Der Bürger- und Polizeibeauftragte des Landes Berlin

Guten Tag,
Mein Name ist Alexander Oerke. Ich bin als Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin für Sie da.
Das Land Berlin hat mit dem Gesetz über den Bürger- und Polizeibeauftragten (BeBüPolG Bln) eine unabhängige Beschwerde- und Schlichtungsstelle (Ombudsstelle) zur niederschwelligen Konfliktbewältigung geschaffen, die über die unten stehenden Kontaktdaten erreichbar ist.
Als Bürgerbeauftragter bin ich für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern gegen Berliner Behörden und andere Landeseinrichtungen zuständig, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Damit soll die Stellung der Beschwerdeführenden im Verkehr mit den Behörden gestärkt werden.
Als Polizeibeauftragter gehe ich Beschwerden gegen die Polizei nach. Ich unterstütze die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirke darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Ich bin auch für Eingaben von Polizeibeschäftigten zuständig, die außerhalb des Dienstwegs an mich herangetragen werden.
Es geht um eine unbürokratische und schnelle Hilfe, um den Anliegen der Beschwerdeführenden abzuhelfen. Sofern dies möglich ist, wird eine einvernehmliche Problemlösung durch Schlichtung oder Mediation im Wege des persönlichen und vertraulichen Gesprächs mit den Beschwerdeführenden und den Behördenmitarbeitenden angestrebt.
Der Bürger- und Polizeibeauftragte nimmt seine Aufgaben weisungsfrei mit eigenen Untersuchungsbefugnissen (u.a. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte) wahr. Er kann auch nach eigenem Ermessen Nachforschungen anstellen, wenn ihm Hinweise auf strukturelle oder institutionelle Mängel von Behörden bekannt werden.
Bürgerinnen und Bürger können unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Beschwerde in deutscher Sprache einreichen. Bei Bedarf kann eine dolmetschende Person hinzugezogen werden. Beschwerden und Eingaben werden vertraulich behandelt. Die Mitarbeitenden der Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen nicht dem Strafverfolgungszwang nach dem Legalitgätsprinzip. Die jeweilige Vorgehensweise wird mit den Beschwerdeführenden besprochen.
Was bedeutet das konkret?
Es geht um Beschwerden in Fällen von rechtswidrigem (zu Ausnahmen siehe unten), unzweckmäßigem, unverhältnismäßigem oder diskriminierendem Verhalten von Behördenmitarbeitenden, z.B. wenn
- man in einem konkreten Fall mit der Vorgehensweise der Behörde nicht einverstanden ist,
- eine zu lange Bearbeitungsdauer von Anträgen beanstandet wird,
- das Anliegen von der Behörde nicht richtig verstanden oder nicht ernst genommen, oder
- ein diskriminierendes bzw. unsachgemäßes Verhalten beanstandet wird.
Meine Zuständigkeit umfasst Beschwerden gegen
- die Polizei,
- den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin,
- den Senat oder dessen Mitglieder,
- eine dem Senat oder einem seiner Mitglieder unterstellte, seiner Aufsicht oder seinen Weisungen unterliegende Behörde, Verwaltungsstelle und Eigenbetrieb,
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen.
Keine Zuständigkeit besteht unter anderem für:
- allgemeine oder abstrakte Rechtsfragen,
- politische Fragestellungen,
- privatrechtliche Streitigkeiten und Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern,
- die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen (Urteile und Beschlüsse),
- die Arbeit der politischen Parteien,
- Entscheidungen von anderen weisungsfrei tätigen Beauftragten (z.B. der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit) oder des Berliner Rechnungshofs,
- Petitionsverfahren, sofern nicht ausdrücklich zugewiesen (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 Petitionsgesetz)
- Organe, Behörden und Unternehmen des Bundes (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Bundesbahn, S-Bahn) und anderer Bundesländer.
Für Beschwerden und Eingaben an den Bürger- und Polizeibeauftragten
nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder schreiben an:
Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin
Alt-Moabit 60
10555 Berlin
Google-Maps
Bitte geben Sie Ihre eMail-Adresse und Telefonnummer an (falls vorhanden).
Sie helfen uns sehr, wenn Sie Ihr Anliegen und den zugrunde liegenden Sachverhalt kurz schildern, soweit Ihnen dies möglich ist. Wir melden uns umgehend, um das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen.
Persönliche Besprechungen vereinbaren Sie bitte ebenfalls über das Kontaktformular oder telefonisch unter (030) 90172 – 8500.
Verkehrsanbindungen
Sie erreichen das Büro der Ombudsstelle u.a. mit der Buslinie 245 (vom Bahnhof Zoo oder vom Hauptbahnhof) sowie mit den Buslinien 101 und 106 (Haltestelle Gotzkowskystr./Alt-Moabit). Parkplätze in der Umgebung sind kostenpflichtig.
Hinweise zu rechtsmittelfähigen Bescheiden
Wenn Sie von einer Behörde einen Bescheid bekommen haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist für die Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle die jeweilige Widerspruchsbehörde und anschließend das Verwaltungsgericht Berlin, das Sozialgericht Berlin oder das Finanzgericht zuständig.
Der Bürger- und Polizeibeauftragte kann bestandskräftige oder rechtskräftige Behördenentscheidungen nicht außer Kraft setzen, d.h. die Rechtsposition der Betroffenen nicht mit bindender Wirkung verändern. Beachten Sie deshalb unbedingt die jeweiligen Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Einspruch) oder Rechtsmitteln (Klagen). Gerichtliche Entscheidungen können nur auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg angefochten werden.
Ein Widerspruch muss stets schriftlich verfasst, unterschrieben und regelmäßig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Welche Frist im konkreten Fall gilt, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen. Bitte beachten Sie die Ihnen gesetzten Fristen, damit der Bescheid nicht bestandskräftig (unanfechtbar) wird. Gleiches gilt für die rechtliche Überprüfung eines Strafbefehls (vgl. § 410 der Strafprozessordnung – StPO) oder Bußgeldbescheides (vgl. § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG). Hierbei gilt eine Frist von zwei Wochen.