung und Nachweis der Sachkunde des Personals und der Verfügbarkeit der notwendigen Ausrüstung eine entsprechende Betriebszertifizierung.
Ein Unternehmen, das ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 ist und o.g. Tätigkeiten ausüben möchte, erhält das Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten sind und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen ist keine Betriebszertifizierung erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin- LAGetSi
Referat IIIB Chemikaliensicherheit
Turmstraße 21
10559 Berlin
E-Mail: gefahrstoffe@lagetsi.berlin.de
Telefon: (030) 90254 5471

Vorrausetzungen

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nachstehende Tätigkeiten durchführen:
  • Installation
  • Reparatur
  • Instandhaltung /Wartung
  • Stilllegung

erhalten das erforderliche Zertifikat für die beabsichtigten Tätigkeiten, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikates in der durch die Tätigkeit bestimmten Kategorie sind,
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, welches
    zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern in einem oder mehreren der Bereiche Installation sowie Instandhaltung bzw. Wartung tätig sein wollen, erhalten das erforderliche Zertifikat, wenn

  • das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Personalzertifikates sind,
  • das Unternehmen nachweist, dass dem Personal, welches zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübt, alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Betriebszertifizierung (Antragsformular)
  • Kopien der die gewünschte Tätigkeit abdeckenden Sachkundebescheinigungen des Personals (persönliche Zertifikate);
  • Angaben über die Ausrüstung

Zertifikate aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gleichgestellt, wenn sie gleichwertig sind. Es können eine Beglaubigung der Kopie und eine Beglaubigung der deutschen Übersetzung verlangt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für Betriebszertifizierung richten sich nach der Umweltschutzgebührenordnung (UGebO) vom 11.11.2008 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.10.2019 (GVBl. S. 710), Tarifstelle 2212, nach dem Zeitaufwand.
Der Gebührenrahmen beträgt 100-700 Euro.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist.
  • Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161/1)
  • Verordnung (EU) 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 842/2006 vom 16. April 2014 (ABl. Nr. L 150,S. 195).
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 des Kommission zur Festlegung -gemäß der Verordnung (EU) 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates- der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen vom 17. November 2015 (ABl Nr. L 301, S. 28).
  • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 S.12)
  • Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 S.1)