Öffentliche Bestellung von Versteigerern

Altes Dokument mit einem roten Siegel

Bestellungsbehörde für die öffentliche Bestellung als

Versteigerer nach § 34b GewO

Neben Notaren, Gerichtsvollziehern oder anderen zur Versteigerung befugten Beamten bleiben zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten, da die Eigentümer des Versteigerungsgutes auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss haben und sich deshalb darauf verlassen müssen, dass bei der Versteigerung ihre Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

Deshalb erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung ausschließlich im öffentlichen Interesse und dient nicht den persönlichen Zielen oder Vorstellungen des Versteigerers. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.
Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z. B. Schmuck, Antiquitäten oder Teppiche etc.) beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden.

Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet und kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Als öffentlich bestellter Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

Anträge auf öffentliche Bestellung als Versteigerer können per Email oder schriftlich an die angebene Adresse gerichtet werden.