Worüber können Sie sich beschweren?

Die Mitarbeitenden des Bürger- und Polizeibeauftragten können Ihnen helfen, wenn eine Behörde oder Einrichtung des Landes Berlin rechtswidrig, unzweckmäßig, unverhältnismäßig oder diskriminierend gehandelt oder nicht gehandelt hat, z.B. wenn Ihre Angelegenheit nicht zeitnah bearbeitet wird.

I. Bei den Beschwerden des Bürgerbeauftragten geht um:

  • eine Behörde ist für Sie nicht erreichbar oder antwortet nicht in angemessener Zeit,
  • die Bearbeitung Ihres Antrags dauert unverhältnismäßig lang,
  • Grundsicherung und Bürgergeld (SGB II und SGB XII),
  • weitere soziale Leistungen, z.B. Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Wohngeld (WoGG),
  • Leistungen aufgrund von Schwerbehinderung,
  • Berechtigungsnachweise (u.a. Bewohnerparkausweis),
  • Kfz-Zulassungen, Konzessionen und Fahrerlaubnisse,
  • Beschwerden im Strafvollzug (StVollzG Bln),
  • Ordnungswidrigkeiten.

Der Bürgerbeauftragte prüft nicht,

  • wenn ein Gericht mit derselben Sache befasst ist oder war,
  • wenn der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin mit der Angelegenheit befasst ist oder war,
  • während eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, sofern sich die Beschwerde nicht gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet,
  • wenn der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Art. 48 der Verfassung von Berlin ist,
  • wenn kein konkretes Anliegen, sinnhaftes Vorbringen oder wesentlich neues Vorbringen erkennbar ist.

II. Bei den Beschwerden des Polizeibeauftragten geht es um:

  • Polizeikontrollen und sonstige Polizeieinsätze,
  • Verweigerung einer Anzeigenaufnahme,
  • Polizeiliche Ermittlungen,
  • Verkehrsangelegenheiten,
  • Verwarnungen und Bußgelder,
  • Versammlungen.

Eine Beschwerde gegen die Polizei muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein.

Der Polizeibeauftragte darf nicht tätig werden, die Angelegenheit Gegenstand eines

  • Gerichtsverfahrens oder
  • Untersuchungsausschusses nach Art. 48 der Verfassung von Berlin oder
  • Petitionsverfahrens ist bzw. war.

III. Der Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für:

  • allgemeine Stellungnahmen und Rechtsfragen oder Rechtsgutachten,
  • politische Fragestellungen,
  • privatrechtliche Streitigkeiten und Konflikte,
  • die Entgegennahme von Anzeigen sowie
  • Bewertungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Kontakt

Der Bürger- und Polizeibeauftragte
des Landes Berlin

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(für Beschwerden)

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08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr (Freitags nur bis 15.00 Uhr)
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