Auf dieser Seite werden wichtige Rechtsbegriffe und Verfahren erklärt:
Der Bürger- und Polizeibeauftragte kann die Entscheidung einer Behörde (z.B. die Ablehnung eines Antrags oder einen Bußgeldbescheid) nicht selbst ändern. Er darf eine Behörde nicht anweisen, eine andere Entscheidung zu treffen oder tätig zu werden. Das kann nur ein Gericht.
Der Bürger- und Polizeibeauftragte kann dadurch helfen, dass er eine unrichtige Behördenentscheidung kritisiert, woraufhin die Behörde ihre Entscheidung fast immer ändert. Auch wenn eine Behörde über einen Antrag nicht in angemessener Zeit entscheidet, kann die Behörde fast immer überzeugt werden, dies zu tun.
Wenn Sie mit einer förmlichen Entscheidung einer Behörde (Bescheid) nicht einverstanden sind, müssen Sie dagegen innerhalb einer bestimmten Frist einen Widerspruch (oder Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid) einlegen. Damit wird verhindert, dass die Entscheidung nicht unanfechtbar (bestandskräftig) wird. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ist die Behörde regelmäßig nicht mehr verpflichtet, das Begehren erneut zu prüfen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids genannte Frist und die Formvorschriften für einen Widerspruch oder Einspruch eingehalten werden. Sonst kann der Bürger- und Polizeibeauftragte nicht mehr helfen.
Wenn ein Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt wird prüft die Widerspruchsbehörde, ob die Ausgangsentscheidung rechtmäßig oder zweckmäßig ist und erlässt einen Widerspruchsbescheid. Wer mit der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht einverstanden sind, muss sich innerhalb von einem Monat bei dem zuständigen Gericht (z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Sozialgericht Berlin, Finanzgericht oder das Amtsgericht Tiergarten) ein Rechtsmittel (Klage, Beschwerde oder Einspruch) einlegen.
Ein Widerspruch gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG) muss schriftlich abgefasst, unterschrieben und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingehen. Es gilt das Datum des Eingangs bei der Behörde.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben (vgl. § 56 OWiG). Eine Verwarnung ist ein Angebot, das man nicht annehmen muss. Dieses Angebot (die Verwarnung mit Verwarnungsgeld) wird nur wirksam, wenn man über das Verweigerungsrecht belehrt wurde und das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche bezahlt.
Wenn das Verwarnungsgeld bezahlt wurde, ist das Verfahren beendet. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Wenn Sie sich gegen den zugrundeliegenden Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß etc.) wenden wollen, sollten Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, sondern eine schriftliche Stellungnahme gegenüber der Bußgeldstelle abgeben. Wenn Sie nicht zahlen, ergeht keine Mahnung.
Wenn Sie der Verwarnung widersprechen und die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt, erlässt diese in der Regel einen Bußgeldbescheid, bei dem zur Höhe des Verwarnungsgeldes noch eine Bearbeitungsgebühr hinzukommt.
Um zu verhindern, dass ein Bußgeldbescheid bestandskräftig wird (und nicht mehr angegriffen werden kann), muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids ein Einspruch eingelegt werden (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG -).
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung oder der Niederlegung beim zuständigen Postunternehmen und nicht erst, wenn der Bescheid bei der Niederlegungsstelle (Post) abgeholt wird.
In Berlin muss der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich per Brief eingelegt werden. Für die Einhaltung der Einspruchsfrist gilt das Eingangsdatum bei der Behörde. Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Zahlungspflicht (anders als bei sonstigen öffentlichen Abgaben und Kosten, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Wenn Sie nur eine interne und (noch) kostenfreie Überprüfung des Bußgeldbescheids oder des Verwarnungsgelds durch die Bußgeldstelle wünschen, stellen Sie dies bitte ausdrücklich klar. Andernfalls kann die Bußgeldstelle ihr Vorbringen als Einspruch werten und das Verfahren an das Amtsgericht Tiergarten zur Entscheidung abgeben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht fallen Kosten an, wenn Sie den Prozess verlieren (vgl. § 68 OWiG).
Weitere Hinweise finden Sie unter: www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/erreichbarkeit/
Wenn Sie ein vollstreckbares Bußgeld nicht bezahlen, kann es durch den Gerichtsvollzieher, im Wege der Kontopfändung oder durch Erzwingungshaft beigetrieben werden.