Open Data Verordnung - OpenDataV

Ein Rechtsrahmen für Open Data

Mit der Verabschiedung des E-Government-Gesetzes Berlin im Juni 2016 ist das Thema Open Data fest auf Landesebene verankert. Denn nach § 13 des E-Government-Gesetzes müssen die Behörden der Berliner Verwaltung in einem zentralen Datenportal Informationen bereitstellen, die sie in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind.
Darüber hinaus enthält § 13 Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung.
Am 24. Juli wurde die neue Rechtsverordnung zu Open Data im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Rechtsverordnung gilt für alle Senatsverwaltungen und ihre nachgeordneten Behörden sowie die einzelnen Bezirksverwaltungen.

Die Open Data Verordnung konkretisiert die im § 13 des Berliner Gesetzes zur Förderung des E-Government festgelegte Bereitstellung von allgemein zugänglichen Datenbeständen durch die Behörden der Berliner Verwaltung. Diese erfassen, erstellen und reproduzieren ein breites Spektrum an Daten und darauf aufbauenden Informationen aus unterschiedlichsten Bereichen wie z.B. Geographie, Verkehr, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales. Informationen (Datenbestände), die die Behörden der Berliner Verwaltung in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erstellt haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erstellen lassen, sind in einem zentralen Datenportal offen bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass die Daten nicht personenbezogen sind und in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind.

Download

  • Open Data Verordnung

    PDF-Dokument (397.6 kB)

  • Checkliste Datenschutzprüfung

    DOCX-Dokument (60.5 kB)

  • Ratgeber für behördliche Open Data Beauftragte

    PDF-Dokument (836.4 kB)